Seit der Entscheidung 8 ObS 1, 10/96 (DRdA 1996, 426 = WBl 1996, 367
= ZIK 1997, 33), in der der Oberste Gerichtshof seine frühere
Rechtsprechung (9 ObS 28-30/93, DRdA 1994, 271 = ecolex 1994, 419 =
WBl 1994, 201) ausführlich begründet ablehnte, vertritt er nunmehr in ständiger Rechtsprechung (8 ObS 2153/96t; 8 ObS 354/97k; 8 ObS 113/98w) die Ansicht, dass auch eine quantitative Klagsänderung unzulässig ist. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts hat sich der Oberste Gerichtshof in der zuerst genannten Entscheidung ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass diese Bestimmung dahingehend teleologisch zu reduzieren ist, dass sie im gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach dem IESG nicht zur Anwendung gelangt. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren nach dem IESG Vertretungskosten gemäß § 1 Abs 2 Z 4 lit f IESG von S 9.143,20 geltend gemacht. In der Klage hingegen hat er Vertretungskosten in Höhe von S 11.321,80 geltend gemacht. Für den Differenzbetrag, ds S 2.178,60 liegt daher jedenfalls Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, weil dieser Betrag nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens nach dem IESG war. Gleiches gilt hinsichtlich des Betrages von S 2.632,80 (Ausdehnung des Klagebegehrens um Barauslagen des Konkursverfahrens in der Tagsatzung vom 6. 11. 1997).WBl 1994, 201) ausführlich begründet ablehnte, vertritt er nunmehr in ständiger Rechtsprechung (8 ObS 2153/96t; 8 ObS 354/97k; 8 ObS 113/98w) die Ansicht, dass auch eine quantitative Klagsänderung unzulässig ist. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts hat sich der Oberste Gerichtshof in der zuerst genannten Entscheidung ausführlich mit dieser Frage auseinandergesetzt und ist zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass diese Bestimmung dahingehend teleologisch zu reduzieren ist, dass sie im gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach dem IESG nicht zur Anwendung gelangt. Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren nach dem IESG Vertretungskosten gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 4, Litera f, IESG von S 9.143,20 geltend gemacht. In der Klage hingegen hat er Vertretungskosten in Höhe von S 11.321,80 geltend gemacht. Für den Differenzbetrag, ds S 2.178,60 liegt daher jedenfalls Unzulässigkeit des Rechtsweges vor, weil dieser Betrag nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens nach dem IESG war. Gleiches gilt hinsichtlich des Betrages von S 2.632,80 (Ausdehnung des Klagebegehrens um Barauslagen des Konkursverfahrens in der Tagsatzung vom 6. 11. 1997).
Der erkennende Senat sieht sich durch die Ausführungen des Berufungsgerichtes nicht veranlasst, von seiner wohl durchdachten Rechtsprechung abzugehen, die auch von der Lehre (Liebeg IESG2 260 und 264 f) geteilt wird.
Infolge dessen war in diesem Umfang der Beschluss des Berufungsgerichtes als nichtig aufzuheben, das diesbezügliche Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage insoweit zurückzuweisen.
Im Übrigen bekämpft die beklagte Partei den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts in einem einzigen weiteren Punkt und legt hierauf das Schwergewicht ihrer Rechtsausführungen, nämlich ob im Rahmen der "Handelndenhaftung nach § 2 GmbHG" Insolvenz-Ausfallgeld gebühre; hiezu fehle eine explizite Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, sodass der Rekurs auch wegen dieser weiteren erheblichen Rechtsfrage zulässig sei.Im Übrigen bekämpft die beklagte Partei den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts in einem einzigen weiteren Punkt und legt hierauf das Schwergewicht ihrer Rechtsausführungen, nämlich ob im Rahmen der "Handelndenhaftung nach Paragraph 2, GmbHG" Insolvenz-Ausfallgeld gebühre; hiezu fehle eine explizite Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, sodass der Rekurs auch wegen dieser weiteren erheblichen Rechtsfrage zulässig sei.
