Die Revision ist zulässig und berechtigt.
Die beklagte Partei macht zu Recht geltend, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits von einer ständigen Rechtsprechung und andererseits von einer klaren Rechtslage abweiche.
1. Seit der E 8 ObS 1, 10/96 (SSV-NF 10/15 = DRdA 1996, 426 = WBl
1996, 367 = ZIK 1997, 33) ist es nunmehr ständige oberstgerichtliche
Rechtsprechung (8 ObS 2112/96p = ZIK 1997, 68; 8 ObS 289/99d = ZIK
2000, 206 ua; zuletzt ausführlich 8 ObS 29/00y), dass wegen der sukzessiven Kompetenz nicht nur eine qualitative, sondern eine quantitative Änderung der Klage in gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach § 65 Abs 1 Z 7 ASGG gegenüber dem vor dem Bundessozialamt geltend gemachten Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld unzulässig ist. Hiebei besteht im Sinn der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie lediglich eine Bindung hinsichtlich des Begehrens (Betrages) und des Anspruchs begründeten Sachverhalts; eine weitere Begründung - im Sinn der dreigliedrigen Streitsgegenstandstheorie - auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Begehrens besteht nicht. Es kommt daher darauf an, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt gegenüber dem im Verwaltungsverfahren geltend gemachten durch weitere Sachverhaltselemente ergänzt werden musste; bejahendenfalls liegt eine unzulässige Klagsänderung vor.2000, 206 ua; zuletzt ausführlich 8 ObS 29/00y), dass wegen der sukzessiven Kompetenz nicht nur eine qualitative, sondern eine quantitative Änderung der Klage in gerichtlichen Sozialrechtsverfahren nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 7, ASGG gegenüber dem vor dem Bundessozialamt geltend gemachten Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld unzulässig ist. Hiebei besteht im Sinn der herrschenden zweigliedrigen Streitgegenstandstheorie lediglich eine Bindung hinsichtlich des Begehrens (Betrages) und des Anspruchs begründeten Sachverhalts; eine weitere Begründung - im Sinn der dreigliedrigen Streitsgegenstandstheorie - auch hinsichtlich der rechtlichen Qualifikation des Begehrens besteht nicht. Es kommt daher darauf an, ob der anspruchsbegründende Sachverhalt gegenüber dem im Verwaltungsverfahren geltend gemachten durch weitere Sachverhaltselemente ergänzt werden musste; bejahendenfalls liegt eine unzulässige Klagsänderung vor.
Das ist hier der Fall. Zwar wird jeweils Abfertigung begehrt und übersteigt der gerichtlich geltend gemachte Abfertigungsbetrag insgesamt nicht den im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Betrag. Doch wird der geltend gemachte Abfertigungsanspruch insoweit eingeschränkt, als bloß zwei Monatsentgelte geltend gemacht werden (was selbstverständlich unschädlich ist), aber insoweit wiederum ausgedehnt, als ein höherer Monatsbetrag begehrt wird; im Verwaltungsverfahren behauptet die Klägerin, ihr sei gegenüber ihrem Arbeitgeber ein Abfertigungsanspruch auf Basis von vier Monatsentgelten im Betrage von insgesamt S 170.244,60 netto zugestanden, woraus sich ein montlicher Nettobetrag von S 42.561,04 (entsprechend einem monatlichen Bruttobetrag von S 45.303) ergibt; im gerichtlichen Verfahren ging die Klägerin bei Berechnung ihres Abfertigungsanspruches hingegen von einem durchschnittlichen Monatsentgelt von S 63.786,36 brutto (entsprechend S 59.954,20 netto) aus. Die Geltendmachung eines höheren monatlichen Abfertigungsbetrages als vor dem Bundessozialamt ist im gerichtlichen Verfahren unzulässig, weil diesbezüglich der Anspruch begründende Sachverhalt erweitert werden musste; die Klägerin behauptet nunmehr ein der Abfertigung zugrunde liegendes weit höheres monatliches Entgelt.
Die Sicherung der Abfertigung der Klägerin ist daher nur mehr unter Zugrundelegung des im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Bruttomonatsentgelts von S 45.303,-- zu beurteilen.
2. Unstrittig ist im Revisionsverfahren, dass ein Abfertigungsanspruch von zwei Monatsentgelten zusteht und dass hiebei auch bei der Anwendung des § 1 Abs 4a IESG vom Bruttobetrag auszugehen ist (8 ObS 38/95 = SZ 68/202 = DRdA 1996, 164 = ZIK 1986, 70 ua).2. Unstrittig ist im Revisionsverfahren, dass ein Abfertigungsanspruch von zwei Monatsentgelten zusteht und dass hiebei auch bei der Anwendung des Paragraph eins, Absatz 4 a, IESG vom Bruttobetrag auszugehen ist (8 ObS 38/95 = SZ 68/202 = DRdA 1996, 164 = ZIK 1986, 70 ua).
