Die außerordentliche Revision ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Mit Recht macht der Kläger geltend, daß zur Frage, ob die Kosten des im Anfechtungsprozeß unterlegenen Arbeitnehmers zu den nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG ersatzfähigen Kosten gehören, eine (ausdrückliche) oberstgerichtliche Judikatur fehlt. Da der Lösung dieser Frage eine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zukommt, ist die außerordentliche Revision zwar zulässig, doch ist sie nicht berechtigt.Mit Recht macht der Kläger geltend, daß zur Frage, ob die Kosten des im Anfechtungsprozeß unterlegenen Arbeitnehmers zu den nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG ersatzfähigen Kosten gehören, eine (ausdrückliche) oberstgerichtliche Judikatur fehlt. Da der Lösung dieser Frage eine über den konkreten Rechtsstreit hinausgehende Bedeutung zukommt, ist die außerordentliche Revision zwar zulässig, doch ist sie nicht berechtigt.
Im Verfahren nach dem IESG sind nur solche Kosten gesichert, die zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche dienen. Gesichert sind die im § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG erwähnten (Haupt-)Ansprüche nur, wenn sie aufrecht und nicht verjährt sind und nicht zu den ausgeschlossenen Ansprüchen zählen. Kosten, die zur Durchsetzung vermeintlicher, objektiv aber nicht aufrechter Ansprüche dienen - wenn also mehr eingeklagt als zugesprochen wurde, auch wenn der besondere Tatbestand einer "offenbaren Überklagung" nicht vorliegt - , sind von vornherein nicht gesichert. Sind Kosten in gemeinsamer Durchsetzung gesicherter und ungesicherter (Haupt-)Ansprüche entstanden, so sind sie selbst nur so weit gesichert, als sie der Durchsetzung gesicherter (Haupt-)Ansprüche gedient haben (Ecolex 1990, 104). Wie bereits erwähnt, hat die beklagte Partei im vorliegenden Fall die Hauptansprüche des Klägers anerkannt; gesicherte Hauptansprüche liegen daher vor.Im Verfahren nach dem IESG sind nur solche Kosten gesichert, die zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche dienen. Gesichert sind die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG erwähnten (Haupt-)Ansprüche nur, wenn sie aufrecht und nicht verjährt sind und nicht zu den ausgeschlossenen Ansprüchen zählen. Kosten, die zur Durchsetzung vermeintlicher, objektiv aber nicht aufrechter Ansprüche dienen - wenn also mehr eingeklagt als zugesprochen wurde, auch wenn der besondere Tatbestand einer "offenbaren Überklagung" nicht vorliegt - , sind von vornherein nicht gesichert. Sind Kosten in gemeinsamer Durchsetzung gesicherter und ungesicherter (Haupt-)Ansprüche entstanden, so sind sie selbst nur so weit gesichert, als sie der Durchsetzung gesicherter (Haupt-)Ansprüche gedient haben (Ecolex 1990, 104). Wie bereits erwähnt, hat die beklagte Partei im vorliegenden Fall die Hauptansprüche des Klägers anerkannt; gesicherte Hauptansprüche liegen daher vor.
Gemäß § 1 Abs 2 Z 4 IESG sind jedoch nicht alle Kosten, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit gesicherten Hauptforderungen entstanden sind, sondern nur diejenigen zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren; dazu gehören insbesondere auch die rechtskräftig zugesprochenen Prozeß- und Exekutionskosden. die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung und Hereinbringung seiner gesicherten Forderungen entstanden sind. Aus diesem Grund hat die beklagte Partei die dem Kläger aufgelaufenen Prozeß- und Exekutionskosten auf Grund des Versäumungsurteils sowie die Kosten für die Forderungsanmeldung im Konkurs anerkannt. Der Kläger gesteht selbst zu, daß die im § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis f IESG aufgezählten Kosten nicht ohne Einschränkung zuzusprechen sind, sondern nur insoweit, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Zutreffend verweist er auch darauf, daß andere als die dort genannten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher gesichert sein können; denn die Aufzählung des § 1 Abs 2 Z 4 lit a bis f IESG ist nur eine demonstrative. Richtig ist auch, daß nicht nur die der Durchsetzung der Ansprüche dienenden notwendigen Kosten gesichert sind, sondern hiezu nach dem Zweck des Gesetzes auch die der Abwehr von Anfechtungsansprüchen dienenden gehören können. Diese Voraussetzungen treffen aber im vorliegenden Fall nicht zu. Ebenso wie die Kosten, die zur Durchsetzung vermeintlicher, objektiv aber nicht aufrechter Ansprüche aufgewendet wurden - wenn also mehr eingeklagt als zugesprochen wurde -, von vornherein nicht gesichert sind (vgl aaO), sind auch jene Kosten, die dem im Anfechtungsprozeß unterlegenen Arbeitnehmer entstanden sind, nicht gesichert. Es ist auch hier vom Erfolgsprinzip auszugehen. Demnach hat der klagende Arbeitnehmer nicht nur die Kosten eines verlorenen oder mit Teilabweisung endenden Prozesses zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche endgültig zu tragen und sind diese Kosten im Verfahren nach dem IESG nicht gesicherte Ansprüche, sondern hat der im Anfechtungsprozeß beklagte Arbeitnehmer auch das Kostenrisiko eines verlorenen Anfechtungsprozesses endgültig selbst zu tragen und kann diese Kosten nicht als Insolvenz-Ausfallgeld erfolgreich geltend machen. Folgerichtig kann nur eine Kostenforderung des das Anfechtungsbegehren des Masseverwalters erfolgreich abwehrenden Arbeitnehmers eine nach dem IESG gesicherte Forderung sein, wenn sie vom Masseverwalter nicht beglichen werden kann, weil die Masse dazu nicht ausreicht.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG sind jedoch nicht alle Kosten, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit gesicherten Hauptforderungen entstanden sind, sondern nur diejenigen zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren; dazu gehören insbesondere auch die rechtskräftig zugesprochenen Prozeß- und Exekutionskosden. die dem Arbeitnehmer zur Durchsetzung und Hereinbringung seiner gesicherten Forderungen entstanden sind. Aus diesem Grund hat die beklagte Partei die dem Kläger aufgelaufenen Prozeß- und Exekutionskosten auf Grund des Versäumungsurteils sowie die Kosten für die Forderungsanmeldung im Konkurs anerkannt. Der Kläger gesteht selbst zu, daß die im Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis f IESG aufgezählten Kosten nicht ohne Einschränkung zuzusprechen sind, sondern nur insoweit, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Zutreffend verweist er auch darauf, daß andere als die dort genannten Kosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig und daher gesichert sein können; denn die Aufzählung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a bis f IESG ist nur eine demonstrative. Richtig ist auch, daß nicht nur die der Durchsetzung der Ansprüche dienenden notwendigen Kosten gesichert sind, sondern hiezu nach dem Zweck des Gesetzes auch die der Abwehr von Anfechtungsansprüchen dienenden gehören können. Diese Voraussetzungen treffen aber im vorliegenden Fall nicht zu. Ebenso wie die Kosten, die zur Durchsetzung vermeintlicher, objektiv aber nicht aufrechter Ansprüche aufgewendet wurden - wenn also mehr eingeklagt als zugesprochen wurde -, von vornherein nicht gesichert sind vergleiche aaO), sind auch jene Kosten, die dem im Anfechtungsprozeß unterlegenen Arbeitnehmer entstanden sind, nicht gesichert. Es ist auch hier vom Erfolgsprinzip auszugehen. Demnach hat der klagende Arbeitnehmer nicht nur die Kosten eines verlorenen oder mit Teilabweisung endenden Prozesses zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche endgültig zu tragen und sind diese Kosten im Verfahren nach dem IESG nicht gesicherte Ansprüche, sondern hat der im Anfechtungsprozeß beklagte Arbeitnehmer auch das Kostenrisiko eines verlorenen Anfechtungsprozesses endgültig selbst zu tragen und kann diese Kosten nicht als Insolvenz-Ausfallgeld erfolgreich geltend machen. Folgerichtig kann nur eine Kostenforderung des das Anfechtungsbegehren des Masseverwalters erfolgreich abwehrenden Arbeitnehmers eine nach dem IESG gesicherte Forderung sein, wenn sie vom Masseverwalter nicht beglichen werden kann, weil die Masse dazu nicht ausreicht.
Zu einem Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) besteht kein Anlaß, weil der Kläger berücksichtigungswürdige Umstände iS dieser Gesetzesstelle nicht einmal behauptet hat und weil die bereits vorhandene oberstgerichtliche Rechtsprechung erkennen ließ, daß Kosten nur insoweit als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und hiemit als nach dem IESG gesichert sind, als es sich um Kosten für eine erfolgreiche Prozeßführung handelt.Zu einem Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG) besteht kein Anlaß, weil der Kläger berücksichtigungswürdige Umstände iS dieser Gesetzesstelle nicht einmal behauptet hat und weil die bereits vorhandene oberstgerichtliche Rechtsprechung erkennen ließ, daß Kosten nur insoweit als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen und hiemit als nach dem IESG gesichert sind, als es sich um Kosten für eine erfolgreiche Prozeßführung handelt.