Der Oberste Gerichtshof hat einem Teil des Schrifttums folgend (Berger, Die Kündigungsentschädigung von Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz, ÖJZ 1985, 22; Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 f) zu DRdA 1993/51 (kritisch Wachter) = WBl 1993, 88, ausgesprochen, daß ein Behinderter im Falle seines berechtigten vorzeitigen Austrittes unter analoger Anwendung des § 1158 Abs 3 ABGB, § 21 AngG Anspruch auf Kündigungsentschädigung unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten habe (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5 604). Der Kritik Wachters, daß die Kündigungsentschädigung nach dem Zeitpunkt der hypothetisch nachzuvollziehenden Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durch den Behindertenausschuß zu bemessen wäre, ist zu entgegnen, daß die Nachvollziehung einer zeitlich nicht faßbaren, hypothetischen Ermessensentscheidung kein Kriterium für ein an der Rechtssicherheit orientiertes gerichtliches Verfahren sein kann. Es besteht daher kein Anlaß, von dieser Vorentscheidung abzugehen. Sie erging anläßlich eines Austrittes nach Konkurseröffnung. Da der Masseverwalter nur die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten hatte (§ 25 Abs 1 Z 2 KO), war die Frage der Einhaltung von Kündigungsterminen nicht Gegenstand dieser Entscheidung.Der Oberste Gerichtshof hat einem Teil des Schrifttums folgend (Berger, Die Kündigungsentschädigung von Arbeitnehmern mit besonderem Kündigungsschutz, ÖJZ 1985, 22; Kuderna, Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes, DRdA 1990, 1 f) zu DRdA 1993/51 (kritisch Wachter) = WBl 1993, 88, ausgesprochen, daß ein Behinderter im Falle seines berechtigten vorzeitigen Austrittes unter analoger Anwendung des Paragraph 1158, Absatz 3, ABGB, Paragraph 21, AngG Anspruch auf Kündigungsentschädigung unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten habe (Schwarz/Löschnigg, Arbeitsrecht5 604). Der Kritik Wachters, daß die Kündigungsentschädigung nach dem Zeitpunkt der hypothetisch nachzuvollziehenden Erteilung der Zustimmung zur Kündigung durch den Behindertenausschuß zu bemessen wäre, ist zu entgegnen, daß die Nachvollziehung einer zeitlich nicht faßbaren, hypothetischen Ermessensentscheidung kein Kriterium für ein an der Rechtssicherheit orientiertes gerichtliches Verfahren sein kann. Es besteht daher kein Anlaß, von dieser Vorentscheidung abzugehen. Sie erging anläßlich eines Austrittes nach Konkurseröffnung. Da der Masseverwalter nur die gesetzliche Kündigungsfrist einzuhalten hatte (Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, KO), war die Frage der Einhaltung von Kündigungsterminen nicht Gegenstand dieser Entscheidung.
Im vorliegenden Fall erfolgte der Austritt jedoch vor Konkurseröffnung. Die Ansprüche des Klägers sind daher schon in diesem Zeitpunkt entstanden. Da § 29 AngG die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vorsieht, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, ist entscheidend, zu welchem Kündigungstermin das vom angestellten Kläger durch berechtigten Austritt beendete Dienstverhältnis ordnungsgemäß hätte aufgekündigt werden können.Im vorliegenden Fall erfolgte der Austritt jedoch vor Konkurseröffnung. Die Ansprüche des Klägers sind daher schon in diesem Zeitpunkt entstanden. Da Paragraph 29, AngG die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum vorsieht, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, ist entscheidend, zu welchem Kündigungstermin das vom angestellten Kläger durch berechtigten Austritt beendete Dienstverhältnis ordnungsgemäß hätte aufgekündigt werden können.
