Rechtssatz RS0122357
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0122357
Entscheidungsdatum
28.01.2021
Rechtssatz
Macht der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch und akzeptiert eine frist- und termingerechte Kündigung nach einem Betriebsübergang gemäß § 3 AVRAG, besteht keine rechtfertigende Grundlage, über den Zeitraum der Kündigungsfrist hinaus - etwa vergleichbar begünstigten Behinderten - für eine weitergehende Zeitspanne (hier: drei Monate) Kündigungsentschädigung zu begehren.Macht der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch und akzeptiert eine frist- und termingerechte Kündigung nach einem Betriebsübergang gemäß Paragraph 3, AVRAG, besteht keine rechtfertigende Grundlage, über den Zeitraum der Kündigungsfrist hinaus - etwa vergleichbar begünstigten Behinderten - für eine weitergehende Zeitspanne (hier: drei Monate) Kündigungsentschädigung zu begehren.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 55/07i
Entscheidungstext OGH 08.08.2007 9 ObA 55/07i
- 9 ObA 1/10b
Entscheidungstext OGH 03.03.2010 9 ObA 1/10b
Vgl; Beisatz: Einem Arbeitnehmer, der entgegen dem aus § 3 AVRAG hervorgehenden Kündigungsverbot im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang gekündigt wurde, steht ein Wahlrecht dahin zu, dass er, statt auf der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Übernehmer des Betriebs zu bestehen, die Beendigung akzeptiert und im Falle der frist- oder terminwidrigen Kündigung die Kündigungsentschädigung begehrt. (T1)
- 8 ObA 10/16b
Entscheidungstext OGH 25.11.2016 8 ObA 10/16b
Auch; Beis wie T1
- 8 ObS 10/20h
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 ObS 10/20h
Vgl; Beisatz: Das Einbringen einer unter anderem Beendigungsansprüche beinhaltenden Forderungsanmeldung beim Insolvenzgericht durch einen Arbeitnehmer ist nicht in jedem Fall als konkludente Ausübung seines Wahlrechts nach § 3 AVRAG anzusehen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung aller Umstände im Einzelfall zu ergründen, ob darin eine solche Ausübung liegt. Hier: Ausübung des Wahlrechts aufgrund von Verschleierung von Betriebsübergängen verneint. (T2)
- 8 ObS 11/20f
Entscheidungstext OGH 28.01.2021 8 ObS 11/20f
Vgl; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2007:RS0122357
Zuletzt aktualisiert am
24.03.2021
Dokumentnummer
JJR_20070808_OGH0002_009OBA00055_07I0000_001