Rechtssatz RS0121769
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0121769
Entscheidungsdatum
21.02.2013
Norm
AVRAG §3
EWG-RL 77/187/EWG Betriebsübergangsrichtlinie 37720187 Art4
EG-RL 2001/23/EG - Betriebsübergangsrichtlinie 32001L0023 Art4
Rechtssatz
Der sich aus § 3 AVRAG in Verbindung mit Art 4 der Betriebsübergangsrichtlinie ergebende Kündigungsschutz ist zeitlich nicht befristet. Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist ausschließlich, dass die Kündigung wegen des Übergangs erfolgt. Der zeitliche Zusammenhang zu diesem hat nur Indiz-Charakter; er bildet keine selbständige (weitere) Voraussetzung des Kündigungsschutzes. Auch eine länger als ein Jahr nach dem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung ist unzulässig, wenn einziger Grund der Betriebsübergang ist.Der sich aus Paragraph 3, AVRAG in Verbindung mit Artikel 4, der Betriebsübergangsrichtlinie ergebende Kündigungsschutz ist zeitlich nicht befristet. Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist ausschließlich, dass die Kündigung wegen des Übergangs erfolgt. Der zeitliche Zusammenhang zu diesem hat nur Indiz-Charakter; er bildet keine selbständige (weitere) Voraussetzung des Kündigungsschutzes. Auch eine länger als ein Jahr nach dem Betriebsübergang ausgesprochene Kündigung ist unzulässig, wenn einziger Grund der Betriebsübergang ist.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 16/06b
Entscheidungstext OGH 01.02.2007 9 ObA 16/06b
Veröff: SZ 2007/15
- 9 ObA 55/07i
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 55/07i
Auch; Beisatz: Der seit dem Betriebsübergang verstrichenen Zeit kommt allerdings Indizwirkung zu: Je kürzer der zeitliche Abstand der Kündigung zum Betriebsübergang ist, umso stärker ist diese Indizwirkung und umso mehr obliegt es dem Kündigenden, zu beweisen, dass die Kündigung trotz des zeitlichen Naheverhältnisses nicht aus Anlass des Betriebsübergangs erfolgt ist. (T1)
- 9 ObA 70/10z
Entscheidungstext OGH 27.04.2011 9 ObA 70/10z
- 9 ObA 96/12a
Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 96/12a
Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Frage, ob eine Kündigung nur wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wurde und daher unwirksam ist, kann immer nur nach den Umständen des konkreten Einzelfalls erfolgen und begründet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T2); Bem: 2. Rechtsgang zu 9 ObA 70/10z. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0121769
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20070201_OGH0002_009OBA00016_06B0000_001