Rechtssatz RS0028445
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028445
Entscheidungsdatum
27.01.1988
Rechtssatz
Nimmt der Arbeitgeber bei Anschluß eines auf langfristige Sicherung des Arbeitnehmers abzielenden Pensionsvertrages auf allfällige Rechtsnachfolger Bezug, dann ist dies als Zusicherung des Arbeitgebers zu werten, bei Veräußerung des Unternehmens nicht nur die Übernahme des Arbeitsvertrages, sondern auch jene der Pensionszusage zu vereinbaren; keinesfalls kann daraus ein Einverständnis des Arbeitnehmers zur privaten Schuldübernahme durch einen allfälligen künftigen Erwerber erschlossen werden, auf dessen Auswahl er keinen Einfluß hat.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 130/87
Entscheidungstext OGH 18.11.1987 9 ObA 130/87
Veröff: WBl 1988,89 = GesRZ 1988,108
- 9 ObA 183/87
Entscheidungstext OGH 27.01.1988 9 ObA 183/87
Veröff: WBl 1988,162 = RdW 1988,295 = RdA 1990,300 (E Bydlinski) = GesRZ 1988,109
Schlagworte
SW: Unternehmensübertragung, Übertragung, Angestellte, Firmenpension,
Betriebsnachfolger, Wechsel, Arbeitgeberwechsel, Dienstgeberwechsel,
Unternehmensfortführung, Abfertigung, Vertragsübernahme,
Zusatzpension, Haftung, Vereinbarung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0028445
Dokumentnummer
JJR_19871118_OGH0002_009OBA00130_8700000_002