Die Revision des Klägers ist nicht, dagegen ist jene der beklagten Partei berechtigt.
1.) Zum Anspruch auf erhöhte Kündigungsentschädigung infolge der durch Unternehmungsübertragung bewirkten Vordienstzeitenanrechnung:
Zu Recht verweist die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung (ON 21) auf die fehlende Rückwirkung des AVRAG auf die vor seinem Inkraftreten am 1.7.1993 verwirklichten Sachverhalte (§ 14 AVRAG).Zu Recht verweist die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung (ON 21) auf die fehlende Rückwirkung des AVRAG auf die vor seinem Inkraftreten am 1.7.1993 verwirklichten Sachverhalte (Paragraph 14, AVRAG).
Der ex - lege - Übergang des Arbeitsverhältnisses gemäß § 3 Abs 1
AVRAG (dazu Tomandl, Herausgeber, Der Betriebs (teil)übergang im
Arbeitsrecht, 1995) trat vor dem 1.7.1993 nur hinsichtlich besonders
geschützter Arbeitsverhältnisse (Zum Mutterschutzgesetz: SZ 53/171 =
ZAS 1982/19, 144 = Arb 9927; für Betriebsratsmitglieder: Arb 10.473)
ein, indem die Kündigungsmöglichkeit an die "Betriebsstillegung"
geknüpft war, die bei Unternehmensübertragung eines lebenden
Betriebes regelmäßig nicht erfolgt. Die Arbeitsvertragsübernahme
gemäß § 23 Abs 3 AngG (SZ 62/109; 24.10.1990, 9 Ob A 200/90 = Arb
10.900 = ecolex 1991, 193) erfolgte aufgrund einer
(stillschweigenden) Drei-Parteieneinigung. Die
"Vordienstzeitenanrechnung" ist somit in diesem Zusammenhang die
weitere Rechtsfolge einer vereinbarten Vertragsübernahme, die
aufgrund der "gemäßigten Rechtsfolgentheorie" (Koziol-Welser Grundriß
I10, 84) aus rechtsgeschäftlichem Handeln eintritt, nicht aber einer
gesetzlichen Rechtsfolge gleichgehalten werden darf.
2.) Zum Anspruch auf Ersatz der Kosten des im Anfechtungsprozeß unterlegenen Klägers:
Insoweit genügt es grundsätzlich, auf die zutreffende Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).Insoweit genügt es grundsätzlich, auf die zutreffende Begründung der berufungsgerichtlichen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).
Nur Kosten des im Anfechtungsprozeß obsiegenden Arbeitnehmers können gesicherte Kosten sein (9 Ob S 19/90 = WBl 1991, 133 = ecolex 1991, 267); dies unter der Voraussetzung ihrer Akzessorietät (vgl SZ 62/152; WBl 1991, 134 = EvBl 1991/71, 317; 9 Ob S 24/93) und der weiteren Voraussetzung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.Nur Kosten des im Anfechtungsprozeß obsiegenden Arbeitnehmers können gesicherte Kosten sein (9 Ob S 19/90 = WBl 1991, 133 = ecolex 1991, 267); dies unter der Voraussetzung ihrer Akzessorietät vergleiche SZ 62/152; WBl 1991, 134 = EvBl 1991/71, 317; 9 Ob S 24/93) und der weiteren Voraussetzung der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung.
Daran hat auch § 7 Abs 7 IESG nichts geändert. § 1 Abs 1 a Abs 2 IESG betrifft über die Insolvenz hinausgehend den Fall der Abfertigungskürzung nach Billigkeit gemäß § 23 Abs 2 AngG und der insoweit zu ersetzenden Kosten des teilweise unterliegenden Arbeitnehmers, dessen ungeschmälerte Abfertigung nach Maßgabe des IESG gesichert wird. Aus diesem Sonderfall kann jedoch nicht auf eine weitergehende Durchbrechung des Erfolgsprinzipes (§§ 40 ff ZPO iVm § 1 Abs 2 Z 4 IESG) geschlossen werden.Daran hat auch Paragraph 7, Absatz 7, IESG nichts geändert. Paragraph eins, Absatz eins, a Absatz 2, IESG betrifft über die Insolvenz hinausgehend den Fall der Abfertigungskürzung nach Billigkeit gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AngG und der insoweit zu ersetzenden Kosten des teilweise unterliegenden Arbeitnehmers, dessen ungeschmälerte Abfertigung nach Maßgabe des IESG gesichert wird. Aus diesem Sonderfall kann jedoch nicht auf eine weitergehende Durchbrechung des Erfolgsprinzipes (Paragraphen 40, ff ZPO in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG) geschlossen werden.
Der vom Kläger behauptete Wertungswiderspruch, daß zwar für einen erfolglosen Abfertigungsprozeß, nicht aber für ein Unterliegen im Anfechtungsprozeß ein Kostenersatz gesichert sei, liegt nicht vor, wenn der Ausschluß gemäß § 1 Abs 3 Z 1 IESG berücksichtigt wird. Wenn für Ansprüche aus einer anfechtbaren Handlung kein Insolvenzausfallgeld gebührt, wäre es ein Wertungswiderspruch, die Kosten eines solchermaßen ausgeschlossenen Anspruches unter Preisgabe der Akzessorietät als gesichert anzunehmen.Der vom Kläger behauptete Wertungswiderspruch, daß zwar für einen erfolglosen Abfertigungsprozeß, nicht aber für ein Unterliegen im Anfechtungsprozeß ein Kostenersatz gesichert sei, liegt nicht vor, wenn der Ausschluß gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, IESG berücksichtigt wird. Wenn für Ansprüche aus einer anfechtbaren Handlung kein Insolvenzausfallgeld gebührt, wäre es ein Wertungswiderspruch, die Kosten eines solchermaßen ausgeschlossenen Anspruches unter Preisgabe der Akzessorietät als gesichert anzunehmen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 2 Z 1 ASGG; besondere Billigkeitsgründe wurden vom Kläger weder bescheinigt noch können solche der Aktenlage entnommen werden. Besondere rechtliche Schwierigkeiten, die die Rechtsansicht des Klägers als immerhin vertretbar erscheinen ließen, liegen gleichfalls nicht vor.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer eins, ASGG; besondere Billigkeitsgründe wurden vom Kläger weder bescheinigt noch können solche der Aktenlage entnommen werden. Besondere rechtliche Schwierigkeiten, die die Rechtsansicht des Klägers als immerhin vertretbar erscheinen ließen, liegen gleichfalls nicht vor.