Die gegen dieses Urteil erhobene Revision ist zulässig und auch berechtigt. Eine Rechtsprechung des Obersten Gerichthofes zu der hier im Ergebnis maßgeblichen Frage der Sicherung von Prozeßkosten aus einer Klage des Arbeitgebers auf Rückzahlung von Entgeltvorauszahlungen liegt nicht vor.
Nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG sind die zur zweckensprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gesichert. In den darauffolgenden lit a bis g werden demonstrativ ( vgl RIS Justiz RS0076607 mwN = 9 ObS 19/90, 8 ObS 246/97b, 8 ObS 190/99w) verschiedene Kosten aufgezählt.Nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG sind die zur zweckensprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gesichert. In den darauffolgenden Litera a bis g werden demonstrativ ( vergleiche RIS Justiz RS0076607 mwN = 9 ObS 19/90, 8 ObS 246/97b, 8 ObS 190/99w) verschiedene Kosten aufgezählt.
Nach ständiger Rechtsprechung sind nach § 1 Abs 2 Z 4 lit d IESG (über die Kosten im Rahmen eines Vergleiches oder eines nach § 7 Abs 1 KO unterbrochenen Verfahrens) nur akzessorische Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG gesichert. Nur in diesem Zusammenhang werden auch die Kosten der Abwehr einer in kompensando eingewendeten Gegenforderung des Arbeitgebers als vom Schutz des IESG erfasst angesehen (vgl RIS-Justiz RS0076657 mwN = 9 ObS 16/90, 8 ObS 273/99a).Nach ständiger Rechtsprechung sind nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, IESG (über die Kosten im Rahmen eines Vergleiches oder eines nach Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochenen Verfahrens) nur akzessorische Kosten eines Aktivprozesses zur Durchsetzung der Ansprüche des Arbeitnehmers nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG gesichert. Nur in diesem Zusammenhang werden auch die Kosten der Abwehr einer in kompensando eingewendeten Gegenforderung des Arbeitgebers als vom Schutz des IESG erfasst angesehen vergleiche RIS-Justiz RS0076657 mwN = 9 ObS 16/90, 8 ObS 273/99a).
Auch in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. 12. 1990, 9 ObS 16/90 (= SZ 63/229 = WBl 1991, 134 = ecolex 1991, 267) wurde dies festgehalten und auch klargestellt, dass grundsätzlich die Einbeziehung der Kosten eines gesonderten Schadenersatzprozesses des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer nicht von der Sicherung erfasst sind. Diese Rechtsprechung wurde auch in der Literatur übernommen (vgl Mazal ecolex 1991, 267; Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz2 § 1 Rz 229; Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 166).Auch in der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 19. 12. 1990, 9 ObS 16/90 (= SZ 63/229 = WBl 1991, 134 = ecolex 1991, 267) wurde dies festgehalten und auch klargestellt, dass grundsätzlich die Einbeziehung der Kosten eines gesonderten Schadenersatzprozesses des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer nicht von der Sicherung erfasst sind. Diese Rechtsprechung wurde auch in der Literatur übernommen vergleiche Mazal ecolex 1991, 267; Liebeg, Insolvenzentgeltsicherungsgesetz2 Paragraph eins, Rz 229; Holzer/Reissner/Schwarz, Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 166).
Keine Voraussetzung für den grundsätzlich streng akzessorischen Anspruch auf Kostenersatz (vgl dazu RIS-Justiz RS0076640 mwN = SZ 62/152, SZ 66/124 uva) ist es, dass jene Ansprüche, zu deren Rechtsverfolgung die Prozesskosten erforderlich waren noch offen sind und auch nach dem IESG gesichert werden müssen, wenn nur diese Hauptansprüche als solches nach dem IESG sicherungsfähig wären (vgl Liebeg aaO § 1 Rz 17; Holzer/Reissner/Schwarz aaO, 165).Keine Voraussetzung für den grundsätzlich streng akzessorischen Anspruch auf Kostenersatz vergleiche dazu RIS-Justiz RS0076640 mwN = SZ 62/152, SZ 66/124 uva) ist es, dass jene Ansprüche, zu deren Rechtsverfolgung die Prozesskosten erforderlich waren noch offen sind und auch nach dem IESG gesichert werden müssen, wenn nur diese Hauptansprüche als solches nach dem IESG sicherungsfähig wären vergleiche Liebeg aaO Paragraph eins, Rz 17; Holzer/Reissner/Schwarz aaO, 165).
Die Aufzählung in den lit a bis g des § 1 Abs 2 Z 4 IESG, nach dem ja die zur zweckensprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gesichert sein sollen, ist nur demonstrativ (vgl RIS Justiz RS0076607 mwN = 9 ObS 19/90, 8 ObS 246/97b, 8 ObS 190/99w).Die Aufzählung in den Litera a bis g des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG, nach dem ja die zur zweckensprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten gesichert sein sollen, ist nur demonstrativ vergleiche RIS Justiz RS0076607 mwN = 9 ObS 19/90, 8 ObS 246/97b, 8 ObS 190/99w).
