Rechtssatz RS0049748
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049748
Entscheidungsdatum
23.03.2010
Rechtssatz
Kein Kostenersatzanspruch für das beim Arbeitsamt anhängig zu machende Verwaltungsverfahren auf Gewährung von Insolvenz - Ausfallgeld.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 17/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObS 17/90
Veröff: EvBl 1991/71 S 317 = WBl 1991,134
- 8 ObS 77/01h
Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 ObS 77/01h
Beisatz: Kosten des Verwaltungsverfahrens nach dem IESG sind nicht gesichert. (T1)
- 8 ObS 310/01y
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObS 310/01y
Beisatz: Im Verwaltungsverfahren hat jeder Beteiligte nach der Grundregel des § 74 Abs 1 AVG die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und kommt ein Ersatz der notwendigen Kosten nur dann in Betracht, wenn eine solche von der allgemeinen Regel abweichende Anordnung vom Gesetzgeber getroffen wird. Dies ist beim IESG nicht der Fall. (T2)
- 8 ObS 11/05h
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 8 ObS 11/05h
Beis wie T2; Beisatz: Bei den Kosten für die Durchführung der Nettoberechnung gemäß der besonderen Besteuerung von Nachzahlungen im Insolvenzverfahren gemäß § 67 Abs 8 lit g IESG durch einen Steuerberater handelt es sich um im Verwaltungsverfahren entstandene Kosten, die die Arbeitnehmer selbst zu tragen haben. (T3)
- 8 ObS 3/10i
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 8 ObS 3/10i
Auch; Beisatz: Daher sind auch die Kosten für ein im Verwaltungsverfahren erhobenes Rechtsmittel (auch wenn dieses zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war) nach dem IESG nicht gesichert. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0049748
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2010
Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_009OBS00017_9000000_001