Die Rekurse sind, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Ersturteils wenden, nicht berechtigt. Mit Recht bekämpfen die Rekurswerber allerdings die vom Berufungsgericht ausgesprochene Rechtsansicht.
Arbeitgeber ist grundsätzlich der Inhaber des Unternehmens, der mit dem Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag verbunden ist (Schwarz-Löschnigg Arbeitsrecht3 108 f). Wechselt der Inhaber, so geht das Arbeitsverhältnis nicht ohne weiteres auf den neuen Inhaber über. Nach herrschender Ansicht bedarf es zum Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Betriebes einer Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer, bisherigem Arbeitgeber und neuem Inhaber des Unternehmens (siehe Floretta in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht I2, 186;
Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht I, 38;Mayer-Maly/Marhold, Österreichisches Arbeitsrecht römisch eins, 38;
Martinek-Schwarz Angestelltengesetz6 470 ff mwH; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht3, 173 mwH; Krejci in Rummel ABGB Rz 148 zu § 1151 sowie in Betriebsübergang und Arbeitsvertrag 203 ff mwH; Schwarz, Das Arbeitsverhältnis bei Übergang des Unternehmens 75 ff, 92;Martinek-Schwarz Angestelltengesetz6 470 ff mwH; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht3, 173 mwH; Krejci in Rummel ABGB Rz 148 zu Paragraph 1151, sowie in Betriebsübergang und Arbeitsvertrag 203 ff mwH; Schwarz, Das Arbeitsverhältnis bei Übergang des Unternehmens 75 ff, 92;
SZ 53/170 = Arb. 9.926; Arb. 10.223). Einer derartigen Vertragsübernahme liegt in der Regel eine als Vertrag zugunsten Dritter zu wertende Vereinbarung zwischen Veräußerer und Erwerber des Unternehmens zugrunde, dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses anzubieten (siehe Krejci in Rummel aaO; Mayer-Maly aaO). Nimmt der Arbeitgeber bei Abschluß eines auf langfristige Sicherung des Arbeitnehmers abzielenden Pensionsvertrages auf allfällige Rechtsnachfolger Bezug, dann ist dies als Zusicherung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer zu werten, bei Veräußerung des Unternehmens nicht nur die Übernahme des Arbeitsvertrages, sondern auch jene der Pensionszusage durch den Betriebsnachfolger zu vereinbaren; keinesfalls kann daraus ein Einverständnis des Arbeitnehmers zur privativen Schuldübernahme durch einen allfälligen künftigen Erwerber erschlossen werden, zumal er auf dessen Auswahl keinen Einfluß hat.
Ähnliches gilt im vorliegenden Fall auch für die ergänzende Zusage mit Schreiben vom 11. September 1973. Geht man von ihrem Wortlaut und davon aus, daß damit den Vorschlägen des Klägers in Beilage J Rechnung getragen wurde, dann kann aus Beilage H Punkt 2 nicht ein Vorausverzicht des Klägers auf allfällige Ansprüche gegen seinen bisherigen Arbeitgeber, sondern nur eine Zusicherung des Arbeitgebers erschlossen werden, den Kläger für den Fall der Liquidierung des Unternehmens durch Haftung eines anderen Unternehmens des Konzerns zu sichern.
Es bleibt daher vor allem zu prüfen, ob es im Zuge der Einbringung des bisher von der OHG betriebenen Unternehmens in die GesmbH zu einer Übernahme des mit dem Kläger bestehenden Dienst- und Pensionsvertrages durch die GesmbH gekommen ist. Soweit sich das Berufungsgericht für seine Auffassung, zu einer derartigen Vertragsübernahme sei es nicht gekommen, auf Krejci, Betriebsübergang und Arbeitsvertrag, 210 f, beruft, kann ihm nicht beigepflichtet werden. Dort wird nur für den Fall, daß der Arbeitnehmer ein ausdrückliches Fortsetzungsanbot des Betriebsnachfolgers nicht erhalten hat, die Annahme einer konkludenten Zustimmung des Arbeitnehmers zu der gleichfalls nur konkludent erschlossenen Vereinbarung einer Vertragsübernahme zwischen Arbeitgeber und Betriebsnachfolger abgelehnt. Wurde hingegen zwischen Arbeitgeber und Betriebsnachfolger die Arbeitsvertragsübernahme vereinbart und diese Vereinbarung dem Arbeitnehmer zur Kenntnis gebracht, dann folgert auch Krejci aaO, 212 aus einer Weiterarbeit des Arbeitnehmers dessen konkludente Zustimmung zur Vertragsübernahme.
