Die dagegen von den Klägern erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig; die Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Es entspricht der ständigen - von den Klägern auch gar nicht in Frage gestellten - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Kosten, die dem Arbeitnehmer bei Stellung seines Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld im Verwaltungsverfahren entstehen, nach IESG nicht ersatzfähig sind, weil im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte nach der Grundregel des § 74 Abs 1 AVG die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Ein Ersatz der notwendigen Kosten käme nur dann in Betracht, wenn eine von der allgemeinen Regel abweichende Anordnung vom Gesetzgeber getroffen werde. Das ist beim IESG nicht der Fall (9 ObS 17/90; 8 ObS 77/01h; 8 ObS 310/01y). Auch der VwGH (ZfVB 1988/1954) hat ausdrücklich ausgesprochen, dass jene Kosten, die dem Beschwerdeführer aus der Umrechnung der von ihm im Verfahren nach dem IESG geltend gemachten Bruttobeträge in Nettobeträge erwachsen sind, nicht in Verfolgung von Ansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber entstanden. Es handelt sich dabei um von ihm selbst als Partei im Verwaltungsverfahren zu bestreitende Kosten im Sinne des § 74 Abs 1 AVG.Es entspricht der ständigen - von den Klägern auch gar nicht in Frage gestellten - Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, dass Kosten, die dem Arbeitnehmer bei Stellung seines Antrages auf Insolvenz-Ausfallgeld im Verwaltungsverfahren entstehen, nach IESG nicht ersatzfähig sind, weil im Verwaltungsverfahren jeder Beteiligte nach der Grundregel des Paragraph 74, Absatz eins, AVG die in diesem Verfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Ein Ersatz der notwendigen Kosten käme nur dann in Betracht, wenn eine von der allgemeinen Regel abweichende Anordnung vom Gesetzgeber getroffen werde. Das ist beim IESG nicht der Fall (9 ObS 17/90; 8 ObS 77/01h; 8 ObS 310/01y). Auch der VwGH (ZfVB 1988 aus 1954,) hat ausdrücklich ausgesprochen, dass jene Kosten, die dem Beschwerdeführer aus der Umrechnung der von ihm im Verfahren nach dem IESG geltend gemachten Bruttobeträge in Nettobeträge erwachsen sind, nicht in Verfolgung von Ansprüchen gegen den ehemaligen Arbeitgeber entstanden. Es handelt sich dabei um von ihm selbst als Partei im Verwaltungsverfahren zu bestreitende Kosten im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, AVG.
Das Berufungsgericht ist aber auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger ihren Anspruch nicht auf § 1 Abs 2 Z 2 IESG stützen können: Die Entscheidung 9 ObS 19/91, auf welche sich die Kläger berufen, ist deshalb nicht einschlägig , weil bei dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aushändigung einer Nettolohnabrechnung bestand. Abgesehen davon, dass hier unstrittig ist, dass den Klägern ohnedies eine Nettolohnabrechnung von ihrem ehemaligen Arbeitgeber ausgehändigt wurde (die hier geltend gemachten Kosten erwuchsen aus der Sonderbesteuerungsregel des § 67 Abs 8 lit g EStG - vgl dazu 8 ObS 4/03a), wurde im hier zu beurteilenden Fall weder eine Nettolohnvereinbarung getroffen noch besteht eine kollektivvertragliche Pflicht des Arbeitgebers zur Aushändigung einer Nettolohnabrechnung. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Berechnung der nachzuzahlenden Beträge im Sinne des § 67 Abs 8 lit g EStG resultierte vielmehr ausschließlich aus der Notwendigkeit, Ansprüche gegen die Beklagte (und somit nicht gegen den ehemaligen Arbeitgeber) im Verwaltungsverfahren mit dem Nettobetrag geltend zu machen. Es handelt sich daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, um im Verwaltungsverfahren entstandene Kosten, die gemäß § 74 Abs 1 AVG die Kläger selbst zu tragen haben.Das Berufungsgericht ist aber auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Kläger ihren Anspruch nicht auf Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG stützen können: Die Entscheidung 9 ObS 19/91, auf welche sich die Kläger berufen, ist deshalb nicht einschlägig , weil bei dem dort zugrunde liegenden Sachverhalt eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Aushändigung einer Nettolohnabrechnung bestand. Abgesehen davon, dass hier unstrittig ist, dass den Klägern ohnedies eine Nettolohnabrechnung von ihrem ehemaligen Arbeitgeber ausgehändigt wurde (die hier geltend gemachten Kosten erwuchsen aus der Sonderbesteuerungsregel des Paragraph 67, Absatz 8, Litera g, EStG - vergleiche dazu 8 ObS 4/03a), wurde im hier zu beurteilenden Fall weder eine Nettolohnvereinbarung getroffen noch besteht eine kollektivvertragliche Pflicht des Arbeitgebers zur Aushändigung einer Nettolohnabrechnung. Die Notwendigkeit der Durchführung einer Berechnung der nachzuzahlenden Beträge im Sinne des Paragraph 67, Absatz 8, Litera g, EStG resultierte vielmehr ausschließlich aus der Notwendigkeit, Ansprüche gegen die Beklagte (und somit nicht gegen den ehemaligen Arbeitgeber) im Verwaltungsverfahren mit dem Nettobetrag geltend zu machen. Es handelt sich daher, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte, um im Verwaltungsverfahren entstandene Kosten, die gemäß Paragraph 74, Absatz eins, AVG die Kläger selbst zu tragen haben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG: Besondere Billigkeitsgründe, die einen Kostenersatzzuspruch trotz Unterliegens der Kläger rechtfertigen könnten, wurden weder bescheinigt noch sind sie der Aktenlage zu entnehmen.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG: Besondere Billigkeitsgründe, die einen Kostenersatzzuspruch trotz Unterliegens der Kläger rechtfertigen könnten, wurden weder bescheinigt noch sind sie der Aktenlage zu entnehmen.