Rechtssatz RS0076561
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076561
Entscheidungsdatum
19.05.2010
Rechtssatz
Der Schaden, der durch Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses anlässlich der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem - nunmehr insolventen - Arbeitgeber entstanden ist, ist nicht als aus dem letzten Arbeitsverhältnis resultierender Schaden im Sinne des § 1 Abs 2 Z 2 IESG anzusehen.Der Schaden, der durch Aufgabe eines Arbeitsverhältnisses anlässlich der Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses mit dem - nunmehr insolventen - Arbeitgeber entstanden ist, ist nicht als aus dem letzten Arbeitsverhältnis resultierender Schaden im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 2, IESG anzusehen.
Entscheidungstexte
- 9 ObS 22/91
Entscheidungstext OGH 29.01.1992 9 ObS 22/91
Veröff: SZ 65/15
- 8 ObS 7/94
Entscheidungstext OGH 13.04.1994 8 ObS 7/94
Vgl; Beisatz: Hier: Ansprüche gegenüber einem Scheinvertreter aus einem infolge Verstoßes gegen vorvertragliche Sorgfaltspflichten nicht gültig zustande gekommenen Arbeitsvertrag. (T1)
- 8 ObS 162/98a
Entscheidungstext OGH 10.12.1998 8 ObS 162/98a
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert. (T2) Veröff: SZ 71/208
- 8 ObS 49/00i
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObS 49/00i
Vgl; Beis wie T2
- 8 ObS 14/09f
Entscheidungstext OGH 21.12.2009 8 ObS 14/09f
Vgl auch; Beisatz: Geldleistungen, die im Zusammenhang mit der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses versprochen werden (hier: „Abwerbeentschädigung"), sind nicht durch das IESG gesichert. (T3)
- 8 ObS 2/10t
Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 ObS 2/10t
Vgl auch; Beis wie T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076561
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2010
Dokumentnummer
JJR_19920129_OGH0002_009OBS00022_9100000_003