Norm
ABGB §1158 I
AngG §23 Abs3 III
Rechtssatz
Zum Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebes bedarf es grundsätzlich einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer, dem bisherigen Arbeitgeber und dem neuen Betriebsinhaber. Kommt eine solche Vertragsübernahme nicht zustande, dann bleibt das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber weiterhin aufrecht; der Arbeitnehmer kann eine Tätigkeit beim Erwerber ablehnen und das fortbestehende Arbeitsverhältnis zum Veräußerer - wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt - durch vorzeitigen Austritt (§ 26 Z 2 AngG; § 1162 ABGB) beenden.Zum Übergang eines Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebes bedarf es grundsätzlich einer Vereinbarung zwischen dem Arbeitnehmer, dem bisherigen Arbeitgeber und dem neuen Betriebsinhaber. Kommt eine solche Vertragsübernahme nicht zustande, dann bleibt das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber weiterhin aufrecht; der Arbeitnehmer kann eine Tätigkeit beim Erwerber ablehnen und das fortbestehende Arbeitsverhältnis zum Veräußerer - wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt - durch vorzeitigen Austritt (Paragraph 26, Ziffer 2, AngG; Paragraph 1162, ABGB) beenden.
Schlagworte
SW: Übernahme, Angestellte, Dienstgeberwechsel, Arbeitgeberwechsel,
Wechsel, Betriebsnachfolger, Unternehmensfortführung,
Unternehmensübertragung, Übertragung, Abfertigung, Ende, Beendigung,
Auflösung, Austritt, Weiterbestehen, Fortbestehen,
Unternehmensübernahme
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0028455
Dokumentnummer
JJR_19801216_OGH0002_0040OB00038_8000000_002