Die Revisionswerberin gesteht zu, dass dem Kläger dann Insolvenz-Ausfallgeld aus Anlass der Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gegen Arno K***** zustehen könnte, wenn man die Ansicht vertrete, im Rahmen der Handelndenhaftung iSd § 2 GmbHG gebühre ebenfalls Insolvenz-Ausfallgeld. Sie meint aber, dass nach dem IESG ausschließlich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber gesichert seien. Mit der Verweisung auf die "gegen den Arbeitgeber" zustehenden Ansprüche habe das Gesetz abschließend den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld bei Bestehen von gegen den Nichtarbeitgeber zu richtenden Ansprüchen verneint. § 2 Abs 1 zweiter Satz GmbHG ordne bloß eine Haftung - und nicht etwa ein primäres Schuldverhältnis (in concreto: Arbeitsvertrag) - an. Diese Haftung habe Sicherungsfunktion und werde als eine Art Garantiehaftung angesehen. Gerade die Sicherungsfunktion und das Vorliegen einer Art Garantiehaftung sprächen gegen die Sicherung der geltend gemachten Ansprüche nach dem IESG, weil keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen den Arbeitgeber, sondern solche gegen einen Dritten, dessen Haftung explizit normiert werde, vorlägen.Die Revisionswerberin gesteht zu, dass dem Kläger dann Insolvenz-Ausfallgeld aus Anlass der Abweisung des Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gegen Arno K***** zustehen könnte, wenn man die Ansicht vertrete, im Rahmen der Handelndenhaftung iSd Paragraph 2, GmbHG gebühre ebenfalls Insolvenz-Ausfallgeld. Sie meint aber, dass nach dem IESG ausschließlich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber gesichert seien. Mit der Verweisung auf die "gegen den Arbeitgeber" zustehenden Ansprüche habe das Gesetz abschließend den Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld bei Bestehen von gegen den Nichtarbeitgeber zu richtenden Ansprüchen verneint. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz GmbHG ordne bloß eine Haftung - und nicht etwa ein primäres Schuldverhältnis (in concreto: Arbeitsvertrag) - an. Diese Haftung habe Sicherungsfunktion und werde als eine Art Garantiehaftung angesehen. Gerade die Sicherungsfunktion und das Vorliegen einer Art Garantiehaftung sprächen gegen die Sicherung der geltend gemachten Ansprüche nach dem IESG, weil keine Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gegen den Arbeitgeber, sondern solche gegen einen Dritten, dessen Haftung explizit normiert werde, vorlägen.
Dass keine ausdrückliche oberstgerichtliche Rechtsprechung zur hier strittigen Frage vorliegt, stimmt nur insofern, als zur Zeit der Revisionserhebung keine vorgelegen ist. Die Revision muss daher auch aus diesem Grunde als zulässig angesehen werden. Sie ist aber in diesem Punkt nicht berechtigt, auch wenn der erkennende Senat nicht ganz die diesbezügliche Begründung der Vorinstanzen teilt, Vertragspartei des Klägers sei nach der Vertrauenstheorie Arno K***** gewesen.
Der erkennende Senat hatte sich erst kürzlich in der Entscheidung vom 10. 12. 1998, 8 ObS 162/98a (DRdA 1999, 291 mit kritischer Glosse von Geist) mit dieser Frage zu befassen und führte dort zusammengefasst aus:
"Zweck des IESG ist die sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Es sind nur jene Ansprüche gesichert, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Haupt- und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis (DRdA 1992, 383; SZ 69/195 ua). Voraussetzung des Anspruchs auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld ist daher gemäß § 1 Abs 1 IESG unter anderem, dass über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird oder dieser Tatsache gleichzusetzende vom Gesetz aufgezählte Maßnahmen getroffen werden."Zweck des IESG ist die sozialversicherungsrechtliche Sicherung von Entgeltansprüchen und sonstigen aus dem Arbeitsverhältnis erwachsenden Ansprüchen von Arbeitnehmern im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers. Es sind nur jene Ansprüche gesichert, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Haupt- und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis (DRdA 1992, 383; SZ 69/195 ua). Voraussetzung des Anspruchs auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld ist daher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, IESG unter anderem, dass über das Vermögen des Arbeitgebers (ehemaligen Arbeitgebers) im Inland der Konkurs eröffnet wird oder dieser Tatsache gleichzusetzende vom Gesetz aufgezählte Maßnahmen getroffen werden.