3. Strittig ist hingegen die Berechnung der Höhe des Teiles der Abfertigung, der unter Berücksichtigung des § 1 Abs 4a IESG nach den IESG gesichert ist.3. Strittig ist hingegen die Berechnung der Höhe des Teiles der Abfertigung, der unter Berücksichtigung des Paragraph eins, Absatz 4 a, IESG nach den IESG gesichert ist.
Der Oberste Gerichtshof kann die von den Vorinstanzen vorgenommene Berechnung nicht teilen.
Gemäß § 1 Abs 4a IESG gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für - gesetzliche - Abfertigungsansprüche bis zum Ausmaß der einfachen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs 4 pro Monatsbetrag Abfertigung in voller Höhe (lit a) und, soweit ein höherer Anspruch zusteht, bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage nach Abs 4 pro Monatsbetrag Abfertigung in halber Höhe (lit b), wobei - wie bereits erwähnt - die Beträge jeweils brutto zu verstehen sind.Gemäß Paragraph eins, Absatz 4 a, IESG gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für - gesetzliche - Abfertigungsansprüche bis zum Ausmaß der einfachen Höchstbeitragsgrundlage nach Absatz 4, pro Monatsbetrag Abfertigung in voller Höhe (Litera a,) und, soweit ein höherer Anspruch zusteht, bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage nach Absatz 4, pro Monatsbetrag Abfertigung in halber Höhe (Litera b,), wobei - wie bereits erwähnt - die Beträge jeweils brutto zu verstehen sind.
Die Berechnung des Berufungsgerichts findet weder im Gesetz, noch in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, noch in der Literatur Deckung; sie beruht darauf, dass nach seiner Ansicht Insolvenz-Ausfallgeld nach § 1 Abs 4a lit b IESG jedenfalls bis zum 1,5fachen der Höchstbeitragsgrundlage des § 45 Abs 1 ASVG Insolvenz-Ausfallgeld gebühre; dies ist unzutreffend. Unzutreffend ist auch die Behauptung des Berufungsgerichts, dass der Oberste Gerichtshof diese Berechnung seiner Entscheidung 8 ObS 38/95 (SZ 68/202) zugrunde gelegt habe. Die Vorinstanzen haben die Ausführungen dieser Entscheidung offensichtlich missverstanden. Der Oberste Gerichtshof führte dort aus, dass durch § 1 Abs 4a IESG der Bruttobetrag der Abfertigung begrenzt ist. Als gesicherter höherer Anspruch im Sinne dieser Bestimmung ist der die einfache Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Anspruch an Abfertigung bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage zu verstehen; dieser die einfache Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Teil des Abfertigungsanspruches ist bis zum Erreichen der mit der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage für den Abfertigungsanspruch insgesamt fixierten Höchstgrenze - im Gegensatz zur Regelung nach lit a - nurmehr mit dem halben Betrag der zustehenden Abfertigung gesichert (ebenso 8 ObS 46/95; 8 ObS 7/96; 8 ObS 8/96). Der genaue Berechnungsmodus ist allen diesen Entscheidungen allerdings nicht zu entnehmen.Die Berechnung des Berufungsgerichts findet weder im Gesetz, noch in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung, noch in der Literatur Deckung; sie beruht darauf, dass nach seiner Ansicht Insolvenz-Ausfallgeld nach Paragraph eins, Absatz 4 a, Litera b, IESG jedenfalls bis zum 1,5fachen der Höchstbeitragsgrundlage des Paragraph 45, Absatz eins, ASVG Insolvenz-Ausfallgeld gebühre; dies ist unzutreffend. Unzutreffend ist auch die Behauptung des Berufungsgerichts, dass der Oberste Gerichtshof diese Berechnung seiner Entscheidung 8 ObS 38/95 (SZ 68/202) zugrunde gelegt habe. Die Vorinstanzen haben die Ausführungen dieser Entscheidung offensichtlich missverstanden. Der Oberste Gerichtshof führte dort aus, dass durch Paragraph eins, Absatz 4 a, IESG der Bruttobetrag der Abfertigung begrenzt ist. Als gesicherter höherer Anspruch im Sinne dieser Bestimmung ist der die einfache Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Anspruch an Abfertigung bis zum Ausmaß der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage zu verstehen; dieser die einfache Höchstbeitragsgrundlage übersteigende Teil des Abfertigungsanspruches ist bis zum Erreichen der mit der zweifachen Höchstbeitragsgrundlage für den Abfertigungsanspruch insgesamt fixierten Höchstgrenze - im Gegensatz zur Regelung nach Litera a, - nurmehr mit dem halben Betrag der zustehenden Abfertigung gesichert (ebenso 8 ObS 46/95; 8 ObS 7/96; 8 ObS 8/96). Der genaue Berechnungsmodus ist allen diesen Entscheidungen allerdings nicht zu entnehmen.
