Rechtssatz RS0106301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106301
Geschäftszahl
8ObS2283/96k
Entscheidungsdatum
28.11.1996
Rechtssatz
Der Beschluß des Konkursgerichtes, mit dem es einen Konkurseröffnungsantrag spruchmäßig zwar "mangels Nachweises eines verwertbaren Vermögens" abgewiesen, in der Begründung der Entscheidung jedoch ausgeführt hat, die amtswegigen Erhebungen hätten den Mangel jeglichen verwertbaren Vermögens ergeben, ist ein solcher im Sinne des § 1 Abs 1 Z 3 IESG (Ablehnung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens).Der Beschluß des Konkursgerichtes, mit dem es einen Konkurseröffnungsantrag spruchmäßig zwar "mangels Nachweises eines verwertbaren Vermögens" abgewiesen, in der Begründung der Entscheidung jedoch ausgeführt hat, die amtswegigen Erhebungen hätten den Mangel jeglichen verwertbaren Vermögens ergeben, ist ein solcher im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, IESG (Ablehnung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels hinreichenden Vermögens).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106301
Dokumentnummer
JJR_19961128_OGH0002_008OBS02283_96K0000_001