Rechtssatz RS0070823
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0070823
Entscheidungsdatum
31.08.2005
Rechtssatz
Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass der besondere Bestandschutz nach § 12 MuttSchG dem Begehren auf Kündigungsentschädigung dann nicht entgegensteht, wenn die Arbeitnehmerin auf diesen Bestandschutz "verzichtet" und statt der Rechtsunwirksamkeit der Entlassungserklärung (und daher statt des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses) die Ansprüche nach § 29 AngG (§ 1162 b ABGB) geltend macht (§ 48 ASGG).Die Rechtsprechung hat den Grundsatz entwickelt, dass der besondere Bestandschutz nach Paragraph 12, MuttSchG dem Begehren auf Kündigungsentschädigung dann nicht entgegensteht, wenn die Arbeitnehmerin auf diesen Bestandschutz "verzichtet" und statt der Rechtsunwirksamkeit der Entlassungserklärung (und daher statt des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses) die Ansprüche nach Paragraph 29, AngG (Paragraph 1162, b ABGB) geltend macht (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 40/92
Entscheidungstext OGH 26.02.1992 9 ObA 40/92
- 8 ObA 233/95
Entscheidungstext OGH 18.08.1995 8 ObA 233/95
Beisatz: Ersatzansprüche sind auf der Grundlage des geschützten Zeitraumes zu berechnen, da andernfalls der gesetzliche Schutzzweck nicht verwirklicht werden könnte (WBl 1993,90). Es ist daher die ganze Dauer des Sonderschutzes zuzüglich der Dauer der zu beachtenden Kündigungsfrist bei der Berechnung der Ersatzansprüche zu berücksichtigen. Die Höhe der Kündigungsentschädigung hat sich an der Bestimmung des § 14 MuttSchG über die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts zu orientieren. (T1)
- 9 ObA 2070/96v
Entscheidungstext OGH 10.07.1996 9 ObA 2070/96v
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/163
- 9 ObA 394/97z
Entscheidungstext OGH 17.12.1997 9 ObA 394/97z
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 5/05h
Entscheidungstext OGH 31.08.2005 9 ObA 5/05h
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070823
Dokumentnummer
JJR_19920226_OGH0002_009OBA00040_9200000_001