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Rechtssatz RS0076591×

Rechtssatz RS0076591

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076591

Geschäftszahl

9ObS19/90; 8ObS23/95

Entscheidungsdatum

24.05.1995

Rechtssatz

Auch jene Kosten, die dem im Anfechtungsprozeß nach der KO unterlegenen Arbeitnehmer entstanden sind, sind nicht gesichert. Es ist auch hier vom Erfolgsprinzip auszugehen. Demnach hat der klagende Teilnehmer nicht nur die Kosten eines verlorenen oder mit Teilabweisung endenden Prozesses zur Durchsetzung vermeintlicher Ansprüche endgültig zu tragen und sind diese Kosten im Verfahren nach dem IESG nicht gesicherte Ansprüche, sondern hat der im Anfechtungsprozeß beklagte Arbeitnehmer auch das Kostenrisiko eines verlorenen Anfechtungsprozesses endgültig selbst zu tragen und kann diese Kosten nicht als Insolvenz-Ausfallgeld erfolgreich geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObS 19/90
    Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObS 19/90
    Veröff: WBl 1991,133 = ecolex 1991,267
  • 8 ObS 23/95
    Entscheidungstext OGH 24.05.1995 8 ObS 23/95
    Auch; Beisatz: Daran hat auch § 7 Abs 7 IESG nichts geändert. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076591

Dokumentnummer

JJR_19901219_OGH0002_009OBS00019_9000000_001