Im Urteil des Berufungsgerichtes fehlt ein Ausspruch im Sinne des § 45 Abs 1 Z 2 ASGG. Es ist daher zu prüfen, ob die Revision nach § 46 Abs 2 Z 2 ASGG zulässig ist. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Revision immer und ohne jede Einschränkung zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000 übersteigt. Maßgeblich ist dabei nicht der Wert des Revisionsgegenstandes, sondern der Wert des gesamten Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, gleichgültig, ob dieses zur Gänze oder zum Teil bestätigend oder abändernd oder ob es zum Teil aufhebend entschied (Fasching ZPR Rz 1424, 1880; Kuderna ASGG § 45 Erl. 5). Da der Wert des Streitgegenstandes im Hinblick auf das bestätigende und abändernde Teilurteil des Berufungsgerichtes bereits die in § 46 Abs 2 Z 2 ASGG gezogene Wertgrenze übersteigt, bedarf es keiner weiteren Erörterung, inwieweit das Berufungsgericht im aufhebenden Teil der Entscheidung auch abweislich über den einheitlichen und zusammenhängenden Entgeltanspruch abgesprochen hat. Die Revision ist daher zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. Die Revisionswerberin wiederholt im wesentlichen ihre schon im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente, daß sie der Beklagte durch sein rechtswidriges und unverständliches Schreiben vom 28. Oktober 1980 in krassem Verstoß gegen seine Fürsorgepflicht in verwerflicher Weise irregeführt habe, sodaß sie zu Recht der Meinung habe sein können, das Arbeitsverhältnis sei zufolge Arbeitgeberkündigung erloschen. Da diese Irreführung ausschließlich der Sphäre des Beklagten zugerechnet werden müsse, entspreche es der Billigkeit, die Anrechnungsregel des § 1155 Abs 1 zweiter Halbsatz ABGB in ihrem Fall nicht anzuwenden. Diese Ausführungen gehen nicht von den Feststellungen aus.Im Urteil des Berufungsgerichtes fehlt ein Ausspruch im Sinne des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG. Es ist daher zu prüfen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG zulässig ist. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Revision immer und ohne jede Einschränkung zulässig, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, S 300.000 übersteigt. Maßgeblich ist dabei nicht der Wert des Revisionsgegenstandes, sondern der Wert des gesamten Streitgegenstandes, über den das Berufungsgericht entschieden hat, gleichgültig, ob dieses zur Gänze oder zum Teil bestätigend oder abändernd oder ob es zum Teil aufhebend entschied (Fasching ZPR Rz 1424, 1880; Kuderna ASGG Paragraph 45, Erl. 5). Da der Wert des Streitgegenstandes im Hinblick auf das bestätigende und abändernde Teilurteil des Berufungsgerichtes bereits die in Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, ASGG gezogene Wertgrenze übersteigt, bedarf es keiner weiteren Erörterung, inwieweit das Berufungsgericht im aufhebenden Teil der Entscheidung auch abweislich über den einheitlichen und zusammenhängenden Entgeltanspruch abgesprochen hat. Die Revision ist daher zulässig; sie ist aber nicht berechtigt. Die Revisionswerberin wiederholt im wesentlichen ihre schon im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente, daß sie der Beklagte durch sein rechtswidriges und unverständliches Schreiben vom 28. Oktober 1980 in krassem Verstoß gegen seine Fürsorgepflicht in verwerflicher Weise irregeführt habe, sodaß sie zu Recht der Meinung habe sein können, das Arbeitsverhältnis sei zufolge Arbeitgeberkündigung erloschen. Da diese Irreführung ausschließlich der Sphäre des Beklagten zugerechnet werden müsse, entspreche es der Billigkeit, die Anrechnungsregel des Paragraph 1155, Absatz eins, zweiter Halbsatz ABGB in ihrem Fall nicht anzuwenden. Diese Ausführungen gehen nicht von den Feststellungen aus.
