Ergänzend ist auszuführen:
Ein noch während des aufrechten Dienstverhältnisses - wenn auch kurz vor dessen Beendigung durch einvernehmliche
Auflösung - erfolgender Verzicht auf die (noch nicht fällige) Abfertigung ist unwirksam (Arb 9.999; WBl 1989, 284 ua; zuletzt 9 Ob A 315/90 und 9 Ob A 109/91), sofern nicht ein - hier nicht zur Diskussion stehender - Vergleich über strittige oder zweifelhafte Ansprüche vorliegt (Arb 9.209; 9.862 ua; zuletzt 9 Ob A 183, 184/90 und 9 Ob A 315/90; Krejci in Rummel ABGB2 Rz 55 ff zu § 1154 mwN).Auflösung - erfolgender Verzicht auf die (noch nicht fällige) Abfertigung ist unwirksam (Arb 9.999; WBl 1989, 284 ua; zuletzt 9 Ob A 315/90 und 9 Ob A 109/91), sofern nicht ein - hier nicht zur Diskussion stehender - Vergleich über strittige oder zweifelhafte Ansprüche vorliegt (Arb 9.209; 9.862 ua; zuletzt 9 Ob A 183, 184/90 und 9 Ob A 315/90; Krejci in Rummel ABGB2 Rz 55 ff zu Paragraph 1154, mwN).
Der Sachverhalt ist auch nicht dem § 23 Abs 3 AngG zu unterstellen, weil es jedenfalls an der zum Übergang des Dienstverhältnisses auf den "Erwerber des Betriebes" notwendigen Vereinbarung zwischen dem Kläger, der beklagten Partei und dem "neuen Betriebsinhaber" (dem die Landwirtschaftsschule übernehmenden Land) mangelt (Arb 9.926; SZ 61/118 ua). Es liegen vielmehr völlig getrennte Rechtsvorgänge vor: einerseits die vom Kläger angestrebte einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zur beklagten Partei (mit unwirksamem Abfertigungsverzicht) und andererseits die Übernahme des Klägers in ein Dienstverhältnis zum Land, dem die Pragmatisierung folgte. An der rechtlichen Beurteilung ändert es auch nichts, daß der Gehalt und sonstige Lohnansprüche des Klägers sowie einiger anderer bei der beklagten Partei beschäftigter Lehrer schon bisher zum Teil vom Land getragen wurden: Es liegen Dienstverhältnisse zu verschiedenen Dienstgebern und nicht nur eine "formalrechtliche Neugestaltung" des bisherigen Dienstverhältnisses vor. Die Frage einer zulässigen Verschlechterungsvereinbarung (Arb 10.303 ua) muß daher ebenso wenig geprüft werden wie die Frage, ob ein Günstigkeitsvergleich zwischen dem Abfertigungsverzicht und den Begünstigungen, die mit einer Pragmatisierung verbunden sind, zulässig wäre und bejahendenfalls, ob sich für den Kläger durch die Übernahme in den Landesdienst eine Verbesserung ergäbe (Arb 6.231 ua; zuletzt 9 Ob A 109/91; zum Günstigkeitsprinzip vgl Krejci aaO Rz 59 zu § 1154 und ausführlich Rz 4 ff zu § 1164 mwN).Der Sachverhalt ist auch nicht dem Paragraph 23, Absatz 3, AngG zu unterstellen, weil es jedenfalls an der zum Übergang des Dienstverhältnisses auf den "Erwerber des Betriebes" notwendigen Vereinbarung zwischen dem Kläger, der beklagten Partei und dem "neuen Betriebsinhaber" (dem die Landwirtschaftsschule übernehmenden Land) mangelt (Arb 9.926; SZ 61/118 ua). Es liegen vielmehr völlig getrennte Rechtsvorgänge vor: einerseits die vom Kläger angestrebte einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zur beklagten Partei (mit unwirksamem Abfertigungsverzicht) und andererseits die Übernahme des Klägers in ein Dienstverhältnis zum Land, dem die Pragmatisierung folgte. An der rechtlichen Beurteilung ändert es auch nichts, daß der Gehalt und sonstige Lohnansprüche des Klägers sowie einiger anderer bei der beklagten Partei beschäftigter Lehrer schon bisher zum Teil vom Land getragen wurden: Es liegen Dienstverhältnisse zu verschiedenen Dienstgebern und nicht nur eine "formalrechtliche Neugestaltung" des bisherigen Dienstverhältnisses vor. Die Frage einer zulässigen Verschlechterungsvereinbarung (Arb 10.303 ua) muß daher ebenso wenig geprüft werden wie die Frage, ob ein Günstigkeitsvergleich zwischen dem Abfertigungsverzicht und den Begünstigungen, die mit einer Pragmatisierung verbunden sind, zulässig wäre und bejahendenfalls, ob sich für den Kläger durch die Übernahme in den Landesdienst eine Verbesserung ergäbe (Arb 6.231 ua; zuletzt 9 Ob A 109/91; zum Günstigkeitsprinzip vergleiche Krejci aaO Rz 59 zu Paragraph 1154 und ausführlich Rz 4 ff zu Paragraph 1164, mwN).
Bei dieser zwingenden Gesetzeslage ist kein Raum für die Berücksichtigung der von der beklagten Partei angestellten Erwägungen über das mögliche Verhalten des Landes im Fall künftiger Pragmatisierungswünsche anderer Dienstnehmer.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.