Der Rekurs ist berechtigt.
Der Rekurs wendet sich nicht gegen die vom Berufungsgericht
vertretene und später vom Obersten Gerichtshof auch mehrfach
bestätigte Rechtsansicht, dem begünstigten Behinderten stehe im Falle
der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Insolvenzverfahren für
den erhöhten Kündigungsschutz ein Anspruch auf
Kündigungsentschädigung unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist
von 6 Monaten (analog zu § 21 AngG) zu (vgl 9 ObA 146/97d = ZAS
1998/17, 178 [Resch] = DRdA 1998/65, 440, dazu Weiß, Die
Kündigungsentschädigung austretender Behinderter DRdA 1998, 403).
Diese Entscheidung erging zwar im Fall eines Austrittes wegen vorenthaltenen Entgelts; die Überlegungen, die zur analogen Anwendung der Bestimmungen der §§ 21 AngG bzw 1158 Abs 3 ABGB führen, gelten aber auch sinngemäß für den Fall des Klägers, der vom Ausgleichsverwalter mit Schreiben vom 16. 12. 1992 rechtswidrig, dh unter Außerachtlassung der besonderen Regelung des § 8 BEinstG, zum 29. 1. 1993 gekündigt wurde.Diese Entscheidung erging zwar im Fall eines Austrittes wegen vorenthaltenen Entgelts; die Überlegungen, die zur analogen Anwendung der Bestimmungen der Paragraphen 21, AngG bzw 1158 Absatz 3, ABGB führen, gelten aber auch sinngemäß für den Fall des Klägers, der vom Ausgleichsverwalter mit Schreiben vom 16. 12. 1992 rechtswidrig, dh unter Außerachtlassung der besonderen Regelung des Paragraph 8, BEinstG, zum 29. 1. 1993 gekündigt wurde.
Dem Rekurs ist noch zuzustimmen, soweit er sich gegen die vom Berufungsgericht als zulässig angesehene Änderung der Klage (gemäß § 86 ASGG) wendet (vgl SSV-NF 10/15 = ZIK 1997, 33; ähnlich SSV-NF 10/62 = ZIK 1997, 69).Dem Rekurs ist noch zuzustimmen, soweit er sich gegen die vom Berufungsgericht als zulässig angesehene Änderung der Klage (gemäß Paragraph 86, ASGG) wendet vergleiche SSV-NF 10/15 = ZIK 1997, 33; ähnlich SSV-NF 10/62 = ZIK 1997, 69).
Sowohl in der Forderungsanmeldung vom 22. 12. 1992 als auch in dem Antrag auf Zuerkennung von Insolvenzausfallgeld vom 15. 1. 1993 wurden an Gehalt für Oktober und November 1992 je S 29.830,90 und für Dezember 1992 S 18.477,10 geltend gemacht, weiters jeweils ohne Anführung des Zeitraumes "Kündigungsentschädigung" von S 84.778,48 und Kündigungsentschädigung für geschützte Dienstnehmer (3 Monate) von S 183.710,--, wobei den letzteren Begehren offenbar neben den oben genannten Gehaltsansprüchen geltend gemachte Forderungen auf erhöhtes Gehalt und Abgeltung von Überstunden zugrundegelegt wurden.
Auch wenn die Unterlassung der Bezeichnung eines kalendermäßig bestimmten Zeitraumes für den Anspruch auf Kündigungsentschädigung die Behandlung sowohl der Anmeldung als auch des Antrages erschwerte, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die unter diesem Titel geltend gemachten Ansprüche aufgrund des übrigen Inhaltes der Anmeldung und des Antrages doch bestimmten Zeiträumen zuordenbar und damit überprüfbar waren (vgl 8 Ob 268/98m).Auch wenn die Unterlassung der Bezeichnung eines kalendermäßig bestimmten Zeitraumes für den Anspruch auf Kündigungsentschädigung die Behandlung sowohl der Anmeldung als auch des Antrages erschwerte, ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß die unter diesem Titel geltend gemachten Ansprüche aufgrund des übrigen Inhaltes der Anmeldung und des Antrages doch bestimmten Zeiträumen zuordenbar und damit überprüfbar waren vergleiche 8 Ob 268/98m).