Aus den Materialien (AB 1332 BlgNR 18. GP, 2) zur IESG-Nov 1993 (BGBl 1993/817), mit dem diese Bestimmung eingefügt wurde, ergibt sich, dass "für Abfertigungen 100 % bis zur Erreichung der einfachen Höchstbeitragsgrundlage und für den Teil zwischen der einfachen und doppelten Höchstbeitragsgrundlage 50 % gewährt werden".Aus den Materialien Ausschussbericht 1332 BlgNR 18. GP, 2) zur IESG-Nov 1993 (BGBl 1993/817), mit dem diese Bestimmung eingefügt wurde, ergibt sich, dass "für Abfertigungen 100 % bis zur Erreichung der einfachen Höchstbeitragsgrundlage und für den Teil zwischen der einfachen und doppelten Höchstbeitragsgrundlage 50 % gewährt werden".
Holzer/Reissner/Schwarz (Die Rechte des Arbeitnehmers bei Insolvenz, 192) bezeichnen die Höhe des Anspruchs als klar, soweit der Anspruch zwischen der einfachen und doppelten Höhe des Beitragsgrundlage liegt. Sie demonstrieren die Berechnung auch mit einem Rechnungsbeispiel: zB sei bei einem Bruttobetrag von S 50.000,-- der Anspruch bis zur einfachen Höchstbeitragsgrundlage (dh für 1999: S 42.600,--) voll heranzuziehen, der Rest sei zur Hälfte (S 7.400,--: 2 = S 3.700,--) maßgeblich (gekürzter Bruttobetrag für die Ermittlung des fiktiven Nettobetrags: S 46.300,--). Erst bei Übersteigen der doppelten Höchstbeitragsgrundlage, die hier aber nicht gegeben ist, gibt es nach ihrer Ansicht verschiedene Auslegungsvarianten.
Der beklagten Partei ist zuzustimmen, dass § 1 Abs 4a lit b IESG eine "Einschleifregelung" vorsieht: Für den Teil des gegen den Arbeitgeber zustehenden Abfertigungsanspruchs, der zwischen der einfachen und der zweifachen Höhe der Höchstbeitragsgrundlage liegt, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld nur in halber Höhe; mit anderen Worten: dieser Teil ist zu halbieren, wobei nur für eine Hälfte Insolvenz-Ausfallgeld zusteht. Insgesamt (dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer mehr als die zweifache Höchstbeitragsgrundlage verdient) gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigungsansprüche nur bis zur 1,5 fachen Höchstbeitragsgrundlage brutto.Der beklagten Partei ist zuzustimmen, dass Paragraph eins, Absatz 4 a, Litera b, IESG eine "Einschleifregelung" vorsieht: Für den Teil des gegen den Arbeitgeber zustehenden Abfertigungsanspruchs, der zwischen der einfachen und der zweifachen Höhe der Höchstbeitragsgrundlage liegt, gebührt Insolvenz-Ausfallgeld nur in halber Höhe; mit anderen Worten: dieser Teil ist zu halbieren, wobei nur für eine Hälfte Insolvenz-Ausfallgeld zusteht. Insgesamt (dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer mehr als die zweifache Höchstbeitragsgrundlage verdient) gebührt Insolvenz-Ausfallgeld für Abfertigungsansprüche nur bis zur 1,5 fachen Höchstbeitragsgrundlage brutto.
Bezogen auf den konkreten Fall berechnen sich die gesicherten Ansprüche der Klägerin wie folgt:
Einfache Höchstbeitragsgrundlage
gem. § 45 Abs 1 ASVG für 1998 S 42.000,--
zulässigerweise im gerichtlichen
Verfahren begehrtes Monats-
entgelt an Abfertigung S 45.303,--
abzüglich 1x Höchstbeitrags-
grundlage -S 42.000,--
Zwischensumme S 3.303,--
dividiert durch 2 S 1.651,50
Hälfteanteil über der einfachen
Höchstbeitragsgrundlage daher S 1.651,50
ergibt zusammen brutto S 43.651,50
abzüglich 6 % Lohnsteuer -S 2.619,09
gesicherter Abfertigungsanspruch
je Monat daher netto S 41.032,40
2 mal, da zwei Monats-
beträge zustehen S 82.064,82
Der Klägerin steht daher nur ein Betrag von S 82.064,82 Insolvenz-Ausfallgeld für die von ihr geltend gemachte Abfertigung zu; nicht aber der vom Berufungsgericht zugesprochene Mehrbetrag von S 36.375,18.
Zuzüglich des unbekämpften Kostenzuspruchs S 3.473,-- steht der Klägerin daher insgesamt Insolvenz-Ausfallgeld in Höhe S 85.537,80 zu.
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Kosten für die im wesentlichen erfolglose (vgl § 43 Abs 2 ZPO) Berufungsbeantwortung und die gänzlich erfolglose Revisionsbeantwortung gebühren auch nach § 77 Abs 1 Z 2b ASGG mangels Geltendmachung besonderer Billigkeitsgründe nicht.Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Kosten für die im wesentlichen erfolglose vergleiche Paragraph 43, Absatz 2, ZPO) Berufungsbeantwortung und die gänzlich erfolglose Revisionsbeantwortung gebühren auch nach Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2 b, ASGG mangels Geltendmachung besonderer Billigkeitsgründe nicht.