Auf Grund des zulässigen Rechtsmittels des Klägers (§ 46 Abs 2 Z 1 ASGG) war von Amts wegen der Umstand wahrzunehmen, daß er in seinem Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld an Prozeßkosten im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG (- die Kosten des Antrags auf Konkurseröffnung in Höhe von S 27.683,20 sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens -) nur einen Betrag von S 30.764,28 geltend gemacht hat. Nur über die teilweise Zuerkennung und teilweise Ablehnung dieses Betrages ist mit den Bescheiden des Beklagten vom 28.Oktober 1988 entschieden worden. In der Begründung des Ablehnungsbescheides werden zwar die gesamten Vergleichskosten in Höhe von S 49.500,-- erwähnt, doch bezieht sich diese Begründung offensichtlich auf den von beiden Arbeitnehmern jeweils nur aliquot beanspruchten Gesamtkostenbetrag (zur ungeteilten Hand verlangt wurden mithin Konkursantragskosten). Über die Abweisung des vom Kläger gar nicht beanspruchten Betrages von S 18.735,72 ist daher nicht mit Bescheid entschieden worden und hätte mangels Vorliegens eines derartigen Antrages auch gar nicht entschieden werden können. In Ansehung dieses Betrages durfte daher gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG iVm § 97 ASGG (§ 10 IESG) eine Klage nicht erhoben werden. Geschieht dies dennoch, obwohl die in den §§ 67 bis 70 und 72 Z 2 lit d genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen (§ 73 ASGG). In Ansehung des Betrages von S 18.735,72 ist daher der Rechtsweg unzulässig. In diesem Umfang sind die Entscheidungen der Vorinstanzen gemäß § 477 Abs 1 Z 6 ZPO als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen (Kuderna, ASGG 368 f und 394).Auf Grund des zulässigen Rechtsmittels des Klägers (Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG) war von Amts wegen der Umstand wahrzunehmen, daß er in seinem Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld an Prozeßkosten im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, IESG (- die Kosten des Antrags auf Konkurseröffnung in Höhe von S 27.683,20 sind nicht mehr Gegenstand des Verfahrens -) nur einen Betrag von S 30.764,28 geltend gemacht hat. Nur über die teilweise Zuerkennung und teilweise Ablehnung dieses Betrages ist mit den Bescheiden des Beklagten vom 28.Oktober 1988 entschieden worden. In der Begründung des Ablehnungsbescheides werden zwar die gesamten Vergleichskosten in Höhe von S 49.500,-- erwähnt, doch bezieht sich diese Begründung offensichtlich auf den von beiden Arbeitnehmern jeweils nur aliquot beanspruchten Gesamtkostenbetrag (zur ungeteilten Hand verlangt wurden mithin Konkursantragskosten). Über die Abweisung des vom Kläger gar nicht beanspruchten Betrages von S 18.735,72 ist daher nicht mit Bescheid entschieden worden und hätte mangels Vorliegens eines derartigen Antrages auch gar nicht entschieden werden können. In Ansehung dieses Betrages durfte daher gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 97, ASGG (Paragraph 10, IESG) eine Klage nicht erhoben werden. Geschieht dies dennoch, obwohl die in den Paragraphen 67 bis 70 und 72 Ziffer 2, Litera d, genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, so ist die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurückzuweisen (Paragraph 73, ASGG). In Ansehung des Betrages von S 18.735,72 ist daher der Rechtsweg unzulässig. In diesem Umfang sind die Entscheidungen der Vorinstanzen gemäß Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 6, ZPO als nichtig aufzuheben und die Klage zurückzuweisen (Kuderna, ASGG 368 f und 394).
Im übrigen ist die Revision nicht berechtigt.
Gemäß § 1 Abs 1 IESG haben Arbeitnehmer.......bei
Konkurseröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers und bei
gleichgestellten Ereignissen (hier: Abweisung eines Antrages auf
Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens) Anspruch
auf Insolvenz-Ausfallgeld für die nach Abs 2 gesicherten Ansprüche.
Gesichert sind nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG unter anderem die zur
zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten, zu denen
nach lit d der Bestimmung "tarifmäßige Prozeßkosten" gehören, "die
dem Arbeitnehmer in einem Verfahren zur Durchsetzung seiner
Ansprüche nach Abs 2 Z 1 bis 3 IESG entstanden sind und deren Ersatz
ihm auf Grund eines rechtswirksamen
gerichtlichen......Vergleiches.........zusteht."