Angesichts des Umstandes, daß für den sechswöchigen Zeitraum von der Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 29. Jänner 1993 keine Gehaltsansprüche geltend gemacht wurden, ist die geltend gemachte "Kündigungsentschädigung" von S 84.778,48 auf das während der sechswöchigen Kündigungsfrist gemäß § 20 Abs 2 AngG weiterlaufende Gehalt zu beziehen, während die für drei weitere Monate begehrte Kündigungsentschädigung für geschützte Dienstnehmer den anschließenden Zeitraum vom 30. Jänner 1993 bis 29. April 1993 betrifft. Auf diesen Zeitraum entfällt das in der Berufung aufrechterhaltene und noch streitverfangene Begehren auf ungekürzte Kündigungsentschädigung für die ersten drei Monate im Betrage von S 114.622,-- netto.Angesichts des Umstandes, daß für den sechswöchigen Zeitraum von der Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit 29. Jänner 1993 keine Gehaltsansprüche geltend gemacht wurden, ist die geltend gemachte "Kündigungsentschädigung" von S 84.778,48 auf das während der sechswöchigen Kündigungsfrist gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AngG weiterlaufende Gehalt zu beziehen, während die für drei weitere Monate begehrte Kündigungsentschädigung für geschützte Dienstnehmer den anschließenden Zeitraum vom 30. Jänner 1993 bis 29. April 1993 betrifft. Auf diesen Zeitraum entfällt das in der Berufung aufrechterhaltene und noch streitverfangene Begehren auf ungekürzte Kündigungsentschädigung für die ersten drei Monate im Betrage von S 114.622,-- netto.
Soweit das Klagebegehren in der Tagsatzung vom 11. 1. 1996 um S 183.710,-- an Kündigungsentschädigung für weitere drei Monate ausgedehnt wurde, fehlt es hingegen sowohl an einer Anmeldung im Insolvenzverfahren als auch an einer Antragstellung bei der beklagten Partei, sodaß diesbezüglich der Rechtsweg unzulässig ist (siehe SSV-NF 10/15 = ZIK 1997, 33; SSV-NF 10/62 = ZIK 1997, 69). Auf den Zeitraum ab dem 29. April 1993 entfällt das in der Berufung aufrechterhaltene und noch streitverfangene weitere Begehren (für die zweiten drei Monate unter Abzug des Verdienstes) von S 50.362,90 netto. In diesem Zusammenhang sei aber darauf hingewiesen, daß das Dienstverhältnis des Klägers unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist aufgelöst wurde und daß aus dem besonderen Kündigungsschutz des Klägers nur eine Verlängerung dieser Kündigungsfrist auf sechs Monate, nicht aber eine weitere Kündigungsfrist von sechs Monaten abzuleiten ist.
Was den Zeitraum vom 30. Jänner bis 29. April 1993 betrifft, wurde Kündigungsentschädigung weder von der beklagten Partei noch vom Erstgericht zuerkannt. Das Erstgericht sprach offenbar der vom Kläger hiefür gebrauchten Bezeichnung folgend, unter dem Titel "Kündigungsentschädigung" Insolvenzausfallgeld für das laufende Entgelt von der Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu, wobei es nicht auf die bereits erfolgte Zuerkennung von laufendem Entgelt für diesen Zeitraum durch die beklagte Partei Bedacht nahm. Dieser Teil des Ersturteils ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Der demnach zur Gänze offene und vom Kläger sowohl im Insolvenzverfahren angemeldete als auch gegenüber der beklagten Partei geltend gemachte Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die Kündigungsentschädigung für die ersten drei Monate nach der mit 29. Jänner 1993 erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht dem Kläger gemäß § 29 Abs 2 AngG iVm § 1 Abs 3 Z 3 IESG ungekürzt, ohne Anrechnung eines anderweitigen Erwerbes zu.Was den Zeitraum vom 30. Jänner bis 29. April 1993 betrifft, wurde Kündigungsentschädigung weder von der beklagten Partei noch vom Erstgericht zuerkannt. Das Erstgericht sprach offenbar der vom Kläger hiefür gebrauchten Bezeichnung folgend, unter dem Titel "Kündigungsentschädigung" Insolvenzausfallgeld für das laufende Entgelt von der Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu, wobei es nicht auf die bereits erfolgte Zuerkennung von laufendem Entgelt für diesen Zeitraum durch die beklagte Partei Bedacht nahm. Dieser Teil des Ersturteils ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Der demnach zur Gänze offene und vom Kläger sowohl im Insolvenzverfahren angemeldete als auch gegenüber der beklagten Partei geltend gemachte Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für die Kündigungsentschädigung für die ersten drei Monate nach der mit 29. Jänner 1993 erfolgten Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht dem Kläger gemäß Paragraph 29, Absatz 2, AngG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 3, IESG ungekürzt, ohne Anrechnung eines anderweitigen Erwerbes zu.
