Den Ausführungen des Klägers, dass oberstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob ein Anspruch auf Entlassungsanfechtung ein "sonstiger Anspruch" iSd § 1 Abs 2 Z 3 IESG sei und ihm deshalb zumindest die hiefür geltend gemachten Prozesskosten gemäß § 1 Abs 2 Z 4 lit d zuzusprechen gewesen wären, ist zu erwidern:Den Ausführungen des Klägers, dass oberstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob ein Anspruch auf Entlassungsanfechtung ein "sonstiger Anspruch" iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG sei und ihm deshalb zumindest die hiefür geltend gemachten Prozesskosten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, zuzusprechen gewesen wären, ist zu erwidern:
Es trifft zwar zu, dass eine ausdrückliche oberstgerichtliche Judikatur zu dieser Frage fehlt. Dennoch ist die Revision nicht zuzulassen, weil dem Kläger Insolvenz-Ausfallgeld für die verglichenen Prozesskosten jedenfalls aus einem anderen Grund nicht zugesprochen werden kann.
Der Kläger geht an sich zutreffend davon aus, dass im Verfahren nach dem IESG grundsätzlich nur akzessorische Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche im Sinn des § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG gesichert sind und dass dies auch für verglichene Kostenansprüche gilt (SZ 62/152; 63/229; 66/124 uva).Der Kläger geht an sich zutreffend davon aus, dass im Verfahren nach dem IESG grundsätzlich nur akzessorische Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG gesichert sind und dass dies auch für verglichene Kostenansprüche gilt (SZ 62/152; 63/229; 66/124 uva).
Er übersieht jedoch, dass es gar nicht darauf ankommt und daher nicht weiter geprüft werden muss, ob die Entlassungsanfechtung als ein "sonstiger Anspruch" iSd § 1 Abs 2 Z 3 IESG qualifiziert werden könnte, weil die aus erfolgreicher Anfechtung sich ergebenden Geldansprüche als gesicherte Ansprüche gewertet werden könnten. Wesentlich ist viel mehr, dass in derartigen Verfahren betreffend eine Entlassungsanfechtung gemäß der ausdrücklichen Anordnung des § 58 Abs 1 ASGG ein Kostenersatzanspruch in erster und zweiter Instanz ausgeschlossen ist, weil es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach § 50 Abs 2 ASGG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit) handelt, sodass kein akzessorischer Kostenersatzanspruch des Klägers besteht und dieser daher auch nicht gesichert sein kann; dies gilt auch dann, wenn sich die Parteien - aus welchen Gründen auch immer - über einen derartigen Kostenersatz außergerichtlich vergleichsweise geeinigt haben.Er übersieht jedoch, dass es gar nicht darauf ankommt und daher nicht weiter geprüft werden muss, ob die Entlassungsanfechtung als ein "sonstiger Anspruch" iSd Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, IESG qualifiziert werden könnte, weil die aus erfolgreicher Anfechtung sich ergebenden Geldansprüche als gesicherte Ansprüche gewertet werden könnten. Wesentlich ist viel mehr, dass in derartigen Verfahren betreffend eine Entlassungsanfechtung gemäß der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 58, Absatz eins, ASGG ein Kostenersatzanspruch in erster und zweiter Instanz ausgeschlossen ist, weil es sich um eine Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 50, Absatz 2, ASGG (betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit) handelt, sodass kein akzessorischer Kostenersatzanspruch des Klägers besteht und dieser daher auch nicht gesichert sein kann; dies gilt auch dann, wenn sich die Parteien - aus welchen Gründen auch immer - über einen derartigen Kostenersatz außergerichtlich vergleichsweise geeinigt haben.
Eine weitere Stellungnahme zu dem aus dem Titel der Urlaubsentschädigung begehrten Betrag von S 10.000,-- und dem diesbezüglich geltend gemachten Verfahrensmangel erübrigt sich, weil der Kläger einen derartigen Anspruch im Konkurs nicht angemeldet hat und es damit an der in § 1 Abs 5 IESG normierten Voraussetzung für die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld aus diesem Titel fehlt (siehe 8 ObS 394/97t).Eine weitere Stellungnahme zu dem aus dem Titel der Urlaubsentschädigung begehrten Betrag von S 10.000,-- und dem diesbezüglich geltend gemachten Verfahrensmangel erübrigt sich, weil der Kläger einen derartigen Anspruch im Konkurs nicht angemeldet hat und es damit an der in Paragraph eins, Absatz 5, IESG normierten Voraussetzung für die Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld aus diesem Titel fehlt (siehe 8 ObS 394/97t).