Rechtssatz RS0076668
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076668
Entscheidungsdatum
19.11.2009
Rechtssatz
Grundsätzlich sind im Verfahren nach dem IESG nur akzessorische Kostenansprüche zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche gesichert. Gesichert sind aber die in § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG erwähnten Ansprüche (Hauptansprüche) nur, wenn sie aufrecht und nicht verjährt sind und nicht zu den ausgeschlossenen Ansprüchen (§ 1 Abs 3 IESG) gehören (ZfVB 1985/1798).Grundsätzlich sind im Verfahren nach dem IESG nur akzessorische Kostenansprüche zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche gesichert. Gesichert sind aber die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG erwähnten Ansprüche (Hauptansprüche) nur, wenn sie aufrecht und nicht verjährt sind und nicht zu den ausgeschlossenen Ansprüchen (Paragraph eins, Absatz 3, IESG) gehören (ZfVB 1985/1798).
Entscheidungstexte
- 9 ObS 16/89
Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObS 16/89
Veröff: SZ 62/152
- 9 ObS 14/89
Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObS 14/89
nur: Grundsätzlich sind im Verfahren nach dem IESG nur akzessorische Kostenansprüche zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche gesichert. (T1)
- 9 ObS 15/89
Entscheidungstext OGH 08.11.1989 9 ObS 15/89
Veröff: ecolex 1990,104
- 9 ObS 1/92
Entscheidungstext OGH 08.04.1992 9 ObS 1/92
nur: Grundsätzlich sind im Verfahren nach dem IESG nur akzessorische Kostenansprüche zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche gesichert. Gesichert sind aber die in § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG erwähnten Ansprüche (Hauptansprüche) nur, wenn sie aufrecht sind. (T2) Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
- 9 ObS 24/93
Entscheidungstext OGH 13.10.1993 9 ObS 24/93
nur T1; Veröff: SZ 66/124
- 8 ObS 273/99a
Entscheidungstext OGH 27.01.2000 8 ObS 273/99a
nur T1; Beisatz: Dies gilt grundsätzlich auch für verglichene Kostenansprüche. (T4)
- 8 ObS 12/09m
Entscheidungstext OGH 19.11.2009 8 ObS 12/09m
Auch; Beisatz: Die Abwehr der vom Arbeitgeber geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung einer Konventionalstrafe fällt auch dann nicht unter den Begriff des nach dem IESG gesicherten Entgelts des Arbeitnehmers, wenn dies im Rahmen einer Widerklage erfolgt. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076668
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2010
Dokumentnummer
JJR_19890913_OGH0002_009OBS00016_8900000_005