Die Revision ist nicht berechtigt.
Ziel der Insolvenzentgeltsicherung ist, Arbeitsentgelt, das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie des Arbeitnehmers dringend benötigt wird, im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gerichtlich zu sichern. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern selbst typischerweise nicht abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie regelmäßig zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind (SZ 64/54 = WBl 1991, 328 = RdW 1991, 333 = ecolex 1991, 636; ecolex 1992, 354). Bei der Umschreibung der gesicherten Forderungen knüpfe der Gesetzgeber weitgehend an die Begriffsbestimmungen der Insolvenzgesetze an und erweiterte sie um einige Tatbestände (464 BlgNR 14.GP 7). Nach den Begriffsbestimmungen der Insolvenzgesetze sind ausschließlich persönliche Forderungen vermögensrechtlichen Inhalts anmeldungsfähig (Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 67, 204). Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, werden hingegen durch die Konkurseröffnung nicht berührt. Dazu gehört auch der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 403, 405; Martinek-M.und W.Schwarz, AngG7, 727;Ziel der Insolvenzentgeltsicherung ist, Arbeitsentgelt, das zur Bestreitung des Lebensunterhaltes der Familie des Arbeitnehmers dringend benötigt wird, im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers gerichtlich zu sichern. Versichertes Risiko ist demnach im Kernbereich die von den Arbeitnehmern selbst typischerweise nicht abwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche, auf die sie regelmäßig zur Bestreitung des Lebensunterhaltes angewiesen sind (SZ 64/54 = WBl 1991, 328 = RdW 1991, 333 = ecolex 1991, 636; ecolex 1992, 354). Bei der Umschreibung der gesicherten Forderungen knüpfe der Gesetzgeber weitgehend an die Begriffsbestimmungen der Insolvenzgesetze an und erweiterte sie um einige Tatbestände (464 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 7). Nach den Begriffsbestimmungen der Insolvenzgesetze sind ausschließlich persönliche Forderungen vermögensrechtlichen Inhalts anmeldungsfähig (Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 67, 204). Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, werden hingegen durch die Konkurseröffnung nicht berührt. Dazu gehört auch der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Schwarz-Holler-Holzer, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz2, 403, 405; Martinek-M.und W.Schwarz, AngG7, 727;
Runggaldier/Eichinger, Arbeitszeugnis 141; Arb 6307; 8941), so daß typischerweise kein Bedarf nach einer gesetzlichen Sicherung besteht. Da die Insolvenzentgeltsicherung auf die Substituierung vermögensrechtlicher Ansprüche durch Leistungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gerichtet ist und daher nur geldwerte Forderungen betrifft, ist der nicht vermögenswerte Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses nicht unter die im § 1 Abs 2 Z 3 IESG aufgezählten sonstigen Ansprüche gegen den Arbeitgeber einzureihen.Runggaldier/Eichinger, Arbeitszeugnis 141; Arb 6307; 8941), so daß typischerweise kein Bedarf nach einer gesetzlichen Sicherung besteht. Da die Insolvenzentgeltsicherung auf die Substituierung vermögensrechtlicher Ansprüche durch Leistungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gerichtet ist und daher nur geldwerte Forderungen betrifft, ist der nicht vermögenswerte Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses nicht unter die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG aufgezählten sonstigen Ansprüche gegen den Arbeitgeber einzureihen.
Im Verfahren nach dem IESG sind grundsätzlich nur akzessorische Kostenansprüche gesicherter Hauptansprüche (§ 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG) gesichert. Prozeßkosten sind daher nur so weit gesichert, als sie zur Durchsetzung (Haupt-)Ansprüchen aufgewendet werden, die nach dem IESG als gesicherte Ansprüche anzuerkennen waren und auch tatsächlich alsIm Verfahren nach dem IESG sind grundsätzlich nur akzessorische Kostenansprüche gesicherter Hauptansprüche (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG) gesichert. Prozeßkosten sind daher nur so weit gesichert, als sie zur Durchsetzung (Haupt-)Ansprüchen aufgewendet werden, die nach dem IESG als gesicherte Ansprüche anzuerkennen waren und auch tatsächlich als
berechtigt anerkannt wurden (SZ 62/152 = DRdA 1990, 230; ecolex 1990,
104; EvBl 1991/71 = WBl 1991, 133). Sind Kosten in gemeinsamer
Durchsetzung gesicherter und nicht gesicherter Ansprüche entstanden, so sind sie nur so weit gesichert, als sie der Durchsetzung gesicherter Ansprüche gedient haben (SZ 62/152 = DRdA 1990, 230; ecolex 1990, 104). Im Verfahren nach dem IESG kann daher eine rechtskräftige Kostenentscheidung daraufhin geprüft werden, welcher Teil der zuerkannten Kosten nach den Grundsätzen des § 1 Abs 2 Z 4 IESG als Anspruch nach dem IESG gesichert ist [ind 1992] H 6, 15; vgl auch 9 ObS 18/93). Kosten zur Durchsetzung des nicht gesicherten Anspruches auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses gehören daher nicht zu den nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG gesicherten Kosten.Durchsetzung gesicherter und nicht gesicherter Ansprüche entstanden, so sind sie nur so weit gesichert, als sie der Durchsetzung gesicherter Ansprüche gedient haben (SZ 62/152 = DRdA 1990, 230; ecolex 1990, 104). Im Verfahren nach dem IESG kann daher eine rechtskräftige Kostenentscheidung daraufhin geprüft werden, welcher Teil der zuerkannten Kosten nach den Grundsätzen des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG als Anspruch nach dem IESG gesichert ist [ind 1992] H 6, 15; vergleiche auch 9 ObS 18/93). Kosten zur Durchsetzung des nicht gesicherten Anspruches auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses gehören daher nicht zu den nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG gesicherten Kosten.
Es ist zwar durchaus möglich, daß aus der Verletzung der Verpflichtung des Arbeitgebers, ein Zeugnis zu erteilen, ein Schadenersatzanspruch entspringt (Martinek-M. und W.Schwarz aaO 737), doch hat der Kläger einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht. Nicht gesicherte Kosten können vom Fonds nicht aus dem Titel des Schadenersatzes begehrt werden.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.