Die Revision ist zwar aus dem genannten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Zu Recht geht das Berufungsgericht in ausführlicher Begründung davon aus, dass Kosten, die dem Arbeitnehmer in dem beim Arbeitsamt anhängig zu machenden Verwaltungsverfahren entstehen, Kosten sind, die einer Partei im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens entstehen. Im Verwaltungsverfahren hat aber jeder Beteiligte nach der Grundregel des § 74 Abs 1 AVG die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und kommt ein Ersatz der notwendigen Kosten nur dann in Betracht, wenn eine solche von der allgemeinen Regel abweichende Anordnung vom Gesetzgeber getroffen wird. Dies ist beim IESG nicht der Fall (9 ObS 17/90 = EvBl 1991/71; 8 ObS 77/01h). Die mit BGBl I 1999/73 neu geschaffene Pauschalabgeltung für bevorrechtete Gläubigerschutzverbände (§ 13c IESG) für deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld, lässt keine analoge Anwendung auf Leistungen von Rechtsanwälten im Verwaltungsverfahren zu. Analogie ist nur bei Vorliegen einer teleologischen Lücke, bei welcher der Normzweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung einer gesetzlichen Norm auf dem gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall fordert, möglich und geboten. Diesfalls muss aber der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthalten und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordern (SZ 60/172 ua).Zu Recht geht das Berufungsgericht in ausführlicher Begründung davon aus, dass Kosten, die dem Arbeitnehmer in dem beim Arbeitsamt anhängig zu machenden Verwaltungsverfahren entstehen, Kosten sind, die einer Partei im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens entstehen. Im Verwaltungsverfahren hat aber jeder Beteiligte nach der Grundregel des Paragraph 74, Absatz eins, AVG die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten und kommt ein Ersatz der notwendigen Kosten nur dann in Betracht, wenn eine solche von der allgemeinen Regel abweichende Anordnung vom Gesetzgeber getroffen wird. Dies ist beim IESG nicht der Fall (9 ObS 17/90 = EvBl 1991/71; 8 ObS 77/01h). Die mit BGBl römisch eins 1999/73 neu geschaffene Pauschalabgeltung für bevorrechtete Gläubigerschutzverbände (Paragraph 13 c, IESG) für deren Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ermittlung des Anspruches auf Insolvenz-Ausfallgeld, lässt keine analoge Anwendung auf Leistungen von Rechtsanwälten im Verwaltungsverfahren zu. Analogie ist nur bei Vorliegen einer teleologischen Lücke, bei welcher der Normzweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung einer gesetzlichen Norm auf dem gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall fordert, möglich und geboten. Diesfalls muss aber der nicht besonders angeführte Fall alle motivierenden Merkmale der geregelten Fälle enthalten und das Prinzip der Norm auch in einem ihrem Tatbestand ähnlichen Fall Beachtung fordern (SZ 60/172 ua).
Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Die nunmehr neu in § 13c IESG geregelte pauschalierte Unkostenabgeltung für die Gläubigerschutzverbände, die statutengemäß in einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgeltlich Rechtsschutz gewähren, steht derzeit ausschließlich dem ISA (Erteilung der Bervorrechtung mit V-BGBl 1998/323) zu, weil allein dessen Statuten eine solche Rechtsschutzklausel enthalten, nicht jedoch anderen Gläubigerschutzverbänden oder den Arbeiterkammern und Gewerkschaften, weil die beiden letztgenannten keine Gläubigerschutzverbände sind (Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren [IVEG] 193 f).Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben. Die nunmehr neu in Paragraph 13 c, IESG geregelte pauschalierte Unkostenabgeltung für die Gläubigerschutzverbände, die statutengemäß in einem solchen Verfahren Anspruchsberechtigten ausnahmslos unentgeltlich Rechtsschutz gewähren, steht derzeit ausschließlich dem ISA (Erteilung der Bervorrechtung mit V-BGBl 1998/323) zu, weil allein dessen Statuten eine solche Rechtsschutzklausel enthalten, nicht jedoch anderen Gläubigerschutzverbänden oder den Arbeiterkammern und Gewerkschaften, weil die beiden letztgenannten keine Gläubigerschutzverbände sind (Konecny/Riel, Entlohnung im Insolvenzverfahren [IVEG] 193 f).
Die Unkostenabgeltung nach § 13c IESG ist vergleichbar mit der bewährten Regelung des § 58a ASGG für den pauschalierten Aufwandersatz der gesetzlichen Interessenvertretung oder der freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung bei Vertretung vor den Arbeits- und Sozialgerichten. Sie wird ebenfalls unmittelbar dem Vertretungsorgan und nicht der antragstellenden Partei zuerkannt.Die Unkostenabgeltung nach Paragraph 13 c, IESG ist vergleichbar mit der bewährten Regelung des Paragraph 58 a, ASGG für den pauschalierten Aufwandersatz der gesetzlichen Interessenvertretung oder der freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung bei Vertretung vor den Arbeits- und Sozialgerichten. Sie wird ebenfalls unmittelbar dem Vertretungsorgan und nicht der antragstellenden Partei zuerkannt.
