Rechtssatz RS0113037
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113037
Entscheidungsdatum
27.01.2000
Rechtssatz
Verglichene Kosten aus einer Streitigkeit über eine Entlassungsanfechtung sind nicht gesichert, weil ein Kostenersatz in derartigen Verfahren in 1. und 2. Instanz gemäß § 58 Abs 1 ASGG ausgeschlossen ist.Verglichene Kosten aus einer Streitigkeit über eine Entlassungsanfechtung sind nicht gesichert, weil ein Kostenersatz in derartigen Verfahren in 1. und 2. Instanz gemäß Paragraph 58, Absatz eins, ASGG ausgeschlossen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113037
Dokumentnummer
JJR_20000127_OGH0002_008OBS00273_99A0000_001