Begründung:
Die Klägerin war ab 1973 mit 20 Wochenstunden im Unternehmen der M***** & L***** KG beschäftigt; ihr Gehalt betrug im April 1994 S
12.111 brutto. Am 9. 5. 1994 schloss sie mit ihrer Dienstgeberin auf Grund der schlechten Auftragslage eine Vereinbarung nachfolgenden Inhalts:
"Betr.: Befristete einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses
Die folgende Vereinbarung wird zwischen der Firma M***** & L***** KG (im weiteren Arbeitgeber) und Frau L***** Annemarie (im weiteren Arbeitnehmer) geschlossen.
Das laufende Dienstverhältnis wird befristet in beiderseitigem Einvernehmen gelöst, für die Zeitspanne vom 10. 5. 1994 bis 4. 9. 1994. Am 5. 9. 1994 wird die Wiedereinstellung durchgeführt, zu gleichen Bedingungen wie bisher (bis 9. 5. 1994).
Es bleiben alle Abfertigungsansprüche aufrecht, die werden am 5. 9. 1994 nur dann fällig, wenn es zu keiner Wiedereinstellung kommt.
Der Urlaubsanspruch ist bei vereinbartem Wiedereintritt des Arbeitsverhältnisses so zu betrachten, wie wenn keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses stattgefunden hätte.
Die Urlaubsentschädigung gelangt zur Auszahlung, wenn es am 5. 9. 1994 zu keinem Aufleben des Dienstverhältnisses kommt.
Der Zeitraum vom 10. 5. 1994 bis 4. 9. 1994 gilt als Zeitraum ohne Dienstverhältnis.
Daraus folgt, dass die Lohn- und Gehaltssonderzahlungen (Urlaubsgeld und Weihnachtsremuneration) aliquot zur Auszahlung gelangen (dh für den Zeitraum der Nichtbeschäftigung besteht kein Anspruch auf diese Zahlungen).
Auch alle Ansprüche, die auf Betriebszugehörigkeitsdauer beruhen, bleiben bestehen, die besagte Zeitspanne gilt jedoch nicht als Betriebszugehörigkeitszeit.
Sollte der Arbeitgeber insolvent (Konkurs) werden, gilt mit Vertragsdatumsabschluss vom 9. 5. 1994 das Dienstverhältnis als vom Dienstgeber gekündigt.
Die Vertragspartner einigen sich darauf, dass, falls es die Betriebsorganisation erfordert, der Wiedereintritt auf Wunsch des Arbeitgebers früher erfolgen kann.
Ab 30. 5. 1994 wurde die Klägerin von ihrem Dienstgeber geringfügig beschäftigt, wobei ihr Entgelt im Dezember 1995 S 3.454 brutto betrug.
Am 24. 1. 1996 wurde über das Vermögen der Dienstgeberin das Konkursverfahren eröffnet.
Am 28. 3. 1996 meldete die Klägerin im Konkurs ihrer ehemaligen Dienstgeberin eine Konkursforderung von S 184.109 an. Im Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld begehrte sie ebenfalls S 184.109, und zwar Abfertigung im Ausmaß von 9 Monatsentgelten im Betrag von S 131.333, Urlaubsentschädigung für 93 Werktage im Betrag von S 52.195 und Zinsen von S 581; den Gesamtbetrag schränkte sie später durch Reduzierung der geforderten Urlaubsentschädigung auf S 182.426 ein.
Im Antrag führte sie unter dem Titel "Tatbestand" an:
"Beruf: Angestellte; Beschäftigungsdauer 1. 1. 1973 bis 31. 12. 1995; ... Lösung des Dienstverhältnisses: ber. Kündigung Arbeitgeber".
In der von ihr im Verwaltungsverfahren der Beklagten abgegebenen unterfertigten eidesstättigen Erklärung vom 29. 3. 1996 gab sie die Dauer ihrer Beschäftigung durchgehend vom "1. 1. 1972 bis 30. 12. 1995" an.
Mit Bescheid vom 1. 10. 1997 gewährte die Beklagte der Klägerin Insolvenz-Ausfallgeld im Betrag von S 48.806 für Abfertigung und Urlaubsentschädigung auf der Basis des Entgelts als geringfügig Beschäftigte.
