Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 1 Abs 1 IESG haben Arbeitnehmer ... bei Konkurseröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers und bei den gemäß § 1 Abs 1 Z 1 bis 7 IESG gleichgestellten Ereignissen (hier: Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für die nach Abs 2 gesicherten Ansprüche. Gesichert sind nach § 1 Abs 2 IESG nicht nur die in Z 1 bis 3 genannten (Haupt-)Ansprüche, sondern auch die in Z 4 lit a bis f demonstrativ aufgezählten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Bei allen diesen Kosten handelt es sich um solche, die mit der gerichtlichenGemäß Paragraph eins, Absatz eins, IESG haben Arbeitnehmer ... bei Konkurseröffnung über das Vermögen des Arbeitgebers und bei den gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 IESG gleichgestellten Ereignissen (hier: Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines Konkurses mangels hinreichenden Vermögens) Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld für die nach Absatz 2, gesicherten Ansprüche. Gesichert sind nach Paragraph eins, Absatz 2, IESG nicht nur die in Ziffer eins bis 3 genannten (Haupt-)Ansprüche, sondern auch die in Ziffer 4, Litera a bis f demonstrativ aufgezählten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten. Bei allen diesen Kosten handelt es sich um solche, die mit der gerichtlichen
oder - ausnahmsweise - außergerichtlichen (lit)Geltendmachung der nach § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG gesicherten (Haupt-)Ansprüche gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber im Zusammenhang stehen, was durch die Worte "zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach Abs 2 Z 1 bis 3" in lit a und d und ähnliche Wendungen in lit b, c, e und f zum Ausdruck gebracht wurde.oder - ausnahmsweise - außergerichtlichen (lit)Geltendmachung der nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG gesicherten (Haupt-)Ansprüche gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber im Zusammenhang stehen, was durch die Worte "zur Durchsetzung seiner Ansprüche nach Absatz 2, Ziffer eins bis 3 in Litera a und d und ähnliche Wendungen in Litera b, c, e und f zum Ausdruck gebracht wurde.
Es müssen also, wie schon in der wesentlich kürzeren Urfassung des IESG zum Ausdruck kam (§ 1 Abs 2 Z 4: "Die notwendigen Kosten, die bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche" [= § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG] "entstehen"), Kosten sein, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des § 1 Abs 2 Z 1 bis 3 IESG aufgewendet wurden, also in Verfahren, die sich gegen den Arbeitgeber richteten, oderEs müssen also, wie schon in der wesentlich kürzeren Urfassung des IESG zum Ausdruck kam (Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4 :, "Die notwendigen Kosten, die bei der Geltendmachung derartiger Ansprüche" [= Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG] "entstehen"), Kosten sein, die zur Durchsetzung gesicherter Ansprüche im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 IESG aufgewendet wurden, also in Verfahren, die sich gegen den Arbeitgeber richteten, oder
bei - gleichgestellten - außergerichtlichen Schritten gegen den Arbeitgeber entstanden sind. Grundsätzlich sind daher im Verfahren nach dem IESG nur akzessorische Kostenansprüche zur Durchsetzung gesicherter Hauptansprüche gesichert (9 Ob S 16/89; 9 Ob S 14/89; ecolex 1990, 104).
Die Generalklausel des § 1 Abs 2 Z 4 IESG ("die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten") kann somit über die in lit a bis f beispielsweise genannten Fälle hinaus nur auf sonstige Kosten sinngemäß angewendet werden, die dem Arbeitnehmer bei der Durchsetzung des gesicherten (Haupt-)Anspruchs gegen den Arbeitgeber entstanden sind.Die Generalklausel des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG ("die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten") kann somit über die in Litera a bis f beispielsweise genannten Fälle hinaus nur auf sonstige Kosten sinngemäß angewendet werden, die dem Arbeitnehmer bei der Durchsetzung des gesicherten (Haupt-)Anspruchs gegen den Arbeitgeber entstanden sind.
