Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht den Klagsanspruch auch mit der Begründung verneint hat, der Beschluß des Konkursgerichtes vom 16.Juni 1994 sei kein Beschluß im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 IESG und über diese Frage eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht besteht.Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht den Klagsanspruch auch mit der Begründung verneint hat, der Beschluß des Konkursgerichtes vom 16.Juni 1994 sei kein Beschluß im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG und über diese Frage eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nicht besteht.
Die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, das Konkursgericht habe den hinsichtlich des Arbeitgebers des Klägers gestellten Antrag auf Konkurseröffnung nur aus formalen Gründen abgewiesen, kann nicht gefolgt werden. Da Spruch und Gründe einer gerichtlichen Entscheidung notwendigerweise eine Einheit bilden, sind die Entscheidungsgründe nach ständiger Rechtsprechung für die Tragweite des Spruches von erheblicher Bedeutung. Das Konkursgericht hat nun den Konkurseröffnungsantrag spruchmäßig zwar "mangels Nachweises eines verwertbaren Vermögens" abgewiesen, in der Begründung der Entscheidung jedoch ausgeführt, die amtswegigen Erhebungen hätten den Mangel jeglichen verwertbaren Vermögens ergeben. Damit hat es aber ausdrücklich auch den Mangel eines hinreichenden Vermögens zugrundegelegt, weshalb der in Rechtskraft erwachsene Beschluß als solcher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 IESG (Ablehnung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens) zu qualifizieren ist (siehe auch Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz, 69; 8 ObS 2247/96s; 8 ObS 2257/96m).Der Ansicht des Berufungsgerichtes, das Konkursgericht habe den hinsichtlich des Arbeitgebers des Klägers gestellten Antrag auf Konkurseröffnung nur aus formalen Gründen abgewiesen, kann nicht gefolgt werden. Da Spruch und Gründe einer gerichtlichen Entscheidung notwendigerweise eine Einheit bilden, sind die Entscheidungsgründe nach ständiger Rechtsprechung für die Tragweite des Spruches von erheblicher Bedeutung. Das Konkursgericht hat nun den Konkurseröffnungsantrag spruchmäßig zwar "mangels Nachweises eines verwertbaren Vermögens" abgewiesen, in der Begründung der Entscheidung jedoch ausgeführt, die amtswegigen Erhebungen hätten den Mangel jeglichen verwertbaren Vermögens ergeben. Damit hat es aber ausdrücklich auch den Mangel eines hinreichenden Vermögens zugrundegelegt, weshalb der in Rechtskraft erwachsene Beschluß als solcher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG (Ablehnung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens) zu qualifizieren ist (siehe auch Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz, 69; 8 ObS 2247/96s; 8 ObS 2257/96m).
Geht man aber davon aus, daß es sich beim Beschluß des Konkursgerichtes vom 16.Juni 1994 um einen solchen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 IESG handelt, dann waren, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, die geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Entgelt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung gemäß § 3 Abs 1 IESG nicht gesichert, weil sie erst nach Ablauf des dritten auf die Beschlußfassung des Konkursgerichtes folgenden Monates entstanden sind (siehe auch WBl 1992, 259).Geht man aber davon aus, daß es sich beim Beschluß des Konkursgerichtes vom 16.Juni 1994 um einen solchen im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG handelt, dann waren, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, die geltend gemachten Ansprüche des Klägers auf Entgelt, Kündigungsentschädigung und Urlaubsabfindung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, IESG nicht gesichert, weil sie erst nach Ablauf des dritten auf die Beschlußfassung des Konkursgerichtes folgenden Monates entstanden sind (siehe auch WBl 1992, 259).
Sind aber die Hauptansprüche nicht gesichert, dann sind, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, auch die akzessorischen Zinsen und Kosten nicht gesichert. Bezüglich der Zinsen ergibt sich dies schon aus dem klaren Wortlaut des § 3 Abs 2 Z 2 IESG "für Zinsen für die gemäß § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 gesicherten Ansprüche...."; bezüglich der Kosten hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß sie nur soweit gesichert sind, als sie der Durchsetzung gesicherter Ansprüche (Hauptansprüche) gedient haben (SZ 62/152; 9 ObS 14/89; ecolex 1990, 104; 9 ObS 19/90; EvBl 1991/71 = WBl 1991, 134; SZ 66/124; 8 ObS 23/95; 8 ObS 2/96).Sind aber die Hauptansprüche nicht gesichert, dann sind, wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, auch die akzessorischen Zinsen und Kosten nicht gesichert. Bezüglich der Zinsen ergibt sich dies schon aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, IESG "für Zinsen für die gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 gesicherten Ansprüche...."; bezüglich der Kosten hat der Oberste Gerichtshof wiederholt ausgesprochen, daß sie nur soweit gesichert sind, als sie der Durchsetzung gesicherter Ansprüche (Hauptansprüche) gedient haben (SZ 62/152; 9 ObS 14/89; ecolex 1990, 104; 9 ObS 19/90; EvBl 1991/71 = WBl 1991, 134; SZ 66/124; 8 ObS 23/95; 8 ObS 2/96).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht dargelegt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Gründe, die einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit rechtfertigen würden, hat der Kläger nicht dargelegt.