Rechtssatz RS0076640
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076640
Entscheidungsdatum
30.09.2025
Rechtssatz
Unter Prozesskosten sind Kosten zu verstehen, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. Schon aus der Bezugnahme in § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG auf § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG folgt, dass Prozesskosten nur soweit gesichert sind, als sie zur Durchsetzung von Ansprüchen (Hauptansprüchen) aufgewendet wurden, die auch im Verfahren nach dem IESG als gesicherte Ansprüche anzuerkennen waren und daher - sofern nicht ausnahmsweise der Hauptanspruch nachträglich (zB durch Zahlung eines Dritten) weggefallen ist - auch tatsächlich als berechtigt anerkannt wurden. Mit dieser Einschränkung ist der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten nur dann zuerkannt werden kann, wenn und insofern die Ansprüche, bei deren Geltendmachung die Kosten entstanden sind, auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt anerkannt worden sind (Arb 9892, 9980; ZfVB 1985/1798 und 1799) zu folgen.Unter Prozesskosten sind Kosten zu verstehen, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. Schon aus der Bezugnahme in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, IESG auf Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG folgt, dass Prozesskosten nur soweit gesichert sind, als sie zur Durchsetzung von Ansprüchen (Hauptansprüchen) aufgewendet wurden, die auch im Verfahren nach dem IESG als gesicherte Ansprüche anzuerkennen waren und daher - sofern nicht ausnahmsweise der Hauptanspruch nachträglich (zB durch Zahlung eines Dritten) weggefallen ist - auch tatsächlich als berechtigt anerkannt wurden. Mit dieser Einschränkung ist der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten nur dann zuerkannt werden kann, wenn und insofern die Ansprüche, bei deren Geltendmachung die Kosten entstanden sind, auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt anerkannt worden sind (Arb 9892, 9980; ZfVB 1985/1798 und 1799) zu folgen.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 16/89
Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObS 16/89
Veröff: SZ 62/152
- 9 ObS 14/89
Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObS 14/89
nur: Unter Prozeßkosten sind Kosten zu verstehen, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. Schon aus der Bezugnahme in § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG auf § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG folgt, daß Prozeßkosten nur soweit gesichert sind, als sie zur Durchsetzung von Ansprüchen (Hauptansprüchen) aufgewendet wurden, die auch im Verfahren nach dem IESG als gesicherte Ansprüche anzuerkennen waren und daher - sofern nicht ausnahmsweise der Hauptanspruch nachträglich (zB durch Zahlung eines Dritten) weggefallen ist - auch tatsächlich als berechtigt anerkannt wurden. (T1)
- 9 ObS 15/89
Entscheidungstext OGH 08.11.1989 9 ObS 15/89
Veröff: ecolex 1990,104
- 9 ObS 19/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObS 19/90
Auch; nur T1
- 9 ObS 17/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObS 17/90
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Die Generalklausel des § 1 Abs 2 Z 4 IESG ("die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten") kann somit über die in lit a bis f beispielsweise genannten Fällen hinaus nur auf sonstige Kosten sinngemäß angewendet werden, die dem Arbeitnehmer bei der Durchsetzung des gesicherten Anspruchs (Hauptanspruchs) gegen den Arbeitgeber entstanden sind. (T2) Veröff: EvBl 1991/71 S 317 = WBl 1991,134
- 9 ObS 24/93
Entscheidungstext OGH 13.10.1993 9 ObS 24/93
Auch; nur T1; Veröff: SZ 66/124
- 8 ObS 23/95
Entscheidungstext OGH 24.05.1995 8 ObS 23/95
Auch; nur T1; Beisatz: Daran hat auch § 7 Abs 7 IESG nichts geändert. (T3)
- 8 ObS 2/96
Entscheidungstext OGH 25.01.1996 8 ObS 2/96
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2
- 8 ObS 2283/96k
Entscheidungstext OGH 28.11.1996 8 ObS 2283/96k
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 8 ObS 383/97z
Entscheidungstext OGH 27.05.1999 8 ObS 383/97z
nur: Unter Prozeßkosten sind Kosten zu verstehen, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. (T4); Beisatz: Daß für diese Ansprüche tatsächlich Insolvenzausfallgeld zu gewähren ist, ist nicht erforderlich. (T5)
- 8 ObS 273/99a
Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 273/99a
Vgl auch
- 8 ObS 77/01h
Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 ObS 77/01h
Auch; Beisatz: Kosten des Verwaltungsverfahrens nach dem IESG sind nicht gesichert. (T6)
- 8 ObS 152/01p
Entscheidungstext OGH 05.07.2001 8 ObS 152/01p
Vgl auch; Beisatz: Keine Voraussetzung für den grundsätzlich streng akzessorischen Anspruch auf Kostenersatz ist es, dass jene Ansprüche, zu deren Rechtsverfolgung die Prozesskosten erforderlich waren noch offen sind und auch nach dem IESG gesichert werden müssen, wenn nur diese Hauptansprüche als solches nach dem IESG sicherungsfähig wären. (T7); Beisatz: Kosten der erfolgreichen Abwehr eines Begehrens des Arbeitgebers auf Rückzahlung gesicherten Entgelts sind gesichert. (T8)
- 8 ObS 3/10i
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObS 3/10i
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Bei den gesicherten Verfahrenskosten nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG muss es sich - unbeschadet der dort normierten weiteren Voraussetzungen - jedenfalls um „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ handeln, also Kosten, die dem Arbeitnehmer gegenüber dem insolventen Arbeitgeber zustehen. (T9); Beisatz: Daher sind auch die Kosten für ein im Verwaltungsverfahren erhobenes Rechtsmittel (auch wenn dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war) nach dem IESG nicht gesichert. (T10)
- 8 ObS 10/12x
Entscheidungstext OGH 24.01.2013 8 ObS 10/12x
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Klage der Dienstnehmer den Bruttolohn ein, so ist bei der Berechnung der nach dem IESG gesicherten Kosten die Differenz zwischen Brutto‑ und Nettobetrag zugrunde zulegen. (T11)
- 8 ObS 11/12v
Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 ObS 11/12v
Auch; nur T1; Beis wie T11
- 8 ObS 5/20y
Entscheidungstext OGH 23.10.2020 8 ObS 5/20y
Vgl
- 8 ObS 2/25i
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.09.2025 8 ObS 2/25i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076640
Zuletzt aktualisiert am
28.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19890913_OGH0002_009OBS00016_8900000_004