Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bis 28. Februar 1990 bei der R***** B***** AG beschäftigt. Ende 1989 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der V***** C***** Gesellschaft mbH, Dr. E***** P*****, über die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dieser Gesellschaft und dem Kläger. Im Zuge dieser Gespräche wurde dem Kläger die Beschäftigung bei der V***** C***** GesmbH durch attraktive Entgeltangebote, vor allem aber dadurch schmackhaft gemacht, daß ihm ein interessanter Arbeitsbereich bzw. die Mitarbeit an interessanten Projekten in Aussicht gestellt wurde, etwa Windturbinen, Formel I-Motoren, Rauchgasreinigungsanlagen und ähnlichem. Dieses attraktive Anbot der zu dieser Zeit noch einen ungetrübten Ruf aufweisenden V***** C***** GesmbH bewog den Kläger, sein sicheres Arbeitsverhältnis bei der R***** B***** AG aufzukündigen und ein Arbeitsverhältnis mit der V***** C***** GesmbH einzugehen. Der Geschäftsführer Dr. E***** P***** hatte damals schon konkrete Kenntnis von der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens. Der dem Kläger vorgelegte Dienstvertrag enthielt neben einer einmonatigen Probezeit eine anschließende Befristung des Arbeitsverhältnisses auf fünf Monate. Dr. E***** P***** erklärte auf den diesbezüglichen Einwand des Klägers, daß es sich dabei lediglich um eine betriebsübliche Formsache handle, der Kläger brauche keine Bedenken zu haben, daß sein Arbeitsverhältnis über den Probemonat hinaus nicht aufrecht bleiben werde. Daraufhin trat der Kläger am 12. März 1990 das Arbeitsverhältnis bei der V***** C***** GesmbH an. Dieses Arbeitsverhältnis wurde am 11. April 1990 durch den Arbeitgeber aufgelöst. Der Kläger war sodann bis 1. September 1990 arbeitslos und bezog vom 14. April 1990 bis 31. August 1990 434,50 S Arbeitslosenunterstützung pro Tag, insgesamt 60.395,50 S.
Mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 16. Mai 1990 wurde über das Vermögen der V***** C***** GesmbH der Konkurs eröffnet.
Der Kläger machte die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und den Bezügen, die er bis 31. August 1990 als Arbeitnehmer der R***** B***** AG bezogen hätte, in dem der Höhe nach nicht strittigen Betrag von 95.563,12 S netto sA im Konkurs der V***** C***** GesmbH geltend. Die Forderung wurde vom Masseverwalter anerkannt.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 1990 lehnte das Arbeitsamt K***** den Antrag auf Gewährung von Insolvenzausfallgeld ab, weil es sich bei dieser Schadenersatzforderung nicht um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis handle.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Zahlung von Insolvenzausfallgeld im Betrag von 95.563,12 S sA gerichtete Klage. Dr. E***** P***** habe als Geschäftsführer der V***** C***** GesmbH den dem Kläger entstandenen Schaden dadurch verursacht und verschuldet, daß er dem Kläger ungeachtet der schlechten wirtschaftlichen Lage des Unternehmens das ins Auge gefaßte Beschäftigungsverhältnis mit der V***** C***** GesmbH so attraktiv dargestellt habe, daß sich der Kläger habe verleiten lassen, sein sicheres Arbeitsverhältnis bei der R***** B***** AG aufzulösen. Auch im Hinblick auf die Erklärungen des Geschäftsführers, die Vereinbarung eines Probemonates sei lediglich Formsache, der Kläger könne darauf vertrauen, daß das Arbeitsverhältnis über den Probemonat hinaus fortdauere, habe die Auflösung gegen Treu und Glauben verstoßen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Ansprüche des Klägers resultierten aus der Vorspiegelung falscher Tatsachen anläßlich des Vertragsabschlusses und seien daher keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und vertrat die Rechtsauffassung, daß nach dem Zweck des IESG nur Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gesichert seien, nicht aber Schadenersatzansprüche aus der Verletzung vorvertraglicher Verpflichtungen.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und vertrat die Rechtsauffassung, daß nur aus dem Arbeitsverhältnis als Dauerschuldverhältnis entstehende Ansprüche gegen den Arbeitgeber gesichert seien. Davon seien vorvertragliche Schadenersatzansprüche nicht umfaßt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.