Geht man davon aus, daß dem Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 1981, Beilage 3, von der GesmbH die Übernahme des Arbeitsvertrages angeboten wurde, dann kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht von vornherein eine konkludente Zustimmung des Klägers zur Vertragsübernahme durch die GesmbH und damit zu einem Wechsel des Arbeitgebers ausgeschlossen werden. Ist es aber zu einer Arbeitsvertragsübernahme - ohne Vorbehalte des Klägers oder der GesmbH (vgl. Arb. 9.926 = SZ 53/170 und Arb. 10.223) - gekommen, dann sind damit die Gesellschafter der OHG gemäß § 1405 ABGB endgültig aus dem bisherigen Vertragsverhältnis ausgeschieden und haften weder für die nach Geschäftsübernahme fällig gewordenen Entgelte (vgl Schwarz aaO, 94) noch für die für die Gesamtdienstzeit gebührende Abfertigung (vgl Arb. 10.223; Martinek-Schwarz aaO, 474). Legt man den Inhalt von Beilage 3 zugrunde, wonach sämtliche arbeitsrechtlichen Verträge mit allen Rechten und Pflichten übernommen werden, dann sind von der Schuldübernahme auch die Anwartschaften aus dem Pensionsvertrag erfaßt. Stimmte der Kläger dieser Schuldübernahme auch nur gegenüber dem Übernehmer (siehe § 1405 letzter Satz ABGB) zu, dann bedurfte es keiner darüberhinausgehenden ausdrücklichen (zusätzlichen) Entlassung des Urschuldners - der OHG und ihrer Gesellschafter - aus der Haftung (siehe Ertl in Rummel ABGB Rz 2 zu § 1405 mwH).Geht man davon aus, daß dem Kläger mit Schreiben vom 12. Oktober 1981, Beilage 3, von der GesmbH die Übernahme des Arbeitsvertrages angeboten wurde, dann kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes nicht von vornherein eine konkludente Zustimmung des Klägers zur Vertragsübernahme durch die GesmbH und damit zu einem Wechsel des Arbeitgebers ausgeschlossen werden. Ist es aber zu einer Arbeitsvertragsübernahme - ohne Vorbehalte des Klägers oder der GesmbH vergleiche Arb. 9.926 = SZ 53/170 und Arb. 10.223) - gekommen, dann sind damit die Gesellschafter der OHG gemäß Paragraph 1405, ABGB endgültig aus dem bisherigen Vertragsverhältnis ausgeschieden und haften weder für die nach Geschäftsübernahme fällig gewordenen Entgelte vergleiche Schwarz aaO, 94) noch für die für die Gesamtdienstzeit gebührende Abfertigung vergleiche Arb. 10.223; Martinek-Schwarz aaO, 474). Legt man den Inhalt von Beilage 3 zugrunde, wonach sämtliche arbeitsrechtlichen Verträge mit allen Rechten und Pflichten übernommen werden, dann sind von der Schuldübernahme auch die Anwartschaften aus dem Pensionsvertrag erfaßt. Stimmte der Kläger dieser Schuldübernahme auch nur gegenüber dem Übernehmer (siehe Paragraph 1405, letzter Satz ABGB) zu, dann bedurfte es keiner darüberhinausgehenden ausdrücklichen (zusätzlichen) Entlassung des Urschuldners - der OHG und ihrer Gesellschafter - aus der Haftung (siehe Ertl in Rummel ABGB Rz 2 zu Paragraph 1405, mwH).
