Die Revision ist nicht berechtigt.
Die auf dem Schadenersatzprinzip beruhende Kündigungsentschädigung ist in ihrer Höhe und in ihrer Dauer von dem Zeitraum abhängig, der bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Ablauf der Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen. Im Falle eines besonderen Kündigungsschutzes ist sie bis zum Endzeitpunkt desselben zu berechnen (WBl 1993, 90; infas 1993/5, 20; DRdA 1994, 169). Bei vorzeitigem Austritt während der Schwangerschaft oder Schutzfrist gebührt die Kündigungsentschädigung für den Zeitraum von vier Monaten nach der Entbindung zuzüglich der individuellen Kündigungsfrist (Knöfler MSchG11, 192 mwN; WBl 1993, 90). Da der Masseverwalter zwar unter Einhaltung der gesetzlichen, kollektivvertraglichen oder zulässig vereinbarten kürzeren Kündigungsfrist, jedoch ohne Bindung an einen bestimmten Kündigungstermin das Arbeitsverhältnis "ordnungsgemäß" aufkündigen kann (Liebeg, Die Änderung der Rechtstellung der Arbeitnehmer im Insolvenzverfahren, WBl 1994, 141 [143], ZAS 1985/26 [Wachter] ua), erfolgte der Zuspruch der Kündigungsentschädigung bis 22.6.1995 zu Recht.
Die Differenz bis zum fiktiven Kündigungstermin 30.6.1995 könnte nur dann zustehen, wenn die Arbeitnehmerin einen Schadenersatzanspruch hätte.
Mangels sachlicher Rechtfertigung einer Regelung, die dem vom Masseverwalter nach § 25 KO gekündigten Arbeitnehmer den allfälligen Schadenersatz durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses versagt, hob der Verfassungsgerichtshof § 25 KO alt auf (ÖJZ 1994, 673). Das IRÄG 1994 (BGBl 1994/153) schuf entsprechend dem Vorbild des § 20 d AO die fehlende Schadenersatzregelung, daß dem durch den Masseverwalter begünstigt vorzeitig gekündigten Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz des durch die nach § 25 Abs 1 KO verursachte Verkürzung seiner Ansprüche entstandenen Schadens zusteht (1384 BlgNR 18.GP, 9). Während damit der Schadenersatzanspruch des vom Masseverwalter gekündigten Arbeitnehmers geregelt ist, fehlt eine für das Lösungsrecht des Arbeitnehmers durch Austritt adäquate Regelung.Mangels sachlicher Rechtfertigung einer Regelung, die dem vom Masseverwalter nach Paragraph 25, KO gekündigten Arbeitnehmer den allfälligen Schadenersatz durch die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses versagt, hob der Verfassungsgerichtshof Paragraph 25, KO alt auf (ÖJZ 1994, 673). Das IRÄG 1994 (BGBl 1994/153) schuf entsprechend dem Vorbild des Paragraph 20, d AO die fehlende Schadenersatzregelung, daß dem durch den Masseverwalter begünstigt vorzeitig gekündigten Arbeitnehmer Anspruch auf Ersatz des durch die nach Paragraph 25, Absatz eins, KO verursachte Verkürzung seiner Ansprüche entstandenen Schadens zusteht (1384 BlgNR 18.GP, 9). Während damit der Schadenersatzanspruch des vom Masseverwalter gekündigten Arbeitnehmers geregelt ist, fehlt eine für das Lösungsrecht des Arbeitnehmers durch Austritt adäquate Regelung.