Es müssen also, wie schon in der wesentlich kürzeren Urfassung des IESG zum Ausdruck kam (§ 1 Abs 2 Z 4: "Die notwendigen Kosten, die bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche" != § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG "entstehen") und auch der Fassung des § 1 Abs 2 Z 4 IESG auf Grund des Bundesgesetzes vom 15.Dezember 1980 BGBl 580 zu entnehmen war (§ 1 Abs 2 Z 4 lit d: "Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach Abs 2 Z 1 bis 3 IESG mit rechtskräftigem gerichtlichen Vergleich zugesprochen wurden.....") Kosten sein, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. Schon aus dieser Bezugnahme in § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG auf § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG folgt, daß Prozeßkosten nur soweit gesichert sind, als sie zur Durchsetzung von (Haupt-)Ansprüchen aufgewendet wurden, die auch im Verfahren nach dem IESG als gesicherte Ansprüche anzuerkennen waren und daher - sofern nicht ausnahmsweise der Hauptanspruch nachträglich (zB durch Zahlung eines Dritten) weggefallen ist - auch tatsächlich als berechtigt anerkannt wurden. Mit dieser Einschränkung ist der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten nur dann zuerkannt werden kann, wenn und insofern die Ansprüche, bei deren Geltendmachung die Kosten entstanden sind, auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt anerkannt worden sind (Arb.9.892; 9.980; ZfVB 1985/1798 und 1799) zu folgen. Grundsätzlich sind daher im Verfahren nach dem IESG nur akzessorische Kostenansprüche zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche gesichert.Es müssen also, wie schon in der wesentlich kürzeren Urfassung des IESG zum Ausdruck kam (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 :, "Die notwendigen Kosten, die bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche" != Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG "entstehen") und auch der Fassung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG auf Grund des Bundesgesetzes vom 15.Dezember 1980 BGBl 580 zu entnehmen war (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, lit d: "Prozeßkosten, die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG mit rechtskräftigem gerichtlichen Vergleich zugesprochen wurden.....") Kosten sein, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2 bis 3 IESG aufgewendet wurden. Schon aus dieser Bezugnahme in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, IESG auf Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG folgt, daß Prozeßkosten nur soweit gesichert sind, als sie zur Durchsetzung von (Haupt-)Ansprüchen aufgewendet wurden, die auch im Verfahren nach dem IESG als gesicherte Ansprüche anzuerkennen waren und daher - sofern nicht ausnahmsweise der Hauptanspruch nachträglich (zB durch Zahlung eines Dritten) weggefallen ist - auch tatsächlich als berechtigt anerkannt wurden. Mit dieser Einschränkung ist der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Insolvenz-Ausfallgeld für Kosten nur dann zuerkannt werden kann, wenn und insofern die Ansprüche, bei deren Geltendmachung die Kosten entstanden sind, auch im Verfahren nach dem IESG als berechtigt anerkannt worden sind (Arb.9.892; 9.980; ZfVB 1985/1798 und 1799) zu folgen. Grundsätzlich sind daher im Verfahren nach dem IESG nur akzessorische Kostenansprüche zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche gesichert.
Gesichert sind aber die in § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG erwähnten (Haupt-)Ansprüche nur, wenn sie aufrecht und nicht verjährt sind und nicht zu den ausgeschlossenen Ansprüchen (§ 1 Abs 3 IESG) gehören (ZfVB 1985/1798). Daher sind Kosten, die zur Durchsetzung vermeintlicher, objektiv aber nicht aufrechter Ansprüche aufgewendet werden (- wenn also mehr eingeklagt als zugesprochen wurde, auch wenn nicht der besondere Tatbestand einer "offenbaren Überklagung" vorliegt -), sowie Kosten, die zur Durchsetzung zwar aufrechter, aber ausgeschlossener Ansprüche (§ 1 Abs 3 IESG) aufgewendet wurden, von vornherein nicht gesichert.Gesichert sind aber die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG erwähnten (Haupt-)Ansprüche nur, wenn sie aufrecht und nicht verjährt sind und nicht zu den ausgeschlossenen Ansprüchen (Paragraph eins, Absatz 3, IESG) gehören (ZfVB 1985/1798). Daher sind Kosten, die zur Durchsetzung vermeintlicher, objektiv aber nicht aufrechter Ansprüche aufgewendet werden (- wenn also mehr eingeklagt als zugesprochen wurde, auch wenn nicht der besondere Tatbestand einer "offenbaren Überklagung" vorliegt -), sowie Kosten, die zur Durchsetzung zwar aufrechter, aber ausgeschlossener Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 3, IESG) aufgewendet wurden, von vornherein nicht gesichert.
