Rechtssatz RS0085898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085898
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Rechtssatz
Kostenersatz nach Billigkeit an die zur Gänze unterliegende, nur Notstandshilfe beziehende Versicherte bei Vorliegen lediglich einer widersprüchlichen, teilweise den Standpunkt der Klägerin stützenden Judikatur des VwGH.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 4/91
Entscheidungstext OGH 08.05.1991 9 ObS 4/91
Veröff: SZ 64/54
- 10 ObS 215/95
Entscheidungstext OGH 23.04.1996 10 ObS 215/95
Auch; nur: Kostenersatz nach Billigkeit an die zur Gänze unterliegende Versicherte. (T1) Beisatz: Unter Bedachtnahme darauf, daß die Klägerin lediglich eine Unfallrente betzieht und, daß das Berufungsgericht die Revision für zulässig erklärt hat und die Klägerin deshalb nicht annehmen mußte, der Oberste Gerichtshof werde ihre ordentliche Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückweisen. Jedenfalls insoweit kann von rechtlichen Schwierigkeiten gesprochen werden. (T2)
- 10 ObS 150/21p
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 10 ObS 150/21p
nur T2
- 10 ObS 39/24v
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 39/24v
vgl; Beisatz nur wie T2
- 10 ObS 55/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 08.10.2024 10 ObS 55/24x
vgl; Beisatz nur wie T2
- 10 Obs 62/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 Obs 62/24a
vgl; Beisatz nur wie T2
- 10 ObS 75/24p
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.11.2024 10 ObS 75/24p
vgl; Beisatz nur wie T2
- 10 ObS 10/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 10/25f
vgl; Beisatz nur wie T2
Beisatz: Ein Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG kann auch dann erfolgen, wenn das Berufungsgericht die ordentliche Revision zugelassen hat, der Oberste Gerichtshof diese jedoch mangels einer Rechtsfrage im Sinn des § 502 ZPO zurückweist. (T3)
- 10 ObS 123/24x
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.03.2025 10 ObS 123/24x
nur T3
- 10 ObS 45/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.09.2025 10 ObS 45/25b
Beisatz wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085898
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Dokumentnummer
JJR_19910508_OGH0002_009OBS00004_9100000_003