So wurden etwa die dem Arbeitnehmer bei erfolgreicher Abwehr von Anfechtungsansprüchen im Zuge eines Anfechtungsprozesses des Masseverwalters entstehenden Kosten als gesichert angesehen (vgl RIS-Justiz RS0076605 = 9 ObS 19/90 = ecolex 1991, 267 = DRdA 1991, 476 = WBl 1991, 133; Liebeg aaO § 1 Rz 228; Holzer/Reissner/Schwarz aaO, 165).Auch in diesen Verfahren ist der Arbeitnehmer die beklagte Partei.So wurden etwa die dem Arbeitnehmer bei erfolgreicher Abwehr von Anfechtungsansprüchen im Zuge eines Anfechtungsprozesses des Masseverwalters entstehenden Kosten als gesichert angesehen vergleiche RIS-Justiz RS0076605 = 9 ObS 19/90 = ecolex 1991, 267 = DRdA 1991, 476 = WBl 1991, 133; Liebeg aaO Paragraph eins, Rz 228; Holzer/Reissner/Schwarz aaO, 165).Auch in diesen Verfahren ist der Arbeitnehmer die beklagte Partei.
Hier hat nun die Gemeinschuldnerin in den Vorprozessen im Ergebnis die Rückzahlung von vorausgezahltem Entgelt bzw Aufwandersatz begehrt. Diese Klage wurde im wesentlichen wegen der Berechtigung der Arbeitnehmeranspüche abgewiesen. Dass die zugrundeliegenden Entgeltbzw Aufwandersatzansprüche des Klägers nicht nach dem IESG gesichert gewesen wäre, hat sich nicht ergeben.
Es ist aber davon auszugehen, dass die Kosten, die dem Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gegen ihn angestrengten Verfahren auf Rückzahlung von bereits befriedigten, sonst aber nach dem IESG gesicherten Ansprüchen des Arbeitnehmer entstehen, auch notwendige Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des § 1 Abs 2 Z 4 IESG sind. Auch hier geht es darum, dem Arbeitnehmer sein Entgelt bzw seinen Aufwandersatz zu bewahren. Insoweit liegt kein wesentlicher Unterschied zu den bereits als gesichert erkannten Kosten eines erfolgreich abgewehrten Anfechtungsanspruches vor (vgl RIS-Justiz RS0076605 = 9 ObS 19/90 = ecolex 1991, 267 = DRdA 1991, 476 = WBl 1991, 133; Liebeg aaO § 1 Rz 228; Holzer/Reissner/Schwarz aaO, 165 mwN). Von den Kosten der Abwehr von Schadenersatzanpüchen des Arbeitgebers, unterscheidet sie schon ganz wesentlich, dass die Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers nie nach dem IESG gesichert sind (vgl auch zum Aspekt der Symmetrie von Beitragsleistung und Sozialversicherungsleistungen OGH 8 ObS 141/01w, 8 ObS 243/00v, 8 ObS 204/00h und 8 ObS 52/97y, ähnlich VfGH VfSlg 12.230 = infas 1999, A 63).Es ist aber davon auszugehen, dass die Kosten, die dem Arbeitnehmer in einem vom Arbeitgeber gegen ihn angestrengten Verfahren auf Rückzahlung von bereits befriedigten, sonst aber nach dem IESG gesicherten Ansprüchen des Arbeitnehmer entstehen, auch notwendige Prozesskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG sind. Auch hier geht es darum, dem Arbeitnehmer sein Entgelt bzw seinen Aufwandersatz zu bewahren. Insoweit liegt kein wesentlicher Unterschied zu den bereits als gesichert erkannten Kosten eines erfolgreich abgewehrten Anfechtungsanspruches vor vergleiche RIS-Justiz RS0076605 = 9 ObS 19/90 = ecolex 1991, 267 = DRdA 1991, 476 = WBl 1991, 133; Liebeg aaO Paragraph eins, Rz 228; Holzer/Reissner/Schwarz aaO, 165 mwN). Von den Kosten der Abwehr von Schadenersatzanpüchen des Arbeitgebers, unterscheidet sie schon ganz wesentlich, dass die Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers nie nach dem IESG gesichert sind vergleiche auch zum Aspekt der Symmetrie von Beitragsleistung und Sozialversicherungsleistungen OGH 8 ObS 141/01w, 8 ObS 243/00v, 8 ObS 204/00h und 8 ObS 52/97y, ähnlich VfGH VfSlg 12.230 = infas 1999, A 63).
Dementsprechend war der Revision des Klägers Folge zu geben und das Ersturteil zur Gänze wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.