Rechtssatz RS0076813
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0076813
Entscheidungsdatum
27.06.2019
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 86 ASGG ist analog anzuwenden, wenn schon mit der Klage selbst der Leistungsgegenstand gegenüber dem mit Bescheid des Versicherungsträgers (Arbeitsamt) erledigten Antrag bezüglich des Ausmaßes der vom Versicherten (Anspruchsberechtigten) begehrten Leistung (§ 86 2.Fall ASGG) ohne Geltendmachung eines neuen Klagegrundes erweitert wird. Die Frist des § 6 IESG ist auf die somit zulässige Anspruchserweiterung nicht anzuwenden. (hier: Die Arbeitnehmer begehrten Insolvenz-Ausfallgeld im Verwaltungsverfahren für Urlaubsentschädigung berechnet nach Werktagen, änderten dies in den Klagen auf Berechnung nach Arbeitstagen in einem höheren Ausmaß).Die Bestimmung des Paragraph 86, ASGG ist analog anzuwenden, wenn schon mit der Klage selbst der Leistungsgegenstand gegenüber dem mit Bescheid des Versicherungsträgers (Arbeitsamt) erledigten Antrag bezüglich des Ausmaßes der vom Versicherten (Anspruchsberechtigten) begehrten Leistung (Paragraph 86, 2.Fall ASGG) ohne Geltendmachung eines neuen Klagegrundes erweitert wird. Die Frist des Paragraph 6, IESG ist auf die somit zulässige Anspruchserweiterung nicht anzuwenden. (hier: Die Arbeitnehmer begehrten Insolvenz-Ausfallgeld im Verwaltungsverfahren für Urlaubsentschädigung berechnet nach Werktagen, änderten dies in den Klagen auf Berechnung nach Arbeitstagen in einem höheren Ausmaß).
Entscheidungstexte
- 9 ObS 28/93
Entscheidungstext OGH 22.12.1993 9 ObS 28/93
Veröff: SZ 66/189
- 8 ObS 26/94
Entscheidungstext OGH 20.04.1995 8 ObS 26/94
Vgl auch; nur: Die Bestimmung des § 86 ASGG ist analog anzuwenden, wenn schon mit der Klage selbst der Leistungsgegenstand gegenüber dem mit Bescheid des Versicherungsträgers (Arbeitsamt) erledigten Antrag bezüglich des Ausmaßes der vom Versicherten (Anspruchsberechtigten) begehrten Leistung (§ 86 2.Fall ASGG) ohne Geltendmachung eines neuen Klagegrundes erweitert wird. (T1) Beisatz: Eine Erweiterung des Ausmaßes der begehrten Versicherungsleistung ist insoweit unzulässig, als über einen neuen Klagegrund entschieden werden soll, der nicht Gegenstand des vor dem Arbeitsamt durchgeführten Verwaltungsverfahrens war und über den im Bescheid nicht erkannt worden ist. Hier: die Anmeldung erfolgte als Gehalt/Lohn, im gerichtlichen Verfahren als Reisekosten. (T2) Beisatz: § 48 ASGG. (T3)
- 8 ObS 41/95
Entscheidungstext OGH 30.11.1995 8 ObS 41/95
Vgl; nur T1; Beisatz: Es liegt aber die Geltendmachung eines anderen Klagegrundes vor, wenn der Arbeitnehmer seinen bisher nur schlicht als Trennungsgeld bezeichneten Anspruch dann auf vertraglich vereinbartes Trennungsgeld (zwecks Abgeltung von Überstunden) stützt. Die Klage war daher zurückzuverweisen. (T4)
- 8 ObS 2112/96p
Entscheidungstext OGH 13.06.1996 8 ObS 2112/96p
Vgl; nur T1; Beis wie T2 nur: Eine Erweiterung des Ausmaßes der begehrten Versicherungsleistung ist insoweit unzulässig, als über einen neuen Klagegrund entschieden werden soll, der nicht Gegenstand des vor dem Arbeitsamt durchgeführten Verwaltungsverfahrens war und über den im Bescheid nicht erkannt worden ist. (T5); Beis wie T3; Beisatz: Hier: Anmeldung im Verwaltungsverfahren als "freiwillige" Abfertigung, Klage als "gesetzliche" Abfertigung. (T6)
- 8 ObS 1/96
Entscheidungstext OGH 08.02.1996 8 ObS 1/96
Vgl; nur T1
- 8 ObS 394/97t
Entscheidungstext OGH 16.04.1998 8 ObS 394/97t
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verstoß gegen die Grundsätze der sukzessiven Kompetenz, welche den Austausch der Anspruchsgrundlage unzulässig machen, weil die im Konkurs angemeldete Forderung nicht Gegenstand des Antrages auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld war. (T7)
- 8 ObS 2316/96p
Entscheidungstext OGH 22.12.1998 8 ObS 2316/96p
Vgl auch; Beis wie T5
- 8 ObS 289/99d
Entscheidungstext OGH 11.11.1999 8 ObS 289/99d
Vgl; Beisatz: In der Entscheidung 8 ObS 1, 10/96 (= SSV-NF 10/15), womit die Zulässigkeit einer Klagsänderung gemäß § 86 ASGG für Sozialrechtssachen abgelehnt wurde, wurde im Sinne der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie lediglich eine Bindung hinsichtlich des Begehrens (Betrag) und des anspruchsbegründenden Sachverhaltes angenommen; eine weitere Bindung - im Sinne der dreigliedrigen Streitgegenstandstheorie - auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Begehrens wurde nicht angedeutet. (T8)
- 8 ObS 49/00i
Entscheidungstext OGH 24.02.2000 8 ObS 49/00i
Gegenteilig; Beis ähnlich T5
- 8 ObS 119/00h
Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 ObS 119/00h
Vgl aber; Beis ähnlich T5
- 8 ObS 29/00y
Entscheidungstext OGH 07.09.2000 8 ObS 29/00y
Gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Maßgeblich ist stets das Begehren und der vorgetragene anspruchsbegründende Sachverhalt, nicht aber der festgestellte Sachverhalt. (T9)
- 8 ObS 248/00d
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 8 ObS 248/00d
Vgl aber; Beis wie T8; Beisatz: Nicht nur eine qualitative, sondern auch eine quantitative Änderung der Klage in gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG gegenüber dem vor dem Bundessozialamt geltend gemachten Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld ist unzulässig. (T10)
- 8 ObS 297/01m
Entscheidungstext OGH 16.05.2002 8 ObS 297/01m
Vgl aber; Beis wie T10; Beis wie T9 nur: Maßgeblich ist stets das Begehren und der vorgetragene anspruchsbegründende Sachverhalt. (T11)
- 8 ObS 13/17w
Entscheidungstext OGH 20.12.2017 8 ObS 13/17w
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10
- 8 ObS 6/19v
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 ObS 6/19v
Auch; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T10
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0076813
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2019
Dokumentnummer
JJR_19931222_OGH0002_009OBS00028_9300000_001