Es muss hier nicht näher darauf eingegangen werden, dass nach neuerer Rechtsprechung zwischen der Vorgründungsgesellschaft, also dem Zusammenschluss von Personen, die eine GmbH erst gründen wollen, und der Vorgesellschaft, also dem Gesellschaftsverhältnis, das zwischen dem Abschluss des die GmbH errichtenden Gesellschaftsvertrages und der Eintragung dieser Gesellschaft im Firmenbuch besteht, unterschieden wird. Die Handelndenhaftung des § 2 Abs 1 zweiter Satz GmbHG findet dabei lediglich für die Vorgesellschaft Anwendung, während die Vorgründungsgesellschaft, die kein Vollhandelsgewerbe betreibt, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist, für deren Verbindlichkeiten alle Gesellschafter persönlich unbeschränkt und solidarisch haften (SZ 54/69; SZ 60/221; EvBl 1998/168 je mwH).Es muss hier nicht näher darauf eingegangen werden, dass nach neuerer Rechtsprechung zwischen der Vorgründungsgesellschaft, also dem Zusammenschluss von Personen, die eine GmbH erst gründen wollen, und der Vorgesellschaft, also dem Gesellschaftsverhältnis, das zwischen dem Abschluss des die GmbH errichtenden Gesellschaftsvertrages und der Eintragung dieser Gesellschaft im Firmenbuch besteht, unterschieden wird. Die Handelndenhaftung des Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz GmbHG findet dabei lediglich für die Vorgesellschaft Anwendung, während die Vorgründungsgesellschaft, die kein Vollhandelsgewerbe betreibt, als Gesellschaft bürgerlichen Rechts zu beurteilen ist, für deren Verbindlichkeiten alle Gesellschafter persönlich unbeschränkt und solidarisch haften (SZ 54/69; SZ 60/221; EvBl 1998/168 je mwH).
Gemäß § 2 Abs 1 erster Satz GmbHG besteht die Gesellschaft vor der Eintragung in das Firmenbuch als solche nicht. Nach dem zweiten Satz dieses Absatzes haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner), wenn vor diesem Zeitpunkt im Namen der Gesellschaft gehandelt wird. Kommt es zur Entstehung der GmbH, so kann nach § 2 Abs 2 GmbHG die ins Leben getretene Gesellschaft, soweit kein "automatischer Übergang" etwa für Gründungskosten stattfindet, mit dem für sie Handelnden den Eintritt in die vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangenen Verbindlichkeiten (Schuldübernahme) auch ohne Zustimmung der Gläubiger binnen drei Monaten nach der Eintragung vereinbaren und dem Gläubiger mitteilen.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz GmbHG besteht die Gesellschaft vor der Eintragung in das Firmenbuch als solche nicht. Nach dem zweiten Satz dieses Absatzes haften die Handelnden persönlich zur ungeteilten Hand (Gesamtschuldner), wenn vor diesem Zeitpunkt im Namen der Gesellschaft gehandelt wird. Kommt es zur Entstehung der GmbH, so kann nach Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG die ins Leben getretene Gesellschaft, soweit kein "automatischer Übergang" etwa für Gründungskosten stattfindet, mit dem für sie Handelnden den Eintritt in die vor ihrer Eintragung in ihrem Namen eingegangenen Verbindlichkeiten (Schuldübernahme) auch ohne Zustimmung der Gläubiger binnen drei Monaten nach der Eintragung vereinbaren und dem Gläubiger mitteilen.
