Rechtssatz RS0076632
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076632
Entscheidungsdatum
19.12.1990
Rechtssatz
Kosten, die zur Durchsetzung vermeintlicher, objektiv aber nicht aufrechter Ansprüche aufgewendet werden (- wenn also mehr eingeklagt als zugesprochen wurde, auch wenn nicht der besondere Tatbestand einer "offenbaren Überklagung" vorliegt -), sowie Kosten, die zur Durchsetzung zwar aufrechter, aber ausgeschlossener Ansprüche (§ 1 Abs 3 IESG) aufgewendet wurden, sind von vornherein nicht gesichert.Kosten, die zur Durchsetzung vermeintlicher, objektiv aber nicht aufrechter Ansprüche aufgewendet werden (- wenn also mehr eingeklagt als zugesprochen wurde, auch wenn nicht der besondere Tatbestand einer "offenbaren Überklagung" vorliegt -), sowie Kosten, die zur Durchsetzung zwar aufrechter, aber ausgeschlossener Ansprüche (Paragraph eins, Absatz 3, IESG) aufgewendet wurden, sind von vornherein nicht gesichert.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 16/89
Entscheidungstext OGH 13.09.1989 9 ObS 16/89
Veröff: SZ 62/152
- 9 ObS 14/89
Entscheidungstext OGH 27.09.1989 9 ObS 14/89
Auch
- 9 ObS 15/89
Entscheidungstext OGH 08.11.1989 9 ObS 15/89
Veröff: ecolex 1990,104
- 9 ObS 19/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObS 19/90
Auch; Veröff: WBl 1991,133
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0076632
Dokumentnummer
JJR_19890913_OGH0002_009OBS00016_8900000_003