Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin die geltend gemachte Gerichtsgebühr als Insolvenz-Ausfallgeld zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der Klägerin die geltend gemachte Gerichtsgebühr als Insolvenz-Ausfallgeld zusteht, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, gemäß § 1 Abs 2 Z 4 lit e IESG seien auch die Kosten, die anläßlich eines außergerichtlichen Vergleichs entstanden sind, als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und daher zu ersetzen, entgegenzuhalten, daß sich die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin nicht zu einem vergleichsweisen Kostenersatz verpflichtete. Der die erhöhten Gerichtsgebühren verursachende Anspruch wurde der Klägerin gegenüber bereits am 21. Dezember 1989 erfüllt. Ihr Antrag auf Konkurseröffnung wurde aber erst am 10. April 1990 mangels hinreichenden Vermögens der Arbeitgeberin abgewiesen (§ 72 KO).Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera e, IESG seien auch die Kosten, die anläßlich eines außergerichtlichen Vergleichs entstanden sind, als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und daher zu ersetzen, entgegenzuhalten, daß sich die ehemalige Arbeitgeberin der Klägerin nicht zu einem vergleichsweisen Kostenersatz verpflichtete. Der die erhöhten Gerichtsgebühren verursachende Anspruch wurde der Klägerin gegenüber bereits am 21. Dezember 1989 erfüllt. Ihr Antrag auf Konkurseröffnung wurde aber erst am 10. April 1990 mangels hinreichenden Vermögens der Arbeitgeberin abgewiesen (Paragraph 72, KO).
Nach ständiger Rechtsprechung sind im Verfahren nach dem IESG grundsätzlich nur akzessorische Kostenansprüche zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche gesichert. Gesichert sind aber die in § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG erwähnten (Haupt-)Ansprüche nur dann, wenn sie aufrecht sind (vgl SZ 62/152; WBl 1991, 134; 9 Ob S 16/90; 9 Ob S 15/91; 9 Ob S 24, 25/89 ua). Dies trifft im vorliegenden Fall, in dem der begehrte Kostenersatz nicht einmal gegen die ehemalige Arbeitgeberin hätte geltend gemacht werden können (vgl etwa § 47 Abs 1 ZPO), nicht zu.Nach ständiger Rechtsprechung sind im Verfahren nach dem IESG grundsätzlich nur akzessorische Kostenansprüche zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche gesichert. Gesichert sind aber die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG erwähnten (Haupt-)Ansprüche nur dann, wenn sie aufrecht sind vergleiche SZ 62/152; WBl 1991, 134; 9 Ob S 16/90; 9 Ob S 15/91; 9 Ob S 24, 25/89 ua). Dies trifft im vorliegenden Fall, in dem der begehrte Kostenersatz nicht einmal gegen die ehemalige Arbeitgeberin hätte geltend gemacht werden können vergleiche etwa Paragraph 47, Absatz eins, ZPO), nicht zu.
Zu einem Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) besteht kein Anlaß.Zu einem Kostenzuspruch an die Klägerin nach Billigkeit (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG) besteht kein Anlaß.