Wenngleich sich die Haftungsbestimmung des § 128 HGB, wonach die Gesellschafter der Personengesellschaften des Handelsrechts für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich haften, im Wesentlichen mit jener des § 2 Abs 1 zweiter Satz GmbHG deckt, besteht doch aus arbeitsrechtlicher Sicht der wesentliche Unterschied, dass die Personengesellschaften des Handelsrechts selbst Dienstgeber sein können und somit die Haftung ihrer Gesellschafter zur bestehenden Haftung des Arbeitgebers hinzutritt. Folgerichtig hat der erkennende Senat daher in SZ 69/19 ausgesprochen, dass die Pflicht der Gesellschafter zur Lohnzahlung sich nicht auf den mit der Gesellschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrag gründe, sondern außerhalb desselben auf die gesetzliche Haftungsbestimmung, weshalb im Konkurs der Gesellschafter die gegen sie gerichteten Lohnzahlungsansprüche nicht nach dem IESG gesichert seien. Der Fall der Vorgesellschaft im Sinn des § 2 GmbHG stellt sich aber insoweit völlig anders dar, als im Stadium vor Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch die noch nicht bestehende Gesellschaft nicht Arbeitgeber sein kann, sondern tatsächlich der für sie Handelnde in dieser Funktion auftritt. Dass § 2 Abs 1 zweiter Satz GmbHG nicht die Haftung eines zahlungspflichtigen Dritten normiert, ergibt sich klar aus § 2 Abs 2 GmbHG, wonach die eingetragene Gesellschaft an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.Wenngleich sich die Haftungsbestimmung des Paragraph 128, HGB, wonach die Gesellschafter der Personengesellschaften des Handelsrechts für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich haften, im Wesentlichen mit jener des Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz GmbHG deckt, besteht doch aus arbeitsrechtlicher Sicht der wesentliche Unterschied, dass die Personengesellschaften des Handelsrechts selbst Dienstgeber sein können und somit die Haftung ihrer Gesellschafter zur bestehenden Haftung des Arbeitgebers hinzutritt. Folgerichtig hat der erkennende Senat daher in SZ 69/19 ausgesprochen, dass die Pflicht der Gesellschafter zur Lohnzahlung sich nicht auf den mit der Gesellschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrag gründe, sondern außerhalb desselben auf die gesetzliche Haftungsbestimmung, weshalb im Konkurs der Gesellschafter die gegen sie gerichteten Lohnzahlungsansprüche nicht nach dem IESG gesichert seien. Der Fall der Vorgesellschaft im Sinn des Paragraph 2, GmbHG stellt sich aber insoweit völlig anders dar, als im Stadium vor Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch die noch nicht bestehende Gesellschaft nicht Arbeitgeber sein kann, sondern tatsächlich der für sie Handelnde in dieser Funktion auftritt. Dass Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz GmbHG nicht die Haftung eines zahlungspflichtigen Dritten normiert, ergibt sich klar aus Paragraph 2, Absatz 2, GmbHG, wonach die eingetragene Gesellschaft an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits in RdW 1988, 290 ausgesprochen, dass dann, wenn die Gründung einer GmbH in Wahrheit nicht beabsichtigt gewesen sei, der Handelnde unbeschadet der Bestimmung des § 2 Abs 1 zweiter Satz GmbHG selbst Vertragspartner werde, weil nicht gesagt werden könne, dass er im Namen der Gesellschaft gehandelt habe. Es ist nicht zu erkennen, welchen Unterschied es für den darüber uninformierten Arbeitnehmer machen kann, ob die Eintragung der GmbH von vornherein nicht geplant war oder ob die Eintragung in der Folge aus anderen Gründen unterblieb. In beiden Fällen erscheint der Arbeitnehmer gleich schutzwürdig, zumal der Gesetzgeber für letzteren Fall im § 2 GmbHG ausdrücklich Vorsorge getroffen hat (vgl SZ 48/141; DRdA 1979, 295; 1 Ob 565/87). Der erkennende Senat tritt daher der Entscheidung WBl 1995, 207 bei, in welcher, wenngleich im Zusammenhang mit der