Soweit es aus diesem Grunde an einer Sicherung fehlt, kommt es auf die weitere allgemeine Einschränkung des § 1 Abs 4 IESG, wonach nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (§ 41 Abs 1 ZPO) gesichert sind, nicht mehr an, obwohl gleichzeitig auch dieses Anspruchsmerkmal fehlen kann. Der Ansicht des Revisionswerbers, die in § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis lit f aufgezählten Kosten seien jedenfalls ohne Einschränkung zuzusprechen, weil der Gesetzgeber durch die einleitenden Worte "Dies sind insbesondere" zum Ausdruck gebracht habe, daß sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien, ist nicht zu folgen, weil die grundsätzliche Einschränkung des Kostenersatzes auf das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maß ganz allgemein gilt und sonst die Anordnung des Gesetzgebers gerade für die wichtigen rechtskräftig zugesprochenen beispielsweise aufgezählten Kostenersatzfälle inhaltsleer wäre.Soweit es aus diesem Grunde an einer Sicherung fehlt, kommt es auf die weitere allgemeine Einschränkung des Paragraph eins, Absatz 4, IESG, wonach nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten (Paragraph 41, Absatz eins, ZPO) gesichert sind, nicht mehr an, obwohl gleichzeitig auch dieses Anspruchsmerkmal fehlen kann. Der Ansicht des Revisionswerbers, die in Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis Litera f, aufgezählten Kosten seien jedenfalls ohne Einschränkung zuzusprechen, weil der Gesetzgeber durch die einleitenden Worte "Dies sind insbesondere" zum Ausdruck gebracht habe, daß sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig seien, ist nicht zu folgen, weil die grundsätzliche Einschränkung des Kostenersatzes auf das zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Maß ganz allgemein gilt und sonst die Anordnung des Gesetzgebers gerade für die wichtigen rechtskräftig zugesprochenen beispielsweise aufgezählten Kostenersatzfälle inhaltsleer wäre.
Der Kläger hat daher nur auf jene "tarifmäßigen Kosten" Anspruch, die ihm bei der Durchsetzung seiner gesicherten (Haupt-)Ansprüche entstanden sind. Nicht alle Kosten, die dem Kläger auf Grund des gerichtlichen Vergleiches zustehen, sind aber seinen gesicherten Ansprüchen im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 IESG zuzurechnen, weil er (erheblich) mehr eingeklagt hat, als ihm schließlich mit Vergleich an Abfertigung, Kündigungsentschädigung und anteiligen Sonderzahlungen (zusammen S 227.000,--) zuerkannt wurde und weil diese Vergleichssumme auch dem Zuerkennungsbescheid vom 28.Oktober 1988 zugrunde gelegt wurde, ohne daß der Kläger, der sich nur gegen die Abweisung des Mehrbegehrens an Kosten wendet, wegen der Ablehnung seines Mehrbegehrens in der Hauptsache Klage erhoben hätte. Es ist daher davon auszugehen, daß nur die Vergleichssumme als aufrechter (Haupt-)Anspruch im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 IESG gesichert ist. Ob der Kläger im Prozeß höhere Ansprüche hätte durchsetzen können, ist daher nicht zu prüfen.Der Kläger hat daher nur auf jene "tarifmäßigen Kosten" Anspruch, die ihm bei der Durchsetzung seiner gesicherten (Haupt-)Ansprüche entstanden sind. Nicht alle Kosten, die dem Kläger auf Grund des gerichtlichen Vergleiches zustehen, sind aber seinen gesicherten Ansprüchen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG zuzurechnen, weil er (erheblich) mehr eingeklagt hat, als ihm schließlich mit Vergleich an Abfertigung, Kündigungsentschädigung und anteiligen Sonderzahlungen (zusammen S 227.000,--) zuerkannt wurde und weil diese Vergleichssumme auch dem Zuerkennungsbescheid vom 28.Oktober 1988 zugrunde gelegt wurde, ohne daß der Kläger, der sich nur gegen die Abweisung des Mehrbegehrens an Kosten wendet, wegen der Ablehnung seines Mehrbegehrens in der Hauptsache Klage erhoben hätte. Es ist daher davon auszugehen, daß nur die Vergleichssumme als aufrechter (Haupt-)Anspruch im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, IESG gesichert ist. Ob der Kläger im Prozeß höhere Ansprüche hätte durchsetzen können, ist daher nicht zu prüfen.
Sind Kosten in gemeinsamer Durchsetzung gesicherter und ungesicherter (Haupt-)Ansprüche entstanden, so sind sie selbst nur soweit gesichert, als sie der Durchsetzung gesicherter (Haupt-)Ansprüche gedient haben. Nach welcher Berechnungsmethode diese Zuordnung vorzunehmen ist, ob also die tarifmäßigen Kosten für den gesamten Anspruch entsprechend zu aliquotieren sind oder ob die tarifmäßigen Kosten von vornherein auf der Bemessungsgrundlage nur der gesicherten (Haupt-)Ansprüche zu ermitteln sind und wie im vorliegenden Sonderfall die Aufteilung des gemeinsamen Kostenanspruches des Klägers und seines Streitgenossen im Prozeß gegen den Dienstgeber im Innenverhältnis vorzunehmen war, ist nicht zu prüfen, weil die Kostenberechnung im einzelnen vom Kläger nicht beanstandet wurde. Das Rechtsmittel enthält zur ziffernmäßigen Höhe der gebührenden "Vergleichskosten" keine Ausführungen. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Zu einem Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) besteht kein Anlaß.Zu einem Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG) besteht kein Anlaß.