Der Oberste Gerichtshof kann gemäß dem auch in Sozialrechtssachen anwendbaren (Kuderna ASGG**2, 279) § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, wobei diese Entscheidung auch zum Nachteil des Rekurswerbers ausfallen kann (SZ 59/171; SSV-NF 5/96; 9 ObA 143/95 ua). Da feststeht, daß dem Kläger Insolvenzentgelt für die auf den Zeitraum 30. Jänner bis 29. April 1993 entfallende Kündigungsentschädigung dem Grunde nach gebührt, war dem Rekurs diesbezüglich Folge zu geben, der angefochtene Beschluß in diesem Umfang aufzuheben und der Anspruch dem Grunde nach mit Zwischenurteil zuzuerkennen.Der Oberste Gerichtshof kann gemäß dem auch in Sozialrechtssachen anwendbaren (Kuderna ASGG**2, 279) Paragraph 519, Absatz 2, letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluß des Berufungsgerichtes nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO durch Urteil in der Sache selbst erkennen, wenn die Sache zur Entscheidung reif ist, wobei diese Entscheidung auch zum Nachteil des Rekurswerbers ausfallen kann (SZ 59/171; SSV-NF 5/96; 9 ObA 143/95 ua). Da feststeht, daß dem Kläger Insolvenzentgelt für die auf den Zeitraum 30. Jänner bis 29. April 1993 entfallende Kündigungsentschädigung dem Grunde nach gebührt, war dem Rekurs diesbezüglich Folge zu geben, der angefochtene Beschluß in diesem Umfang aufzuheben und der Anspruch dem Grunde nach mit Zwischenurteil zuzuerkennen.
Das Berufungsgericht hat die dem Betrag der Kündigungsentschädigung zugrundeliegende Berechnung als ergänzungsbedürftig angesehen; dem kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten. Der Betrag der Kündigungsentschädigung ist - wie schon vom Berufungsgericht ausgeführt - noch aufklärungsbedürftig, weil die Berechnung nicht nachvollziehbar ist und der Kläger weit überhöhte Forderungen angemeldet und in der Klage geltend gemacht hat, indem er neben seinem, ein Überstundenpauschale umfassendes Monatsgehalt, noch gesondert Überstunden forderte. Aufgrund der Feststellungen, daß Überstunden vertraglich pauschaliert wurden und der Kläger die in seinen als Beweis vorgelegten Kalendern eingetragenen Überstunden nicht geleistet habe, ist der Berechnung der Kündigungsentschädigung nur das vereinbarte Nettogehalt entsprechend valorisiert zugrundezulegen (bzw gemäß § 1 Abs 3 Z 4 IESG das diesem entsprechende Bruttogehalt in Verbindung mit den Anspruchsbegrenzungen nach § 1 Abs 4 IESG).Das Berufungsgericht hat die dem Betrag der Kündigungsentschädigung zugrundeliegende Berechnung als ergänzungsbedürftig angesehen; dem kann der Oberste Gerichtshof nicht entgegentreten. Der Betrag der Kündigungsentschädigung ist - wie schon vom Berufungsgericht ausgeführt - noch aufklärungsbedürftig, weil die Berechnung nicht nachvollziehbar ist und der Kläger weit überhöhte Forderungen angemeldet und in der Klage geltend gemacht hat, indem er neben seinem, ein Überstundenpauschale umfassendes Monatsgehalt, noch gesondert Überstunden forderte. Aufgrund der Feststellungen, daß Überstunden vertraglich pauschaliert wurden und der Kläger die in seinen als Beweis vorgelegten Kalendern eingetragenen Überstunden nicht geleistet habe, ist der Berechnung der Kündigungsentschädigung nur das vereinbarte Nettogehalt entsprechend valorisiert zugrundezulegen (bzw gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 4, IESG das diesem entsprechende Bruttogehalt in Verbindung mit den Anspruchsbegrenzungen nach Paragraph eins, Absatz 4, IESG).
Bezüglich des Begehrens auf Insolvenzausfallgeld für die auf einen weiteren Zeitraum von drei Monaten entfallende Kündigungsentschädigung ist mangels Antragstellung bei der beklagten Partei der Rechtsweg unzulässig; dem Rekurs war daher in diesem Umfang im Sinne der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen und des vorangegangenen Verfahrens als nichtig und der Zurückweisung der Klage Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf §§ 52 Abs 2, 393 Abs 4 ZPO iVm § 77 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraphen 52, Absatz 2, 393, Absatz 4, ZPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz eins, ASGG.