Richtigstellung einer Parteienbezeichnung, ausgesprochen wurde, dass der im Rahmen der Vorgesellschaft als Geschäftsführer aufgetretene Beklagte und nicht die nicht existent gewordene GmbH Partner des Arbeitsvertrages mit dem Kläger sei und deshalb für dessen Entgeltforderungen einzustehen habe (vgl auch SZ 60/221). Die Ansicht Liebegs, Insolvenzentgeltsicherungs- gesetz2 § 1 Rz 138, der unter Berufung auf die zitierte Entscheidung ecolex 1994, 561 die Handelndenhaftung gemäß § 2 GmbHG mit jener des Scheinarbeitgebers oder des zahlungspflichtigen Dritten gleichsetzt, kann daher nicht geteilt werden."Der Oberste Gerichtshof hat bereits in RdW 1988, 290 ausgesprochen, dass dann, wenn die Gründung einer GmbH in Wahrheit nicht beabsichtigt gewesen sei, der Handelnde unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz GmbHG selbst Vertragspartner werde, weil nicht gesagt werden könne, dass er im Namen der Gesellschaft gehandelt habe. Es ist nicht zu erkennen, welchen Unterschied es für den darüber uninformierten Arbeitnehmer machen kann, ob die Eintragung der GmbH von vornherein nicht geplant war oder ob die Eintragung in der Folge aus anderen Gründen unterblieb. In beiden Fällen erscheint der Arbeitnehmer gleich schutzwürdig, zumal der Gesetzgeber für letzteren Fall im Paragraph 2, GmbHG ausdrücklich Vorsorge getroffen hat vergleiche SZ 48/141; DRdA 1979, 295; 1 Ob 565/87). Der erkennende Senat tritt daher der Entscheidung WBl 1995, 207 bei, in welcher, wenngleich im Zusammenhang mit der Richtigstellung einer Parteienbezeichnung, ausgesprochen wurde, dass der im Rahmen der Vorgesellschaft als Geschäftsführer aufgetretene Beklagte und nicht die nicht existent gewordene GmbH Partner des Arbeitsvertrages mit dem Kläger sei und deshalb für dessen Entgeltforderungen einzustehen habe vergleiche auch SZ 60/221). Die Ansicht Liebegs, Insolvenzentgeltsicherungs- gesetz2 Paragraph eins, Rz 138, der unter Berufung auf die zitierte Entscheidung ecolex 1994, 561 die Handelndenhaftung gemäß Paragraph 2, GmbHG mit jener des Scheinarbeitgebers oder des zahlungspflichtigen Dritten gleichsetzt, kann daher nicht geteilt werden."
Diese Entscheidung wurde kürzlich von Geist (DRdA 1999, 293) aus dogmatischen Gründen heftig kritisiert; sie befinde sich aus der Sicht der Vorgesellschaftsdogmatik "auf dem Stand des vorigen Jahrhunderts" und nehme zuwenig auf die (durchaus nicht einhellige [siehe die zahlreichen Nachweise bei Geist aaO 293 f]) Lehre zu § 2 GmbHG Rücksicht. Hätte man diese berücksichtigt, hätte man mit ihm (Geist) und anderen zur Auffassung gelangen müssen, dass die Vorgesellschaft auch rechtsfähig und somit Arbeitgeber sei oder sie zumindest als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (bzw, wenn bereits ein Vollhandelsgewerbe gegeben sei, als OHG) qualifizieren müssen, sodass, soweit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliege, dieser in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit die Funktion des Arbeitgebers zukomme.Diese Entscheidung wurde kürzlich von Geist (DRdA 1999, 293) aus dogmatischen Gründen heftig kritisiert; sie befinde sich aus der Sicht der Vorgesellschaftsdogmatik "auf dem Stand des vorigen Jahrhunderts" und nehme zuwenig auf die (durchaus nicht einhellige [siehe die zahlreichen Nachweise bei Geist aaO 293 f]) Lehre zu Paragraph 2, GmbHG Rücksicht. Hätte man diese berücksichtigt, hätte man mit ihm (Geist) und anderen zur Auffassung gelangen müssen, dass die Vorgesellschaft auch rechtsfähig und somit Arbeitgeber sei oder sie zumindest als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (bzw, wenn bereits ein Vollhandelsgewerbe gegeben sei, als OHG) qualifizieren müssen, sodass, soweit eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts vorliege, dieser in ihrer gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit die Funktion des Arbeitgebers zukomme.