Holzer/Reissner (DRdA 1994, 461 [472]) vertreten die Meinung, daß durch das begünstigte Lösungsrecht des Masseverwalters sich die Rechtslage gegenüber § 25 KO aF geändert habe, als nun an das begünstigte Lösungsrecht des Masseverwalters selbst Schadenersatzfolgen geknüpft seien. Die Begrenzung der Haftung mit dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber hätte ordnungsgemäß lösen können, entspreche dem schadenersatzrechtlichen Grundsatz der Haftungsbegrenzung durch rechtmäßiges Alternativverhalten. Knüpfe sich allerdings an eine Lösungsmöglichkeit seitens des Arbeitgebers eine aus einer Eingriffshaftung resultierende Schadenersatzpflicht, könne diese Lösungsmöglichkeit den Schadenersatzanspruch des austretenden Arbeitnehmers keinesfalls begrenzen. Die Begrenzung sei nach den allgemeinen Lösungsregeln für das Arbeitsverhältnis ohne Bedachtnahme auf das begünstigte Lösungsrecht des Masseverwalters vorzunehmen.Holzer/Reissner (DRdA 1994, 461 [472]) vertreten die Meinung, daß durch das begünstigte Lösungsrecht des Masseverwalters sich die Rechtslage gegenüber Paragraph 25, KO aF geändert habe, als nun an das begünstigte Lösungsrecht des Masseverwalters selbst Schadenersatzfolgen geknüpft seien. Die Begrenzung der Haftung mit dem Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber hätte ordnungsgemäß lösen können, entspreche dem schadenersatzrechtlichen Grundsatz der Haftungsbegrenzung durch rechtmäßiges Alternativverhalten. Knüpfe sich allerdings an eine Lösungsmöglichkeit seitens des Arbeitgebers eine aus einer Eingriffshaftung resultierende Schadenersatzpflicht, könne diese Lösungsmöglichkeit den Schadenersatzanspruch des austretenden Arbeitnehmers keinesfalls begrenzen. Die Begrenzung sei nach den allgemeinen Lösungsregeln für das Arbeitsverhältnis ohne Bedachtnahme auf das begünstigte Lösungsrecht des Masseverwalters vorzunehmen.
Grießer (Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz sowie Entgeltanspruch und dessen Sicherung nach dem IRÄG 1994 im Lichte der neueren Judikatur, ZAS 1993, 188 [194 f]), Liebeg (Die Änderung der Rechtstellung des Arbeitnehmers im Insolvenzverfahren, WBl 1994, 142 [143]) und Frauenberger (Insolvenz und Arbeitsverhältnis, ecolex 1994, 334 [335 f]) bejahen lediglich den Anspruch auf Kündigungsentschädigung wie bei begünstigter Lösung durch den Masseverwalter im Ausmaß der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfrist. Für den Zeitraum bis zum (fiktiven) Kündigungstermin gebühre jedoch kein Schadenersatzanspruch nach § 25 Abs 2 KO.Grießer (Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Insolvenz sowie Entgeltanspruch und dessen Sicherung nach dem IRÄG 1994 im Lichte der neueren Judikatur, ZAS 1993, 188 [194 f]), Liebeg (Die Änderung der Rechtstellung des Arbeitnehmers im Insolvenzverfahren, WBl 1994, 142 [143]) und Frauenberger (Insolvenz und Arbeitsverhältnis, ecolex 1994, 334 [335 f]) bejahen lediglich den Anspruch auf Kündigungsentschädigung wie bei begünstigter Lösung durch den Masseverwalter im Ausmaß der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Kündigungsfrist. Für den Zeitraum bis zum (fiktiven) Kündigungstermin gebühre jedoch kein Schadenersatzanspruch nach Paragraph 25, Absatz 2, KO.
