Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach Ansicht der Revisionswerberin könne der Umstand, dass sie in Ausübung des ihr zustehenden Wahlrechts eine nach § 3 AVRAG unzulässige und daher unwirksame Kündigung akzeptierte und Kündigungsentschädigung begehre, nichts daran ändern, dass die Kündigung rechtswidrig sei und für den Arbeitgeber nicht folgenlos bleiben könne. Diesem könne nicht die Möglichkeit eröffnet werden, einen Arbeitnehmer durch unzulässige Kündigung billig loszuwerden. Die von der Revisionswerberin zur Bemessung der Frist herangezogene Frist von drei Monaten sei angemessen, weil erst nach Ablauf dieser Frist, in der sich der Arbeitnehmer gegenüber dem neuen Arbeitgeber bewähren könne, kein Zusammenhang mehr zwischen einer Kündigung und dem Betriebsübergang bestehe.Nach Ansicht der Revisionswerberin könne der Umstand, dass sie in Ausübung des ihr zustehenden Wahlrechts eine nach Paragraph 3, AVRAG unzulässige und daher unwirksame Kündigung akzeptierte und Kündigungsentschädigung begehre, nichts daran ändern, dass die Kündigung rechtswidrig sei und für den Arbeitgeber nicht folgenlos bleiben könne. Diesem könne nicht die Möglichkeit eröffnet werden, einen Arbeitnehmer durch unzulässige Kündigung billig loszuwerden. Die von der Revisionswerberin zur Bemessung der Frist herangezogene Frist von drei Monaten sei angemessen, weil erst nach Ablauf dieser Frist, in der sich der Arbeitnehmer gegenüber dem neuen Arbeitgeber bewähren könne, kein Zusammenhang mehr zwischen einer Kündigung und dem Betriebsübergang bestehe.
Diesen Ausführungen ist nicht zu folgen:
Der Revisionswerberin ist zuzubilligen, dass die Rechtsprechung besonders bestandgeschützten Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis in unzulässiger Weise beendet wurde, das Wahlrecht einräumt, entweder auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu bestehen oder die Beendigung zu akzeptieren und Ersatzansprüche nach § 29 AngG bzw § 1162b ABGB geltend zu machen. Bei der Frage, ob bzw in welcher Form bei der Bemessung derartiger Ersatzansprüche auch die zur (fiktiven) Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Zeit zu berücksichtigen ist, differenziert die Rechtsprechung: Bei Betriebsratsmitgliedern etwa sieht sie vom durch den Kündigungsschutz gewährten Schutzzeitraum ab (9 ObA 59/94; Spielbüchler/Grillberger, AR I 419), bei begünstigten Behinderten wendet sie § 1158 Abs 3 und § 21 AngG analog an und bemisst die Kündigungsentschädigung unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten, sofern nicht aufgrund von Gesetz, Kollektiv- oder Dienstvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht (RIS-Justiz RS0052572; 9 ObA 82/03d). Beim Bestandschutz nach dem BAG, nach dem MuttSchG, dem VKG und dem APSG wird der geschützte Zeitraum berücksichtigt (8 ObS 2/05k; 9 ObA 23/05f; 9 ObS 13/91; 9 ObA 2070/96v). Bei einer nach § 45a AMFG unwirksamen Kündigung stellt die Berechnung auf die nach Ablauf der Sperrfrist des § 45a AMFG mögliche Kündigung ab.Der Revisionswerberin ist zuzubilligen, dass die Rechtsprechung besonders bestandgeschützten Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis in unzulässiger Weise beendet wurde, das Wahlrecht einräumt, entweder auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu bestehen oder die Beendigung zu akzeptieren und Ersatzansprüche nach Paragraph 29, AngG bzw Paragraph 1162 b, ABGB geltend zu machen. Bei der Frage, ob bzw in welcher Form bei der Bemessung derartiger Ersatzansprüche auch die zur (fiktiven) Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Zeit zu berücksichtigen ist, differenziert die Rechtsprechung: Bei Betriebsratsmitgliedern etwa sieht sie vom durch den Kündigungsschutz gewährten Schutzzeitraum ab (9 ObA 59/94; Spielbüchler/Grillberger, AR römisch eins 419), bei begünstigten Behinderten wendet sie Paragraph 1158, Absatz 3 und Paragraph 21, AngG analog an und bemisst die Kündigungsentschädigung unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von sechs Monaten, sofern nicht aufgrund von Gesetz, Kollektiv- oder Dienstvertrag eine längere Kündigungsfrist besteht (RIS-Justiz RS0052572; 9 ObA 82/03d). Beim Bestandschutz nach dem BAG, nach dem MuttSchG, dem VKG und dem APSG wird der geschützte Zeitraum berücksichtigt (8 ObS 2/05k; 9 ObA 23/05f; 9 ObS 13/91; 9 ObA 2070/96v). Bei einer nach Paragraph 45 a, AMFG unwirksamen Kündigung stellt die Berechnung auf die nach Ablauf der Sperrfrist des Paragraph 45 a, AMFG mögliche Kündigung ab.
Nun trifft es zwar zu, dass es auch bei Kündigungen unter Verstoß gegen das aus § 3 AVRAG abgeleitete Kündigungsverbot dem Arbeitnehmer freisteht, nicht auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu bestehen, sondern die an sich unwirksame Beendigung zu akzeptieren. Es versteht sich auch von selbst, dass der Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen will, bei frist- oder terminwidrigen Kündigungen Kündigungsentschädigung verlangen kann. Bei frist- und termingerechten Kündigungen besteht aber für einen Anspruch des Arbeitnehmers, über den Zeitraum der Kündigungsfrist hinaus für einen wie immer definierten weiteren Zeitraum Kündigungsentschädigung zu begehren, keine rechtfertigende Grundlage. Anders als in den oben beschriebenen Fällen des besonderen Bestandschutzes kennt nämlich weder § 3 AVRAG noch die BetriebsübergangsRL eine „Sperrfrist", innerhalb derer Kündigungen generell untersagt sind. Zweck des Kündigungsschutzes beim Betriebsübergang ist es, Kündigungen zu verhindern, die aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgen. Kündigungen, die mit dem Betriebsübergang nicht in Zusammenhang stehen, sind hingegen ungeachtet des aus § 3 AVRAG abzuleitenden Kündigungsschutzes immer zulässig. Der Oberste Gerichtshof hat dazu erst vor kurzem zu 9 ObA 16/06b klargestellt, dass dabei eine bestimmte Frist, vor deren Verstreichen eine Kündigung jedenfalls mit dem Betriebsübergang in Zusammenhang steht, nicht existiert. Der seit dem Betriebsübergang verstrichenen Zeit kommt allerdings Indizwirkung zu: Je kürzer der zeitliche Abstand der Kündigung zum Betriebsübergang ist, umso stärker ist diese Indizwirkung und umso mehr obliegt es dem Kündigenden, zu beweisen, dass die Kündigung trotz des zeitlichen Naheverhältnisses nicht aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgt ist. Unter besonders gelagerten Umständen ist es daher denkbar, dass eine unmittelbar im zeitlichen Nahbereich des Betriebsübergangs ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, wie es auch denkbar ist, dass eine Kündigung als unwirksam zu qualifizieren ist, die längere Zeit nach dem Betriebsübergangs, aber dennoch erweisbar aus Anlass des Betriebsübergang, ausgesprochen wurde (vgl dazu die Entscheidung 9 ObA 16/06b, in der eine Kündigung mehr als ein Jahr nach dem Betriebsübergang noch als aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgt und daher unzulässig qualifiziert wurde).Nun trifft es zwar zu, dass es auch bei Kündigungen unter Verstoß gegen das aus Paragraph 3, AVRAG abgeleitete Kündigungsverbot dem Arbeitnehmer