Mit dieser rein gesellschaftsrechtlichen Argumentation übergeht Geist völlig den Zweck des IESG, die Arbeitnehmer gegen die typischerweise nicht anwendbare und absicherbare Gefahr des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Entgeltansprüche zu sichern, auf die sie zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhaltes sowie des Lebensunterhaltes ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen angewiesen sind. Dieser Zweck erfordert es, dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme dieser Sicherung in zumutbarer Weise auch dann zu ermöglichen, wenn sein in Aussicht genommener Arbeitgeber rechtlich nicht existent wird.
Kam es, wie im vorliegenden Fall, nicht einmal zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages und damit zur Gründung der als Arbeitgeber vorgesehenen GmbH, wäre es für die auf das vorenthaltene Entgelt angewiesenen Arbeitnehmer in der Regel unzumutbar, vorerst zu erkunden, für welche allfälligen Gesellschafter die als Vertreterin der nicht existenten GmbH auftretende natürliche Person tätig wurde, ob diese nach ihrem Erklärungsverhalten beabsichtigten, sich an der Gesellschaft zu beteiligen und ob sie die für die zu gründende Gesellschaft auftretende Person mit ihrer Vertretung beim Abschluss des Arbeitsvertrages betraut hatten, um sodann gegen diese Personen unter Bescheinigung dieser ihre Haftung für die Entgeltforderungen begründenden Umstände - als Voraussetzung für die Erlangung der Sicherung nach dem IESG - Konkursantrag zu stellen.
Der Oberste Gerichtshof hält daher ungeachtet der nur gesellschaftsrechtliche Aspekte berücksichtigenden Kritik Geists daran fest, dass - jedenfalls im Fall einer bloßen Vorgründungsgesellschaft als Partner des Arbeitsvertrages - der Arbeitnehmer Insolvenzausfallgeld bereits beanspruchen kann, wenn bezüglich des für die Gesellschaft Handelnden ein Tatbestand nach § 1 Abs 1 IESG vorliegt, sofern die beklagte Partei nicht beweist, dass dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der (übrigen) Gesellschafter möglich und zumutbar gewesen wäre, da der für die nicht existent gewordene Gesellschaft Handelnde regelmäßig der einzige Haftende ist, auf den der Arbeitnehmer ohne unzumutbare Nachforschungen und nicht zu erbringende Beweise greifen kann.Der Oberste Gerichtshof hält daher ungeachtet der nur gesellschaftsrechtliche Aspekte berücksichtigenden Kritik Geists daran fest, dass - jedenfalls im Fall einer bloßen Vorgründungsgesellschaft als Partner des Arbeitsvertrages - der Arbeitnehmer Insolvenzausfallgeld bereits beanspruchen kann, wenn bezüglich des für die Gesellschaft Handelnden ein Tatbestand nach Paragraph eins, Absatz eins, IESG vorliegt, sofern die beklagte Partei nicht beweist, dass dem Arbeitnehmer die Inanspruchnahme der (übrigen) Gesellschafter möglich und zumutbar gewesen wäre, da der für die nicht existent gewordene Gesellschaft Handelnde regelmäßig der einzige Haftende ist, auf den der Arbeitnehmer ohne unzumutbare Nachforschungen und nicht zu erbringende Beweise greifen kann.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.