Mit Bescheid vom 19. 2. 1999 lehnte die Beklagte die Gewährung weiteren Insolvenz-Ausfallgeldes im Betrag von S 135.100 ab, wobei in der Bescheidbegründung auf die Vereinbarung der Klägerin mit ihrem Dienstgeber vom 9. 5. 1994 Bezug genommen wurde. Die Beklagte ging davon aus, dass die Klägerin das am 9. 5. 1994 unterbrochene Dienstverhältnis am 30. 5. 1994 wiederaufgenommen habe, weshalb Abfertigung und Urlaubsentschädigung nur auf der Basis des letzten regelmäßigen Entgelts von S 3.452 brutto gebühre.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren auf Zahlung von Insolvenz-Ausfallgeld im Betrag von S 135.100 netto s.A. Die Kägerin behauptet nun, dass ihr Dienstverhältnis einvernehmlich mit 9. 5. 1994 aufgelöst worden sei, weil es nicht zu einer Wiedereinstellung zu gleichen Bedingungen, sondern nur zu einer geringfügigen Beschäftigung mit gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosengeld und später Notstandshilfe gekommen sei, weshalb ihr Abfertigung und Urlaubsentschädigung auf der Basis ihres Bruttogehaltes vom Mai 1994 gebührten. Diesen Sachverhalt habe sie im Verwaltungsverfahren in einer Niederschrift vorgetragen; er sei auch in den bekämpften Bescheid eingeflossen.
Die beklagte Partei beantragte Klagszurück- bzw -abweisung. Sie wendete im Wesentlichen ein, die Klägerin habe in ihrem Antrag auf Insolvenz-Ausfallgeld behauptet, vom 1. 1. 1973 bis 31. 12. 1995 beim insolventen Dienstgeber als Angestellte beschäftigt gewesen zu sein; weiters habe sie eine Beendigung des Dienstverhältnisses durch Arbeitgeberkündigung behauptet. Die Klagserzählung stelle einen anderen Rechtsgrund dar, über den die Beklagte nicht entschieden habe. Die Abfertigung und die Urlaubsentschädigung seien jeweils auf der Basis des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Entgelts zu bemessen. Der darüberhinausgehende Betrag von S 135.100 stelle keinen gesicherten Anspruch dar. Mit der Vereinbarung vom 9. 5. 1994 sei versucht worden, Schulden sittenwidrig auf den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu überwälzen.
Mit dem angefochtenen Beschluss erklärte das Erstgericht das Verfahren für nichtig und wies das Klagebegehren zurück. Es folgerte in rechtlicher Hinsicht, dass die Geltendmachung eines anderen Rechtsgrundes im Rahmen der sukzessiven Kompetenz den Rechtsweg dann unzulässig mache, wenn der Anspruch vor dem Bundessozialamt auf eine andere Anspruchsgrundlage gestützt worden sei. Die Klägerin habe in ihrem Antrag bei der beklagten Partei ihr Begehren auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld auf eine Arbeitgeberkündigung und ein durchgehendes Arbeitsverhältnis vom 1. 1. 1973 bis 31. 12. 1995 gestützt, während sie es nunmehr auf eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses zum 9. 5. 1994 und eine Dauer des Dienstverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt gründe. Damit stütze sie es auf einen im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemachten Rechtsgrund.
In ihrem Rekurs gegen diesen Beschluss brachte die Klägerin vor, dass der Sachverhalt der Lösung des Dienstverhältnisses zum 9. 5. 1994 bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens bei der Beklagten gewesen sei, nachdem ihn die Klägerin in einer Niederschrift vorgetragen und er auch Eingang in den bekämpften Bescheid gefunden habe.
Das Rekursgericht behob den erstgerichtlichen Beschluss und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es meinte in rechtlicher Hinsicht, nach § 6 Abs 2 IESG habe der Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld den Betrag der Forderung sowie die rechtsbegründenden Tatsachen und Beweismittel zu enthalten. Dem Inhaltserfordernis des § 6 Abs 2 IESG werde dann entsprochen, wenn im Antrag die Höhe der Forderung angegeben und die Forderung so bezeichnet ist, dass daraus ihr Entstehungsgrund (ihr Ursprung) aus dem Arbeitsverhältnis erkennbar ist.Das Rekursgericht behob den erstgerichtlichen Beschluss und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. Es meinte in rechtlicher Hinsicht, nach Paragraph 6, Absatz 2, IESG habe der Antrag auf Gewährung von Insolvenz-Ausfallgeld den Betrag der Forderung sowie die rechtsbegründenden Tatsachen und Beweismittel zu enthalten. Dem Inhaltserfordernis des Paragraph 6, Absatz 2, IESG werde dann entsprochen, wenn im Antrag die Höhe der Forderung angegeben und die Forderung so bezeichnet ist, dass daraus ihr Entstehungsgrund (ihr Ursprung) aus dem Arbeitsverhältnis erkennbar ist.