Die Kosten, die dem Arbeitnehmer in dem gemäß § 5 IESG beim A*** anhängig zu machenden Verwaltungsverfahren entstehen, in dem über den Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld für einen gesicherten Anspruch entschieden wird, gehören hingegen nicht zu den Kosten nach § 1 Abs 2 Z 4 IESG. Es handelt sich dabei nicht um ein der Durchsetzung der gesicherten Ansprüche dienendes (gerichtliches) Verfahren, sondern um ein Verwaltungsverfahren, in dem wegen des Ausfalls des gesicherten Anspruches über die Gewährung eines öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruches erkannt wird. Da es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, hat jeder Beteiligte nach der Grundregel des § 74 Abs 1 AVG 1950 die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Ein Ersatz der notwendigen Kosten, die bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld entstehen, käme nur dann in Betracht, wenn das IESG - als eine der im § 74 Abs 2 AVG 1950 angesprochenen Verwaltungsvorschriften - eine von der allgemeinen Regel des § 74 Abs 1 AVG 1950 abweichende Anordnung träfe. Das ist aber nicht der Fall.Die Kosten, die dem Arbeitnehmer in dem gemäß Paragraph 5, IESG beim A*** anhängig zu machenden Verwaltungsverfahren entstehen, in dem über den Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld für einen gesicherten Anspruch entschieden wird, gehören hingegen nicht zu den Kosten nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, IESG. Es handelt sich dabei nicht um ein der Durchsetzung der gesicherten Ansprüche dienendes (gerichtliches) Verfahren, sondern um ein Verwaltungsverfahren, in dem wegen des Ausfalls des gesicherten Anspruches über die Gewährung eines öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruches erkannt wird. Da es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, hat jeder Beteiligte nach der Grundregel des Paragraph 74, Absatz eins, AVG 1950 die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Ein Ersatz der notwendigen Kosten, die bei der Geltendmachung des Anspruchs auf Insolvenz-Ausfallgeld entstehen, käme nur dann in Betracht, wenn das IESG - als eine der im Paragraph 74, Absatz 2, AVG 1950 angesprochenen Verwaltungsvorschriften - eine von der allgemeinen Regel des Paragraph 74, Absatz eins, AVG 1950 abweichende Anordnung träfe. Das ist aber nicht der Fall.
Was die Revision gegen die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Daß der Anspruchswerber auf Insolvenz-Ausfallgeld mitunter auch im Verwaltungsverfahren der Hilfe rechtskundiger Parteienvertreter bedürfte, kann am Fehlen eines gesetzlichen Kostenersatzanspruchs nichts ändern. Aus der Fassung des § 1 Abs 2 Z 4 lit f IESG kann der Revisionswerber schon deshalb nichts für seinen Rechtsstandpunkt ableiten, weil dort mit der Bezugnahme auf ein Verfahren "nach Abs 1" nur das Konkursverfahren und jene Verfahren gemeint sind, die der Gesetzgeber in § 1 Z 1 bis 7 IESG der Konkurseröffnung gleichgestellt hat. Das Verwaltungsverfahren auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld gehört nicht dazu.Was die Revision gegen die zutreffende Rechtsansicht des Berufungsgerichtes vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Daß der Anspruchswerber auf Insolvenz-Ausfallgeld mitunter auch im Verwaltungsverfahren der Hilfe rechtskundiger Parteienvertreter bedürfte, kann am Fehlen eines gesetzlichen Kostenersatzanspruchs nichts ändern. Aus der Fassung des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera f, IESG kann der Revisionswerber schon deshalb nichts für seinen Rechtsstandpunkt ableiten, weil dort mit der Bezugnahme auf ein Verfahren "nach Absatz eins, nur das Konkursverfahren und jene Verfahren gemeint sind, die der Gesetzgeber in Paragraph eins, Ziffer eins bis 7 IESG der Konkurseröffnung gleichgestellt hat. Das Verwaltungsverfahren auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld gehört nicht dazu.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Zu einem Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit (§ 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG) besteht kein Anlaß.Zu einem Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG) besteht kein Anlaß.