Rechtssatz RS0052572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0052572
Entscheidungsdatum
28.11.2017
Norm
BEinstG allg
KO §25 Abs1
Rechtssatz
Bei der Berechnung der Ansprüche eines (berechtigt) vorzeitig ausgetretenen Arbeitnehmers, der in den persönlichen Geltungsbereich des BEinstG fällt, ist auf Grund einer stark ausgeprägten Ähnlichkeit zu einem auf Lebenszeit oder für länger als fünf Jahre abgeschlossenen Arbeitsverhältnis eine analoge Anwendung der §§ 1158 Abs 3 ABGB, 21 AngG gerechtfertigt. Dies hat zur Folge, daß ein Behinderter im Falle des gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung jedenfalls unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten hat (sofern nicht aufgrund von Gesetz, KollV oder Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht). Dem Umstand, daß das Arbeitsverhältnis noch nicht fünf Jahre gedauert hat, kommt keine Bedeutung zu. Die Anrechnungsbestimmungen der §§ 29 AngG, 1162 b ABGB sind anzuwenden.Bei der Berechnung der Ansprüche eines (berechtigt) vorzeitig ausgetretenen Arbeitnehmers, der in den persönlichen Geltungsbereich des BEinstG fällt, ist auf Grund einer stark ausgeprägten Ähnlichkeit zu einem auf Lebenszeit oder für länger als fünf Jahre abgeschlossenen Arbeitsverhältnis eine analoge Anwendung der Paragraphen 1158, Absatz 3, ABGB, 21 AngG gerechtfertigt. Dies hat zur Folge, daß ein Behinderter im Falle des gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung jedenfalls unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten hat (sofern nicht aufgrund von Gesetz, KollV oder Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht). Dem Umstand, daß das Arbeitsverhältnis noch nicht fünf Jahre gedauert hat, kommt keine Bedeutung zu. Die Anrechnungsbestimmungen der Paragraphen 29, AngG, 1162 b ABGB sind anzuwenden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 902/92
Entscheidungstext OGH 16.12.1992 9 ObA 902/92
Veröff: WBl 1993,88 = SozArb 1993 H6,6 = DRdA 1993,466 (Wachter,469)
- 9 ObA 146/97d
Entscheidungstext OGH 26.11.1997 9 ObA 146/97d
Auch; Beisatz: Hier: Berechtigter vorzeitiger Austritt des Arbeitnehmers erfolgte vor Konkurseröffnung, weshalb überdies für die Bemessung der Kündigungsentschädigung gemäß § 29 AngG die Bestimmung des § 20 Abs 2 AngG, die eine abschließende Regelung des Kündigungstermines enthält, zu berücksichtigen ist. Es ist daher überdies die Einhaltung der Kündigungstermine zu beachten. (T1)
- 8 ObS 2316/96p
Entscheidungstext OGH 22.12.1998 8 ObS 2316/96p
Vgl auch; Beisatz: Arbeitnehmer, der vom Ausgleichsverwalter rechtswidrig, dh unter Außerachtlassung der besonderen Regelung des § 8 BEinstG, gekündigt wurde. (T2)
- 9 ObA 82/03d
Entscheidungstext OGH 22.10.2003 9 ObA 82/03d
nur: Bei der Berechnung der Ansprüche eines (berechtigt) vorzeitig ausgetretenen Arbeitnehmers, der in den persönlichen Geltungsbereich des BEinstG fällt, ist auf Grund einer stark ausgeprägten Ähnlichkeit zu einem auf Lebenszeit oder für länger als fünf Jahre abgeschlossenen Arbeitsverhältnis eine analoge Anwendung der §§ 1158 Abs 3 ABGB, 21 AngG gerechtfertigt. Dies hat zur Folge, daß ein Behinderter im Falle des gerechtfertigten vorzeitigen Austrittes Anspruch auf eine Kündigungsentschädigung jedenfalls unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten hat (sofern nicht aufgrund von Gesetz, KollV oder Arbeitsvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht). (T3); Veröff: SZ 2003/136
- 9 ObA 97/05p
Entscheidungstext OGH 24.10.2005 9 ObA 97/05p
nur T3
- 9 ObA 55/07i
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 55/07i
Auch; nur T3; Beisatz: Bei begünstigten Behinderten wendet die Rechtsprechung § 1158 Abs 3 ABGB und § 21 AngG analog an und bemisst die Kündigungsentschädigung unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechsMonaten, sofern nicht aufgrund von Gesetz, Kollektiv- oder Dienstvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht. (T4)
- 9 ObA 51/17s
Entscheidungstext OGH 28.11.2017 9 ObA 51/17s
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0052572
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_009OBA00902_9200000_001