Der Ergänzungsantrag ist nach dem gemäß § 430 ZPO anzuwendenden § 423 leg cit zulässig und auch berechtigt.Der Ergänzungsantrag ist nach dem gemäß Paragraph 430, ZPO anzuwendenden Paragraph 423, leg cit zulässig und auch berechtigt.
In Rechtsstreitigkeiten, die nicht zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten geführt werden, ist mit der Zurückweisung eines Rechtsmittels in der Regel auch über die in diesem Rechtsmittel begehrte Erstattung seiner Kosten erkannt, ohne daß es einer ausdrücklichen Kostenentscheidung bedarf. Diese Regel wird nur durch § 50 Abs 2 ZPO durchbrochen: Fällt nämlich bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. In einem solchen Fall ist also trotz der Zurückweisung des unzulässig gewordenen Rechtsmittels über den Ersatz seiner Kosten zu entscheiden.In Rechtsstreitigkeiten, die nicht zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten geführt werden, ist mit der Zurückweisung eines Rechtsmittels in der Regel auch über die in diesem Rechtsmittel begehrte Erstattung seiner Kosten erkannt, ohne daß es einer ausdrücklichen Kostenentscheidung bedarf. Diese Regel wird nur durch Paragraph 50, Absatz 2, ZPO durchbrochen: Fällt nämlich bei einem Rechtsmittel das Rechtsschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies bei der Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nicht zu berücksichtigen. In einem solchen Fall ist also trotz der Zurückweisung des unzulässig gewordenen Rechtsmittels über den Ersatz seiner Kosten zu entscheiden.
In einer Rechtsstreitigkeit zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten hat dieser gegenüber jenem nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG Anspruch auf Ersatz aller seiner nicht in der Z 1 dieses Abs genannten, durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit, wenn er zur Gänze unterliegt. Deshalb ist in einer solchen Rechtsstreitigkeit auch dann, wenn es sich um keinen Fall des § 50 Abs 2 ZPO handelt, bei der Zurückweisung eines Rechtsmittels des Versicherten ausdrücklich über die von ihm begehrte Erstattung der Rechtsmittelkosten zu erkennen.In einer Rechtsstreitigkeit zwischen einem Versicherungsträger und einem Versicherten hat dieser gegenüber jenem nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG Anspruch auf Ersatz aller seiner nicht in der Ziffer eins, dieses Abs genannten, durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Verfahrenskosten dem Grunde und der Höhe nach nur nach Billigkeit, wenn er zur Gänze unterliegt. Deshalb ist in einer solchen Rechtsstreitigkeit auch dann, wenn es sich um keinen Fall des Paragraph 50, Absatz 2, ZPO handelt, bei der Zurückweisung eines Rechtsmittels des Versicherten ausdrücklich über die von ihm begehrte Erstattung der Rechtsmittelkosten zu erkennen.
Da im Beschluß über die Zurückweisung der Revision der Klägerin der von ihr beantragte Ausspruch über die Erstattung der Revisionskosten fehlt, ist dieser Beschluß nach den §§ 430 und 423 ZPO durch einen diesbezüglichen Kostenausspruch zu ergänzen.Da im Beschluß über die Zurückweisung der Revision der Klägerin der von ihr beantragte Ausspruch über die Erstattung der Revisionskosten fehlt, ist dieser Beschluß nach den Paragraphen 430 und 423 ZPO durch einen diesbezüglichen Kostenausspruch zu ergänzen.
Obwohl die Klägerin im Revisionsverfahren zur Gänze unterlegen ist, weil ihre Revision mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen wurde, ist ihr ein Anspruch auf Ersatz der verzeichneten Revisionskosten zuzubilligen. Dabei ist nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß das Berufungsgericht die Revision für zulässig erklärt hat und die Klägerin deshalb nicht annehmen mußte, der Oberste Gerichtshof werde ihre ordentliche Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückweisen. Jedenfalls insoweit kann von rechtlichen Schwierigkeiten gesprochen werden. Weiters ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin - wie vom Erstgericht festgestellt - außer einer Unfallrente über kein weiteres Einkommen verfügt, woran sich nach ihrer Behauptung bis zur Revisionserhebung nichts geändert hat.Obwohl die Klägerin im Revisionsverfahren zur Gänze unterlegen ist, weil ihre Revision mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen wurde, ist ihr ein Anspruch auf Ersatz der verzeichneten Revisionskosten zuzubilligen. Dabei ist nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG besonders darauf Bedacht zu nehmen, daß das Berufungsgericht die Revision für zulässig erklärt hat und die Klägerin deshalb nicht annehmen mußte, der Oberste Gerichtshof werde ihre ordentliche Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage zurückweisen. Jedenfalls insoweit kann von rechtlichen Schwierigkeiten gesprochen werden. Weiters ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin - wie vom Erstgericht festgestellt - außer einer Unfallrente über kein weiteres Einkommen verfügt, woran sich nach ihrer Behauptung bis zur Revisionserhebung nichts geändert hat.
Unter diesen Umständen ist ihr ein Anspruch auf Ersatz der Revisionskosten im geltend gemachten Ausmaß zuzubilligen, die nur auf der für diese Rechtsstreitigkeit gar nicht vorgesehenen - § 77 Abs 2 ASGG - (niederen) Kostenbemessungsgrundlage von 50.000 S verzeichnet worden sind.Unter diesen Umständen ist ihr ein Anspruch auf Ersatz der Revisionskosten im geltend gemachten Ausmaß zuzubilligen, die nur auf der für diese Rechtsstreitigkeit gar nicht vorgesehenen - Paragraph 77, Absatz 2, ASGG - (niederen) Kostenbemessungsgrundlage von 50.000 S verzeichnet worden sind.