Soweit sich der Kläger in der Rekursbeantwortung auf Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis, 92 ff, beruft, ist ihm zu erwidern, daß dort der Fall eines Gesellschafterwechsels behandelt wird, bei dem ein durchlaufendes Arbeitsverhältnis angenommen wird (vgl. Martinek-Schwarz aaO 469 f) und es folgerichtig zu keiner Vertragsübernahme durch einen neuen Arbeitgeber kommt. Auch Schauer in "Die Verjährung der Haftung des Gesellschafters bei der Personengesellschaft", RdW 1985 302 ff, sowie die von ihm unter anderem besprochene Entscheidung RdW 1985 309 befassen sich in erster Linie mit der Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach § 159 HGB, nicht aber mit den Problemen der Vertragsübernahme bei Wechsel des Arbeitgebers. Schließlich läßt sich auch aus SZ 46/35 nichts für den Standpunkt des Klägers gewinnen, weil die Haftungsbefreiung der Beklagten nicht aus einer Gesamtrechtsnachfolge der GesmbH, sondern aus einer nur bei Einzelrechtsnachfolge erforderlichen Vertragsübernahme abgeleitet wird.Soweit sich der Kläger in der Rekursbeantwortung auf Fenyves, Erbenhaftung und Dauerschuldverhältnis, 92 ff, beruft, ist ihm zu erwidern, daß dort der Fall eines Gesellschafterwechsels behandelt wird, bei dem ein durchlaufendes Arbeitsverhältnis angenommen wird vergleiche Martinek-Schwarz aaO 469 f) und es folgerichtig zu keiner Vertragsübernahme durch einen neuen Arbeitgeber kommt. Auch Schauer in "Die Verjährung der Haftung des Gesellschafters bei der Personengesellschaft", RdW 1985 302 ff, sowie die von ihm unter anderem besprochene Entscheidung RdW 1985 309 befassen sich in erster Linie mit der Haftung des ausgeschiedenen Gesellschafters nach Paragraph 159, HGB, nicht aber mit den Problemen der Vertragsübernahme bei Wechsel des Arbeitgebers. Schließlich läßt sich auch aus SZ 46/35 nichts für den Standpunkt des Klägers gewinnen, weil die Haftungsbefreiung der Beklagten nicht aus einer Gesamtrechtsnachfolge der GesmbH, sondern aus einer nur bei Einzelrechtsnachfolge erforderlichen Vertragsübernahme abgeleitet wird.
Dennoch ist die Sache nicht im Sinne einer Abweisung der gegen die zweit- bis achtbeklagten Parteien gerichteten Begehren spruchreif, weil den unbekämpften Feststellungen des Ersturteils nicht einmal zu entnehmen ist, ob dem Kläger die Erklärung der GesmbH, Beilage 3, zur Kenntnis gebracht wurde und wie er darauf reagiert hat, insbesondere, ob und wie lange er nach Erhalt von Beilage 3 für die GesmbH gearbeitet hat. Ferner werden auch noch Feststellungen zu dem vom Kläger im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz zulässigerweise (siehe Kuderna Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 481) im Berufungsverfahren erstatteten Vorbringen zu treffen sein, aus denen der Kläger eine deliktische Haftung des Fünft- und Siebentbeklagten ableitet. Den Rekursen war daher, soweit sie sich gegen die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung richtet, ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.Dennoch ist die Sache nicht im Sinne einer Abweisung der gegen die zweit- bis achtbeklagten Parteien gerichteten Begehren spruchreif, weil den unbekämpften Feststellungen des Ersturteils nicht einmal zu entnehmen ist, ob dem Kläger die Erklärung der GesmbH, Beilage 3, zur Kenntnis gebracht wurde und wie er darauf reagiert hat, insbesondere, ob und wie lange er nach Erhalt von Beilage 3 für die GesmbH gearbeitet hat. Ferner werden auch noch Feststellungen zu dem vom Kläger im Hinblick auf den Zeitpunkt der Entscheidung erster Instanz zulässigerweise (siehe Kuderna Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz 481) im Berufungsverfahren erstatteten Vorbringen zu treffen sein, aus denen der Kläger eine deliktische Haftung des Fünft- und Siebentbeklagten ableitet. Den Rekursen war daher, soweit sie sich gegen die Aufhebung der erstgerichtlichen Entscheidung richtet, ein Erfolg zu versagen. Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.