Der Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitgeberseitige Kündigung mit Rücksicht auf die erforderliche (aber nicht erteilte) Zustimmung des Behindertenausschusses möglich gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden. Die Ähnlichkeit des Dienstverhältnisses eines Behinderten mit einem auf Lebenszeit oder einem für länger als fünf Jahre abgeschlossenen Dienstverhältnis rechtfertigt die gleichartige Behandlung in der Frage der Auflösung im Sinne der §§ 1158 Abs 3 ABGB bzw 21 AngG. Wenn auch den §§ 1162b ABGB und 29 AngG die Kündigungsfrist des Arbeitgebers zugrunde liegt, den beiden analogiefähigen Vorschriften aber eine vom Arbeitnehmer einzuhaltende Kündigungsfrist, so erscheint es mangels jeglichen anderen gesetzlichen Anhaltpunktes für eine für ein Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit geltende Kündigungsfrist und im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang bestehende Rechtsähnlichkeit der beiden Arten von Arbeitsverhältnissen gerechtfertigt, die in den bezogenen Bestimmungen genannte Frist für die Berechnung der Kündigungsentschädigung heranzuziehen (DRdA 1993/51 [Wachter]). Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf Schrank (Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, 449), wonach der Oberste Gerichtshof die Kündigungsentschädigung mit 6 Monaten berechnet und begrenzt, ist nicht stichhaltig, weil die zugrundeliegende Entscheidung DRdA 1993/51 nur die Berechnung der Kündigungsentschädigung unter Bedachtnahme auf eine 6-monatige Kündigungsfrist im Auge hat, aber über allenfalls einzuhaltende Kündigungstermine keine Aussage enthält.Der Zeitpunkt, zu dem eine ordnungsgemäße Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch eine arbeitgeberseitige Kündigung mit Rücksicht auf die erforderliche (aber nicht erteilte) Zustimmung des Behindertenausschusses möglich gewesen wäre, kann nicht festgestellt werden. Die Ähnlichkeit des Dienstverhältnisses eines Behinderten mit einem auf Lebenszeit oder einem für länger als fünf Jahre abgeschlossenen Dienstverhältnis rechtfertigt die gleichartige Behandlung in der Frage der Auflösung im Sinne der Paragraphen 1158, Absatz 3, ABGB bzw 21 AngG. Wenn auch den Paragraphen 1162 b, ABGB und 29 AngG die Kündigungsfrist des Arbeitgebers zugrunde liegt, den beiden analogiefähigen Vorschriften aber eine vom Arbeitnehmer einzuhaltende Kündigungsfrist, so erscheint es mangels jeglichen anderen gesetzlichen Anhaltpunktes für eine für ein Arbeitsverhältnis auf Lebenszeit geltende Kündigungsfrist und im Hinblick auf die in diesem Zusammenhang bestehende Rechtsähnlichkeit der beiden Arten von Arbeitsverhältnissen gerechtfertigt, die in den bezogenen Bestimmungen genannte Frist für die Berechnung der Kündigungsentschädigung heranzuziehen (DRdA 1993/51 [Wachter]). Der Hinweis des Berufungsgerichtes auf Schrank (Arbeitsrecht und Sozialversicherungsrecht, 449), wonach der Oberste Gerichtshof die Kündigungsentschädigung mit 6 Monaten berechnet und begrenzt, ist nicht stichhaltig, weil die zugrundeliegende Entscheidung DRdA 1993/51 nur die Berechnung der Kündigungsentschädigung unter Bedachtnahme auf eine 6-monatige Kündigungsfrist im Auge hat, aber über allenfalls einzuhaltende Kündigungstermine keine Aussage enthält.
Diese Ausführungen gelten aber nur hinsichtlich der Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse Behinderter, weil § 21 AngG lediglich eine Spezialbestimmung zu § 20 AngG ist, während die Frage des Kündigungstermines im Angestelltengesetz im Gegensatz zum ABGB, das grundsätzlich keine Kündigungstermine kennt (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 87 zu §§ 1158 bis 1159c), in § 20 AngG geregelt ist. Im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichtes bedeutet die analoge Heranziehung der sechsmonatigen Kündigungsfrist nur, daß der Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung jedenfalls unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten gegeben ist. Da eine Regelung des Kündigungstermines abschließend in § 20 Abs 2 AngG erfolgt und § 21 AngG lediglich eine Spezialbestimmung hinsichtlich der Kündigungsfrist ist, steht der Heranziehung des § 20 Abs 2 AngG über den Kündigungstermin für die Bemessung der Kündigungsentschädigung gemäß § 29 AngG nichts im Wege. Unter Heranziehung der sechsmonatigen Kündigungsfrist hätte eine Kündigung daher nur zum 30.9.1996 ausgesprochen werden können.Diese Ausführungen gelten aber nur hinsichtlich der Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse Behinderter, weil Paragraph 21, AngG lediglich eine Spezialbestimmung zu Paragraph 20, AngG ist, während die Frage des Kündigungstermines im Angestelltengesetz im Gegensatz zum ABGB, das grundsätzlich keine Kündigungstermine kennt (Krejci in Rummel ABGB2 Rz 87 zu Paragraphen 1158 bis 1159 c), in Paragraph 20, AngG geregelt ist. Im Gegensatz zur Meinung des Berufungsgerichtes bedeutet die analoge Heranziehung der sechsmonatigen Kündigungsfrist nur, daß der Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung jedenfalls unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten gegeben ist. Da eine Regelung des Kündigungstermines abschließend in Paragraph 20, Absatz 2, AngG erfolgt und Paragraph 21, AngG lediglich eine Spezialbestimmung hinsichtlich der Kündigungsfrist ist, steht der Heranziehung des Paragraph 20, Absatz 2, AngG über den Kündigungstermin für die Bemessung der Kündigungsentschädigung gemäß Paragraph 29, AngG nichts im Wege. Unter Heranziehung der sechsmonatigen Kündigungsfrist hätte eine Kündigung daher nur zum 30.9.1996 ausgesprochen werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.