Für die letztere Ansicht spricht primär der Wortlaut des § 25 Abs 2 KO, der nur die Lösung des Masseverwalters als Schadenersatzgrundlage nennt. Aber auch die Regierungsvorlage, wonach nur eine dem § 20 d AO entsprechende Regelung getroffen werden sollte (1384 BlgNR 18.GP, 9), die aber auch keinen Schadenersatzanspruch des austretenden Arbeitnehmers kennt, sowie der Umstand, daß nur die durch begünstigte Kündigung des Masseverwalters verursachte Verkürzung der Arbeitnehmeransprüche Konkursforderungen sein sollten, sind Hinweise für die zutreffende Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes. Das Erkenntnis des VfGH weist im Gegensatz zur Meinung der Revisionswerberin nur darauf hin, daß ein Schadenersatz nur für die Zeit der gesetzlichen Kündigungsfrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (VFSlg 10.411) und daß der Austritt des Arbeitnehmers, dem nach der Rechtsprechung ein Schadenersatzanspruch auch ohne Verschulden des Arbeitgebers zustehe, bis zum IRÄG 1982 die Folge gehabt hätte, daß dem sich selbst aus der Bindung lösenden Arbeitnehmer eine nur mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder dem Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung begrenzter Schadenersatzanspruch als Masseforderung zugestanden wäre. Die Möglichkeit der Kündigung durch den Masseverwalter, die einen Schadenersatzanspruch zurückließe, könne einen durch den Austritt entstehenden Schadenersatzanspruch ebensowenig begrenzen, wie einen Schadenersatzanspruch des nach § 26 AngG austretenden Arbeitnehmers nach § 29 AngG. Daß der Gesetzgeber das Austrittsrecht des Arbeitnehmers im Konkurs des Arbeitgebers mit solchen für die Masse verderblichen Folgen versehen wollte, könne der VfGH nicht annehmen. Diese Rechtsfolgen würden zwar seit der IRÄG nicht mehr eintreten, weil seither Ansprüche aus dem Austritt nach § 25 KO nur mehr Konkursforderungen seien, doch könne ein dem Gesetzgeber des Jahres 1959 nicht zusinnbarer Schadenersatzanspruch doch nicht neuerlich durch eine Gesetzesänderung des § 46 KO entstanden sein.Für die letztere Ansicht spricht primär der Wortlaut des Paragraph 25, Absatz 2, KO, der nur die Lösung des Masseverwalters als Schadenersatzgrundlage nennt. Aber auch die Regierungsvorlage, wonach nur eine dem Paragraph 20, d AO entsprechende Regelung getroffen werden sollte (1384 BlgNR 18.GP, 9), die aber auch keinen Schadenersatzanspruch des austretenden Arbeitnehmers kennt, sowie der Umstand, daß nur die durch begünstigte Kündigung des Masseverwalters verursachte Verkürzung der Arbeitnehmeransprüche Konkursforderungen sein sollten, sind Hinweise für die zutreffende Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes. Das Erkenntnis des VfGH weist im Gegensatz zur Meinung der Revisionswerberin nur darauf hin, daß ein Schadenersatz nur für die Zeit der gesetzlichen Kündigungsfrist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (VFSlg 10.411) und daß der Austritt des Arbeitnehmers, dem nach der Rechtsprechung ein Schadenersatzanspruch auch ohne Verschulden des Arbeitgebers zustehe, bis zum IRÄG 1982 die Folge gehabt hätte, daß dem sich selbst aus der Bindung lösenden Arbeitnehmer eine nur mit dem Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder dem Wirksamwerden einer ordentlichen Kündigung begrenzter Schadenersatzanspruch als Masseforderung zugestanden wäre. Die Möglichkeit der Kündigung durch den Masseverwalter, die einen Schadenersatzanspruch zurückließe, könne einen durch den Austritt entstehenden Schadenersatzanspruch ebensowenig begrenzen, wie einen Schadenersatzanspruch des nach Paragraph 26, AngG austretenden Arbeitnehmers nach Paragraph 29, AngG. Daß der Gesetzgeber das Austrittsrecht des Arbeitnehmers im Konkurs des Arbeitgebers mit solchen für die Masse verderblichen Folgen versehen wollte, könne der VfGH nicht annehmen. Diese Rechtsfolgen würden zwar seit der IRÄG nicht mehr eintreten, weil seither Ansprüche aus dem Austritt nach Paragraph 25, KO nur mehr Konkursforderungen seien, doch könne ein dem Gesetzgeber des Jahres 1959 nicht zusinnbarer Schadenersatzanspruch doch nicht neuerlich durch eine Gesetzesänderung des Paragraph 46, KO entstanden sein.
Das bedeutet, daß aus dem VfGH-Erkenntnis die von der Revisionswerberin gewünschte Rechtsfolge des Schadenersatzes bis zum fiktiven Kündigungstermin nicht abgeleitet werden kann.
