Rechtssatz RS0076580
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076580
Entscheidungsdatum
13.10.1993
Rechtssatz
Da die Insolvenzentgeltsicherung auf die Substituierung vermögensrechtlicher Ansprüche durch Leistungen des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds gerichtet ist und daher nur geldwerte Forderungen betrifft, ist der nicht vermögenswerte Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses nicht unter die sonstigen Ansprüche gegen den Arbeitgeber einzureihen.
Schlagworte
SW: Arbeitszeugnis
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076580
Dokumentnummer
JJR_19931013_OGH0002_009OBS00024_9300000_001