Wie der Oberste Gerichtshof schon im Vorprozeß klarstellte (4 Ob 154/82), kann in der Erklärung der Klägerin, sie werde nach dem Ablauf der Schutzfrist und dem Karenzjahr "wahrscheinlich bei ihrer Schwester arbeiten", keine Kündigungserklärung erblickt werden. Das Erstgericht stellte dazu zusätzlich fest, daß die Klägerin sich nicht dahin äußerte, sie wolle nach dem Karenzurlaub nicht mehr beim Beklagten beschäftigt sein oder sie kündige das Arbeitsverhältnis. Der Klägerin mußte jedenfalls bewußt sein, daß sie selbst nicht gekündigt hatte. Sie vertrat vielmehr die Ansicht, daß der Beklagte mit seinem "unverständlichen" Schreiben vom 28. Oktober 1980 seinerseits ihre (unzulässige) Kündigung ausgesprochen hätte. Prüft man dieses Schreiben darauf, ob für die Klägerin darin in einer für sie deutlichen, bestimmten und jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht des Beklagten zu erkennen war, das Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden (Arb. 9.919 mwH), ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Schreibens, daß davon keine Rede sein kann. Der Beklagte teilte lediglich mit, daß das Arbeitsverhältnis erloschen sei, weil die Klägerin am 8.August 1979 gekündigt habe. Daß dies nicht der Fall war, war der Klägerin aber ohnehin bekannt. Da jede Erklärung so zu beurteilen ist, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und nach dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung verstehen durfte (vgl. Arb. 9.473 mwH, 9.517, 9.883 ua), konnte das Schreiben des Beklagten vom 28.Oktober 1980 auch von der Klägerin nicht als Aufkündigung ihres Arbeitsverhältnisses angesehen werden. Andererseits ist die Weigerung des Beklagten, die Klägerin weiterzubeschäftigen, weil sie seiner Ansicht nach selbst gekündigt habe, auch nicht als - schlüssige - Auflösungserklärung des Arbeitsverhältnisses aufzufassen (Arb. 9.883). Da es auf eine allfällige subjektive Fehleinschätzung der Klägerin nicht ankommt, ist die Mängelrüge, es hätte noch festgestellt werden müssen, welchen Inhalt die Klägerin dem genannten Schreiben beigemessen habe, unbeachtlich. War aber das Arbeitsverhältnis mangels Arbeitnehmerkündigung noch aufrecht, hätte sich die Klägerin nicht auf den Standpunkt stellen dürfen, sie fasse das Schreiben des Beklagten nun ihrerseits als Kündigung auf und er habe ihr die Kündigungsentschädigung zu zahlen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist weder eine Irreführung der Klägerin durch ein "verwerfliches Verhalten" des Beklagten noch ein ihm anzulastendes qualifiziertes Verschulden an der Arbeitsverhinderung zu erkennen (vgl. Krejci in Rummel ABGB § 1155 Rz 25). Wie der Beklagte der Klägerin nämlich in seinem Schreiben vom 28.Oktober 1980 weiters mitteilte, hatte er zu dieser Zeit gar kein Geschäft und er arbeitete selbst als Angestellter. Auch wenn im Falle des Überganges eines Unternehmens durch Verkauf das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber grundsätzlich aufrecht bleibt (SchwarzLöschnigg Arbeitsrecht 173; Arb. 9.926), hätte der Beklagte der Klägerin sohin keine Beschäftigung in einem eigenen Betrieb anbieten können. Ihr in der Revision erhobener Einwand, sie wäre durch eine Arbeitsaufnahme beim Übernehmer der Boutique in ein Konkurrenzverhältnis zum Beklagten getreten, das diesen zur Entlassung berechtigt hätte, entbehrt sohin jeder Grundlage. Auch kann die Mitteilung des Beklagten, er habe beim Käufer seines Geschäfts erwirkt, daß sie bei diesem sofort weiterarbeiten könne, nicht als Angebot im Sinne des § 23 Abs 3 AngG "ohne die gesetzlichen Voraussetzungen" angesehen werden, das sie wegen der Verschlechterung ihrer Position verständlicherweise ablehnen habe können.Wie der Oberste Gerichtshof schon im Vorprozeß klarstellte (4 Ob 154/82), kann in der Erklärung der Klägerin, sie werde nach dem Ablauf der Schutzfrist und dem Karenzjahr "wahrscheinlich bei ihrer Schwester arbeiten", keine Kündigungserklärung erblickt werden. Das Erstgericht stellte dazu zusätzlich fest, daß die Klägerin sich nicht dahin äußerte, sie wolle nach dem Karenzurlaub nicht mehr beim Beklagten beschäftigt sein oder sie kündige das Arbeitsverhältnis. Der Klägerin mußte jedenfalls bewußt sein, daß sie selbst nicht gekündigt hatte. Sie vertrat vielmehr die Ansicht, daß der Beklagte mit seinem "unverständlichen" Schreiben vom 28. Oktober 1980 seinerseits ihre (unzulässige) Kündigung ausgesprochen hätte. Prüft man dieses Schreiben darauf, ob für die Klägerin darin in einer für sie deutlichen, bestimmten und jeden Zweifel ausschließenden Weise die Absicht des Beklagten zu erkennen war, das Arbeitsverhältnis mit Ablauf einer bestimmten Frist zu beenden (Arb. 9.919 mwH), ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Schreibens, daß davon keine Rede sein kann. Der Beklagte teilte lediglich mit, daß das Arbeitsverhältnis erloschen sei, weil die Klägerin am 8.August 1979 gekündigt habe. Daß dies nicht der Fall war, war der Klägerin aber ohnehin bekannt. Da jede Erklärung so zu beurteilen ist, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und nach dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls bei objektiver Betrachtung verstehen durfte vergleiche Arb. 9.473 mwH, 9.517, 9.883 ua), konnte das Schreiben des Beklagten vom 28.Oktober 1980 auch von der Klägerin nicht als Aufkündigung ihres Arbeitsverhältnisses angesehen werden. Andererseits ist die Weigerung des Beklagten, die Klägerin weiterzubeschäftigen, weil sie seiner Ansicht nach selbst gekündigt habe, auch nicht als - schlüssige - Auflösungserklärung des Arbeitsverhältnisses aufzufassen (Arb. 9.883). Da es auf eine allfällige subjektive Fehleinschätzung der Klägerin nicht ankommt, ist die Mängelrüge, es hätte noch festgestellt werden müssen, welchen Inhalt die Klägerin dem genannten Schreiben beigemessen habe, unbeachtlich. War aber das Arbeitsverhältnis mangels Arbeitnehmerkündigung noch aufrecht, hätte sich die Klägerin nicht auf den Standpunkt stellen dürfen, sie fasse das Schreiben des Beklagten nun ihrerseits als Kündigung auf und er habe ihr die Kündigungsentschädigung zu zahlen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist weder eine Irreführung der Klägerin durch ein "verwerfliches Verhalten" des Beklagten noch ein ihm anzulastendes qualifiziertes Verschulden an der Arbeitsverhinderung zu erkennen vergleiche Krejci in Rummel ABGB Paragraph 1155, Rz 25). Wie der Beklagte der Klägerin nämlich in seinem Schreiben vom 28.Oktober 1980 weiters mitteilte, hatte er zu dieser Zeit gar kein Geschäft und er arbeitete selbst als Angestellter. Auch wenn im Falle des Überganges eines Unternehmens durch Verkauf das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber grundsätzlich aufrecht bleibt (SchwarzLöschnigg Arbeitsrecht 173; Arb. 9.926), hätte der Beklagte der Klägerin sohin keine Beschäftigung in einem eigenen Betrieb anbieten können. Ihr in der Revision erhobener Einwand, sie wäre durch eine Arbeitsaufnahme beim Übernehmer der Boutique in ein Konkurrenzverhältnis zum Beklagten getreten, das diesen zur Entlassung berechtigt hätte, entbehrt sohin jeder Grundlage. Auch kann die Mitteilung des Beklagten, er habe beim Käufer seines Geschäfts erwirkt, daß sie bei diesem sofort weiterarbeiten könne, nicht als Angebot im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, AngG "ohne die gesetzlichen Voraussetzungen" angesehen werden, das sie wegen der Verschlechterung ihrer Position verständlicherweise ablehnen habe können.
Der Klägerin mußte vielmehr nach Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 28.Oktober 1980 unmißverständlich klar sein, daß der Beklagte ihre Dienste nicht in Anspruch nehmen werde und auch nicht könne. Da die Umstände, aus denen die Weiterarbeit der Klägerin nicht möglich war, auf Seiten des Beklagten lagen, war dieser zwar zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet, die Klägerin mußte sich aber auf dieses Entgelt jene Beträge anrechnen, die sie infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (§ 1155 Abs 1 ABGB). Von einem absichtlichen Versäumen eines Erwerbs ist dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer in der Einschätzung aller Umstände, insbesondere der Tatsache, daß er an seinem Arbeitsplatz keinesfalls benötigt wird, und bei Vorhandensein reeller Chancen keine Anstrengungen unternimmt, sich eine Ersatzbeschäftigung zu verschaffen, die ihm nach Treu und Glauben zumutbar ist und die