Der Oberste Gerichtshof schließt sich sohin den Meinungen Grießer, Liebeg und Frauenberger an. Es besteht auch kein Wertungswiderspruch, wenn nur im Falle einer Eingriffshaftung, nämlich bei gestattetem Eingriff in fremde Rechtsgüter durch begünstigte Kündigung durch den Masseverwalter für die verursachten Nachteile Ersatz zu leisten ist (Koziol/Welser, Grundriß10 I, 441), nicht aber bei einem auf § 25 Abs 1 KO gegründeten Austritt. Der Austritt nach § 25 Abs 1 KO erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse des Arbeitnehmers und freiwillig ohne daß er durch einen verschuldensabhängigen Austrittsgrund nach § 26 AngG hiezu veranlaßt worden wäre, weil der Arbeitsvertrag doch nach wie vor zur Gänze erfüllt wird (Frauenberger aaO 335, Grießer aaO 195), während der Arbeitnehmer sich gegen die begünstigte Kündigung des Masseverwalters nicht wehren kann, sodaß bis auf den nicht nachteiligen Umstand, daß der Arbeitgeber im Konkurs ist, der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt ist. Dazu kommt, daß dem Arbeitnehmer eine gegenüber § 26 AngG erleichterte, lediglich auf die Konkurseröffnung gestützte Auflösungsmöglichkeit eingeräumt wird. Da der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Konkurseröffnung vorzeitig ausscheiden will, ohne vorläufig Nachteile aus dem Arbeitsverhältnis zu erwarten, ist ihm zu unterstellen, daß er sich damit zufrieden gibt, die, wenn auch gemäß § 25 Abs 1 KO geringeren Ansprüche, fordern zu können. Die Notwendigkeit an den Austritt dieselben Rechtsfolgen zu knüpfen wie an die Kündigung durch den Masseverwalter besteht infolge der sachlichen Differenzierung nicht.Der Oberste Gerichtshof schließt sich sohin den Meinungen Grießer, Liebeg und Frauenberger an. Es besteht auch kein Wertungswiderspruch, wenn nur im Falle einer Eingriffshaftung, nämlich bei gestattetem Eingriff in fremde Rechtsgüter durch begünstigte Kündigung durch den Masseverwalter für die verursachten Nachteile Ersatz zu leisten ist (Koziol/Welser, Grundriß10 römisch eins, 441), nicht aber bei einem auf Paragraph 25, Absatz eins, KO gegründeten Austritt. Der Austritt nach Paragraph 25, Absatz eins, KO erfolgt ausschließlich im eigenen Interesse des Arbeitnehmers und freiwillig ohne daß er durch einen verschuldensabhängigen Austrittsgrund nach Paragraph 26, AngG hiezu veranlaßt worden wäre, weil der Arbeitsvertrag doch nach wie vor zur Gänze erfüllt wird (Frauenberger aaO 335, Grießer aaO 195), während der Arbeitnehmer sich gegen die begünstigte Kündigung des Masseverwalters nicht wehren kann, sodaß bis auf den nicht nachteiligen Umstand, daß der Arbeitgeber im Konkurs ist, der Arbeitnehmer im Arbeitsverhältnis nicht beeinträchtigt ist. Dazu kommt, daß dem Arbeitnehmer eine gegenüber Paragraph 26, AngG erleichterte, lediglich auf die Konkurseröffnung gestützte Auflösungsmöglichkeit eingeräumt wird. Da der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Konkurseröffnung vorzeitig ausscheiden will, ohne vorläufig Nachteile aus dem Arbeitsverhältnis zu erwarten, ist ihm zu unterstellen, daß er sich damit zufrieden gibt, die, wenn auch gemäß Paragraph 25, Absatz eins, KO geringeren Ansprüche, fordern zu können. Die Notwendigkeit an den Austritt dieselben Rechtsfolgen zu knüpfen wie an die Kündigung durch den Masseverwalter besteht infolge der sachlichen Differenzierung nicht.
Der Revision war daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.