Das Pauschale an solche Gläubigerschutzverbände soll sämtliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Vertretung eines Arbeitnehmers im IESG-Verfahren vorzunehmen sind, entlohnen. Besonders wichtig ist aus der Sicht der Bundessozialämter bzw nun der IAF-Service GmbH die Ermittlung der Nettohöhe des gesicherten Anspruchs, denn nur in diesem Ausmaß gebührt dem Arbeitnehmer Insolvenz-Ausfallgeld (§ 3 Abs 1 IESG); geschieht dies verlässlich durch den Gläubigerschutzverband, erspart sich das Bundessozialamt bzw die IAF-Service GmbH die Berechnung. Dazu kommen die Vorprüfung strittiger Ansprüche sowie die Antragstellung in standardisierter Form (Konecny/Riel aaO 194 f).Das Pauschale an solche Gläubigerschutzverbände soll sämtliche Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit der Vertretung eines Arbeitnehmers im IESG-Verfahren vorzunehmen sind, entlohnen. Besonders wichtig ist aus der Sicht der Bundessozialämter bzw nun der IAF-Service GmbH die Ermittlung der Nettohöhe des gesicherten Anspruchs, denn nur in diesem Ausmaß gebührt dem Arbeitnehmer Insolvenz-Ausfallgeld (Paragraph 3, Absatz eins, IESG); geschieht dies verlässlich durch den Gläubigerschutzverband, erspart sich das Bundessozialamt bzw die IAF-Service GmbH die Berechnung. Dazu kommen die Vorprüfung strittiger Ansprüche sowie die Antragstellung in standardisierter Form (Konecny/Riel aaO 194 f).
Daraus zeigt sich, dass die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände iSd § 13c IESG schon von ihrer Zielsetzung, ihrer Struktur und ihrem Leistungsvolumen mit Rechtsanwälten nicht vergleichbar sind. Nicht der Partei, sondern dem bevorrechteten Gläubigerschutzverband sind pauschalierte Unkosten für ihre grundsätzlich und ausnahmslos für die Arbeitnehmer kostenlos erbrachte Tätigkeit zuzuerkennen. Lässt sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, so wird dieser nicht für sie unentgeltlich tätig; die Partei, die die Kosten im Verwaltungsverfahren auch bei Obsiegen nicht ersetzt bekommt, muss den von ihr beauftragten Anwalt entlohnen.Daraus zeigt sich, dass die bevorrechteten Gläubigerschutzverbände iSd Paragraph 13 c, IESG schon von ihrer Zielsetzung, ihrer Struktur und ihrem Leistungsvolumen mit Rechtsanwälten nicht vergleichbar sind. Nicht der Partei, sondern dem bevorrechteten Gläubigerschutzverband sind pauschalierte Unkosten für ihre grundsätzlich und ausnahmslos für die Arbeitnehmer kostenlos erbrachte Tätigkeit zuzuerkennen. Lässt sich die Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten, so wird dieser nicht für sie unentgeltlich tätig; die Partei, die die Kosten im Verwaltungsverfahren auch bei Obsiegen nicht ersetzt bekommt, muss den von ihr beauftragten Anwalt entlohnen.
Aus diesen Überlegungen, die zeigen, dass Grund und Anlass des speziell nur bestimmten Gläubigerschutzverbänden zuerkannten pauschalierten Kostenersatzanspruches völlig andere sind, als der Kostenersatzanspruch des Rechtsanwalts an seine Partei, folgt, dass eine analoge Anwendung des § 13c IESG im Sinne des Begehrens der Klägerin ausscheidet. Eine relevante Verfassungswidrigkeit des § 13c IESG vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen. Denkt man sich die Sonderregelung des § 13c IESG weg, dann hätte die Klägerin die Kosten des IESG-Verwaltungsverfahren selbst zu tragen und, für den Fall, dass sie einen Rechtsanwalt einschaltet, diesem seine Kosten zu ersetzen.Aus diesen Überlegungen, die zeigen, dass Grund und Anlass des speziell nur bestimmten Gläubigerschutzverbänden zuerkannten pauschalierten Kostenersatzanspruches völlig andere sind, als der Kostenersatzanspruch des Rechtsanwalts an seine Partei, folgt, dass eine analoge Anwendung des Paragraph 13 c, IESG im Sinne des Begehrens der Klägerin ausscheidet. Eine relevante Verfassungswidrigkeit des Paragraph 13 c, IESG vermag die Klägerin nicht aufzuzeigen. Denkt man sich die Sonderregelung des Paragraph 13 c, IESG weg, dann hätte die Klägerin die Kosten des IESG-Verwaltungsverfahren selbst zu tragen und, für den Fall, dass sie einen Rechtsanwalt einschaltet, diesem seine Kosten zu ersetzen.
Aus den dargelegten Erwägungen hält der erkennende Senat die Regelung auch nicht für verfassungsrechtlich bedenklich, zumal der bevorrechtete Gläubigerschutzverband iSd § 13c IESG unentgeltlich für den Arbeitnehmer einschreitet und der IAF-Service GmbH die Aufträge der Arbeitnehmer fachgerecht aufbereitet und somit dieser Instituion einen sonst von ihr zugetragenen Aufwand abnimmt.Aus den dargelegten Erwägungen hält der erkennende Senat die Regelung auch nicht für verfassungsrechtlich bedenklich, zumal der bevorrechtete Gläubigerschutzverband iSd Paragraph 13 c, IESG unentgeltlich für den Arbeitnehmer einschreitet und der IAF-Service GmbH die Aufträge der Arbeitnehmer fachgerecht aufbereitet und somit dieser Instituion einen sonst von ihr zugetragenen Aufwand abnimmt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG; für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit besteht kein Anlass.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG; für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit besteht kein Anlass.