Positive Voraussetzungen für die Abfertigung seien die Beendigung des Arbeitsverhältnisses und eine bestimmte Dauer, nicht jedoch die Art der Beendigung. Der Arbeitnehmer habe daher bei gerichtlicher Geltendmachung des Abfertigungsanspruches nur die Auflösung des Arbeitsverhältnisses sowie die für seinen Abfertigungsanspruch erforderliche Dauer der Anwartschaft zu behaupten und zu beweisen. Das Vorliegen einer bestimmten, den Abfertigungsanspruch vernichtenden Beendigungsart habe dagegen der Arbeitgeber nachzuweisen. Für die Urlaubsentschädigung gelte dasselbe. Dass das Arbeitsverhältnis der Klägerin beendet worden sei und ausreichend lang gedauert habe, sei unstrittig, weshalb die Klägerin die sie treffende Behauptungs- und Beweislast erfüllt habe.
Die Änderung der Klage (§ 86 ASGG) sei zufolge der das Verfahren in Sozialrechtssachen "bestimmenden sukzessiven Zuständigkeit" erheblich eingeschränkt, denn insoweit der Versicherungsträger über den Streitgegenstand nicht bereits mit Bescheid entschieden habe, fehle es an den Verfahrensvoraussetzungen gemäß § 67 Abs 1 Z 1 ASGG.Die Änderung der Klage (Paragraph 86, ASGG) sei zufolge der das Verfahren in Sozialrechtssachen "bestimmenden sukzessiven Zuständigkeit" erheblich eingeschränkt, denn insoweit der Versicherungsträger über den Streitgegenstand nicht bereits mit Bescheid entschieden habe, fehle es an den Verfahrensvoraussetzungen gemäß Paragraph 67, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG.
Im Anlassfall habe die Klägerin im Konkursverfahren ihrer ehemaligen Arbeitgeberin sowie von der beklagten Partei im Verwaltungsverfahren Abfertigung, Urlaubsentschädigung und Zinsen im Betrag von S 184.108 aus einem von 1973 bis 1995 dauernden, durch Arbeitgeberkündigung beendeten Arbeitsverhältnis begehrt. Das Vorliegen dieser Beendigungsart hätte sie weder behaupten noch beweisen müssen und es könne ihr daher auch nicht schaden, zumal die Vereinbarung vom 9. 5. 1994 eine Klausel dahin enthalte, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses im Konkursfall als durch Arbeitgeberkündigung erfolgt gelte. Bereits im Verwaltungsverfahren sei - ua durch Anfrage beim Krankenversicherungsträger - zu Tage gekommen, dass die Klägerin, die dazu im Verwaltungsverfahren auch befragt wurde, das Anfang Mai 1994 einvernehmlich beendete Dienstverhältnis zu anderen Bedingungen als vereinbart, nämlich als geringfügig Beschäftigte Ende dieses Monats wieder fortsetzte. Dieser Umstand habe sich auch in der Bescheidbegründung der beklagten Partei niedergeschlagen. Es könne daher keine Rede davon sein, dass die beklagte Partei über den Streitgegenstand nicht mit Bescheid entschieden habe. Die vom Erstgericht angenommene Rechtswegunzulässigkeit liege daher nicht vor.
Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof ließ es zu, weil zur Frage, ob "die Änderung des Begehrens auf Abfertigung und Urlaubsentschädigung auf Grund einer Arbeitgeberkündigung auf einvernehmliche Lösung zu einen anderen Zeitpunkt, die bereits Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war", eine unzulässige Klagsänderung im gerichtlichen Sozialrechtsverfahren wegen Insolvenz-Ausfallgeld darstelle, keine oberstgerichtliche Rechtsprechung vorliege.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass der Beschluss des Erstgerichtes wiederhergestellt werde.
Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.