seiner Qualifikation und seiner bisherigen Beschäftigung im Rahmen des Arbeitsvertrages entspricht (Adler-Höller in Klang2 V 286; Krejci aaO; Schwarz-Löschnigg aaO 255; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 I 28; Martinek-Schwarz AngG6 227; Csebrenyak-Geppert-MaßlRabofsky, ABGB und Arbeitsvertragsrecht 225 f; Arb. 7.895, 9.350, 9.681, 9.883, 9.992 = DRdA 1983/2, 10.185, 10.311 ua). Diese Anrechnungspflicht greift also insoweit Platz als der Arbeitnehmer eine sich ihm konkret bietende zumutbare Verdienstmöglichkeit absichtlich ausschlägt, so daß er damit eine Anrechnung verhindert. Der diesbezüglich behauptungs- und beweispflichtige Beklagte konnte daher mit Recht einwenden, daß die Klägerin beim Übernehmer der Boutique am selben Standort zum kollektivvertraglichen Entgelt weiterarbeiten hätte können. Die Klägerin schlug diese Verdienstmöglichkeit vorsätzlich aus, weil sie keine saloppe Freizeitmode und Jeansbekleidung verkaufen wollte. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß diese Weigerung nicht gerechtfertigt war. Die angebotene Tätigkeit wäre ihr durchaus zumutbar gewesen, da sie schon bisher auch erschwingliche Modeware verkauft hatte und sie durch den Verkauf wenn auch salopper Freizeitmode weder in ihrer Qualifikation noch in ihren arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt worden wäre. Damit unterliegt ihre Entgeltforderung aber der Einrechnung, die in Höhe der festgestellten Beträge stattzufinden hat.Der Klägerin mußte vielmehr nach Erhalt des Schreibens des Beklagten vom 28.Oktober 1980 unmißverständlich klar sein, daß der Beklagte ihre Dienste nicht in Anspruch nehmen werde und auch nicht könne. Da die Umstände, aus denen die Weiterarbeit der Klägerin nicht möglich war, auf Seiten des Beklagten lagen, war dieser zwar zur Fortzahlung des Entgelts verpflichtet, die Klägerin mußte sich aber auf dieses Entgelt jene Beträge anrechnen, die sie infolge des Unterbleibens der Arbeitsleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (Paragraph 1155, Absatz eins, ABGB). Von einem absichtlichen Versäumen eines Erwerbs ist dann auszugehen, wenn der Arbeitnehmer in der Einschätzung aller Umstände, insbesondere der Tatsache, daß er an seinem Arbeitsplatz keinesfalls benötigt wird, und bei Vorhandensein reeller Chancen keine Anstrengungen unternimmt, sich eine Ersatzbeschäftigung zu verschaffen, die ihm nach Treu und Glauben zumutbar ist und die seiner Qualifikation und seiner bisherigen Beschäftigung im Rahmen des Arbeitsvertrages entspricht (Adler-Höller in Klang2 römisch fünf 286; Krejci aaO; Schwarz-Löschnigg aaO 255; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 römisch eins 28; Martinek-Schwarz AngG6 227; Csebrenyak-Geppert-MaßlRabofsky, ABGB und Arbeitsvertragsrecht 225 f; Arb. 7.895, 9.350, 9.681, 9.883, 9.992 = DRdA 1983/2, 10.185, 10.311 ua). Diese Anrechnungspflicht greift also insoweit Platz als der Arbeitnehmer eine sich ihm konkret bietende zumutbare Verdienstmöglichkeit absichtlich ausschlägt, so daß er damit eine Anrechnung verhindert. Der diesbezüglich behauptungs- und beweispflichtige Beklagte konnte daher mit Recht einwenden, daß die Klägerin beim Übernehmer der Boutique am selben Standort zum kollektivvertraglichen Entgelt weiterarbeiten hätte können. Die Klägerin schlug diese Verdienstmöglichkeit vorsätzlich aus, weil sie keine saloppe Freizeitmode und Jeansbekleidung verkaufen wollte. Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß diese Weigerung nicht gerechtfertigt war. Die angebotene Tätigkeit wäre ihr durchaus zumutbar gewesen, da sie schon bisher auch erschwingliche Modeware verkauft hatte und sie durch den Verkauf wenn auch salopper Freizeitmode weder in ihrer Qualifikation noch in ihren arbeitsvertraglichen Pflichten beeinträchtigt worden wäre. Damit unterliegt ihre Entgeltforderung aber der Einrechnung, die in Höhe der festgestellten Beträge stattzufinden hat.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 Abs 2 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, Absatz 2, ZPO begründet.