freisteht, nicht auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu bestehen, sondern die an sich unwirksame Beendigung zu akzeptieren. Es versteht sich auch von selbst, dass der Arbeitnehmer, der das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen will, bei frist- oder terminwidrigen Kündigungen Kündigungsentschädigung verlangen kann. Bei frist- und termingerechten Kündigungen besteht aber für einen Anspruch des Arbeitnehmers, über den Zeitraum der Kündigungsfrist hinaus für einen wie immer definierten weiteren Zeitraum Kündigungsentschädigung zu begehren, keine rechtfertigende Grundlage. Anders als in den oben beschriebenen Fällen des besonderen Bestandschutzes kennt nämlich weder Paragraph 3, AVRAG noch die BetriebsübergangsRL eine „Sperrfrist", innerhalb derer Kündigungen generell untersagt sind. Zweck des Kündigungsschutzes beim Betriebsübergang ist es, Kündigungen zu verhindern, die aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgen. Kündigungen, die mit dem Betriebsübergang nicht in Zusammenhang stehen, sind hingegen ungeachtet des aus Paragraph 3, AVRAG abzuleitenden Kündigungsschutzes immer zulässig. Der Oberste Gerichtshof hat dazu erst vor kurzem zu 9 ObA 16/06b klargestellt, dass dabei eine bestimmte Frist, vor deren Verstreichen eine Kündigung jedenfalls mit dem Betriebsübergang in Zusammenhang steht, nicht existiert. Der seit dem Betriebsübergang verstrichenen Zeit kommt allerdings Indizwirkung zu: Je kürzer der zeitliche Abstand der Kündigung zum Betriebsübergang ist, umso stärker ist diese Indizwirkung und umso mehr obliegt es dem Kündigenden, zu beweisen, dass die Kündigung trotz des zeitlichen Naheverhältnisses nicht aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgt ist. Unter besonders gelagerten Umständen ist es daher denkbar, dass eine unmittelbar im zeitlichen Nahbereich des Betriebsübergangs ausgesprochene Kündigung unwirksam ist, wie es auch denkbar ist, dass eine Kündigung als unwirksam zu qualifizieren ist, die längere Zeit nach dem Betriebsübergangs, aber dennoch erweisbar aus Anlass des Betriebsübergang, ausgesprochen wurde vergleiche dazu die Entscheidung 9 ObA 16/06b, in der eine Kündigung mehr als ein Jahr nach dem Betriebsübergang noch als aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgt und daher unzulässig qualifiziert wurde).
Dass damit Arbeitgebern die Möglichkeit an die Hand gegeben wird, Arbeitnehmer billig loszuwerden, trifft nicht zu, weil es der unwirksam gekündigte Arbeitnehmer in der Hand hat, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen und auf dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bestehen. Für pönalisierende Geldansprüche im Falle einer vom Arbeitnehmer akzeptierten frist- und termingerechten Kündigung fehlt es aber aus den dargestellten Überlegungen an einer rechtfertigenden Grundlage (in diesem Sinne auch Kuras, AngG-Kommentar, § 29 Rz 45 [in Druck]).Dass damit Arbeitgebern die Möglichkeit an die Hand gegeben wird, Arbeitnehmer billig loszuwerden, trifft nicht zu, weil es der unwirksam gekündigte Arbeitnehmer in der Hand hat, die Unwirksamkeit der Kündigung geltend zu machen und auf dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bestehen. Für pönalisierende Geldansprüche im Falle einer vom Arbeitnehmer akzeptierten frist- und termingerechten Kündigung fehlt es aber aus den dargestellten Überlegungen an einer rechtfertigenden Grundlage (in diesem Sinne auch Kuras, AngG-Kommentar, Paragraph 29, Rz 45 [in Druck]).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.