Gemäß § 12 MSchG können Dienstnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur unter den dort genannten Bedingungen entlassen werden. Da unbestritten feststeht, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Entlassung bereits schwanger war, ist diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Nach einheitlicher Rechtsprechung ist es hiebei unerheblich, ob die Schwangerschaft dem Dienstgeber bekannt war oder unmittelbar nach der Entlassung der Dienstnehmerin bekanntgegeben wurde. Für den Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz ist allein die objektive Tatsache der Schwangerschaft ausschlaggebend. Zwar bestimmt § 3 Abs 4 MSchG, daß werdende Mütter, sobald ihnen die Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen haben. An die Nichteinhaltung der Mitteilungspflicht sind aber keine Straffolgen geknüpft; die Unterlassung der Mitteilung bildet auch keinen Grund für die Kündigung oder eine Entlassung. Die Bestimmung des § 10 Abs 2 MSchG, wonach die Kündigung auch dann rechtsunwirksam ist, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw der Entbindung dem Dienstgeber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Ausspruch der Kündigung mitgeteilt wird oder - falls die Dienstnehmerin an einer solchen Mitteilung gehindert war - wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird und der daraus zu ziehende Umkehrschluß, daß die Kündigung anderenfalls wirksam ist, ist auf den Fall der Entlassung einer Schwangeren nicht anzuwenden, weil dafür eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt (ArbSlg 8680; 9193; 10.264; 10.800; 9 Ob A 40/92 = RdW 1992, 244; Eichinger, Aktuelles zum besonderen Entlassungsschutz nach § 12 MSchG, ecolex 1992, 576).Gemäß Paragraph 12, MSchG können Dienstnehmerinnen während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung rechtswirksam nur unter den dort genannten Bedingungen entlassen werden. Da unbestritten feststeht, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Entlassung bereits schwanger war, ist diese Bestimmung auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Nach einheitlicher Rechtsprechung ist es hiebei unerheblich, ob die Schwangerschaft dem Dienstgeber bekannt war oder unmittelbar nach der Entlassung der Dienstnehmerin bekanntgegeben wurde. Für den Entlassungsschutz nach dem Mutterschutzgesetz ist allein die objektive Tatsache der Schwangerschaft ausschlaggebend. Zwar bestimmt Paragraph 3, Absatz 4, MSchG, daß werdende Mütter, sobald ihnen die Schwangerschaft bekannt ist, dem Dienstgeber hievon Mitteilung zu machen haben. An die Nichteinhaltung der Mitteilungspflicht sind aber keine Straffolgen geknüpft; die Unterlassung der Mitteilung bildet auch keinen Grund für die Kündigung oder eine Entlassung. Die Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, MSchG, wonach die Kündigung auch dann rechtsunwirksam ist, wenn die Tatsache der Schwangerschaft bzw der Entbindung dem Dienstgeber innerhalb von fünf Arbeitstagen nach dem Ausspruch der Kündigung mitgeteilt wird oder - falls die Dienstnehmerin an einer solchen Mitteilung gehindert war - wenn sie unmittelbar nach Wegfall des Hinderungsgrundes nachgeholt wird und der daraus zu ziehende Umkehrschluß, daß die Kündigung anderenfalls wirksam ist, ist auf den Fall der Entlassung einer Schwangeren nicht anzuwenden, weil dafür eine entsprechende gesetzliche Regelung fehlt (ArbSlg 8680; 9193; 10.264; 10.800; 9 Ob A 40/92 = RdW 1992, 244; Eichinger, Aktuelles zum besonderen Entlassungsschutz nach Paragraph 12, MSchG, ecolex 1992, 576).
Mit Wirksamkeit vom 1.1.1993 wurde das Mutterschutzgesetz 1979 durch das Arbeitsrechtliche Begleitgesetz BGBl 1992/833 in seinem § 12 unter anderem dahingehend geändert, daß die Entlassung von unter Mutterschutz stehenden Dienstnehmerinnen nur aus bestimmten Gründen erfolgen kann und der Zustimmung des Gerichtes bedarf. Nach der davor in Geltung stehenden Fassung genügte das Vorliegen bestimmter Entlassungsgründe, ohne daß eine Anrufung des Gerichtes erforderlich gewesen wäre. Es erübrigt sich, näher darauf einzugehen, welche der beiden Fassungen des § 12 MSchG in Anbetracht der auf den Geburtstermin abstellenden Übergangsbestimmung des § 38a Abs 1 Arbeitsrechtliches Begleitgesetz gegenständlich zur Anwendung zu gelangen hat, da im Verfahren unstrittig ist, daß sich der Geschäftsführer der Beklagten auf einen bestimmten Entlassungsgrund nicht berufen und nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Klägerin einen solchen auch nicht gesetzt hat. Selbst gemäß § 12 MSchG a.F. wäre daher die Entlassung der schwangeren Dienstnehmerin nicht gerechtfertigt gewesen.Mit Wirksamkeit vom 1.1.1993 wurde das Mutterschutzgesetz 1979 durch das Arbeitsrechtliche Begleitgesetz BGBl 1992/833 in seinem Paragraph 12, unter anderem dahingehend geändert, daß die Entlassung von unter Mutterschutz stehenden Dienstnehmerinnen nur aus bestimmten Gründen erfolgen kann und der Zustimmung des Gerichtes bedarf. Nach der davor in Geltung stehenden Fassung genügte das Vorliegen bestimmter Entlassungsgründe, ohne daß eine Anrufung des Gerichtes erforderlich gewesen wäre. Es erübrigt sich, näher darauf einzugehen, welche der beiden Fassungen des Paragraph 12, MSchG in Anbetracht der auf den Geburtstermin abstellenden Übergangsbestimmung des Paragraph 38 a, Absatz eins, Arbeitsrechtliches Begleitgesetz gegenständlich zur Anwendung zu gelangen hat, da im Verfahren unstrittig ist, daß sich der Geschäftsführer der Beklagten auf einen bestimmten Entlassungsgrund nicht berufen und nach den Feststellungen des Erstgerichtes die Klägerin einen solchen auch nicht gesetzt hat. Selbst gemäß Paragraph 12, MSchG a.F. wäre daher die Entlassung der schwangeren Dienstnehmerin nicht gerechtfertigt gewesen.
Eine der Bestimmung des § 12 MSchG nicht entsprechende Entlassung konnte das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht beenden (SZ 65/30). Die Rechtsprechung hat allerdings den Grundsatz entwickelt, daß der besondere Bestandschutz nach § 12 MSchG dem Begehren auf Kündigungsentschädigung dann nicht entgegensteht, wenn die Arbeitnehmerin auf diesen Bestandschutz "verzichtet" und statt der Rechtsunwirksamkeit der Entlassungserklärung (und daher statt des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses) die Ansprüche nach § 29 AngG bzw § 1162b ABGB geltend macht (siehe dazu die richtungweisende Zusammenfassung bei Kuderna "Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes", DRdA 1990, 1 ff, hier: 11 ff; Eichinger, OGH bestätigt "Wahlrecht" bei ungerechtfertigter Entlassung einer Schwangeren, RdW 1992, 243; 9 Ob A 40/92 = RdW 1992, 244).Eine der Bestimmung des Paragraph 12, MSchG nicht entsprechende Entlassung konnte das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht beenden (SZ 65/30). Die Rechtsprechung hat allerdings den Grundsatz entwickelt, daß der besondere Bestandschutz nach Paragraph 12, MSchG dem Begehren auf Kündigungsentschädigung dann nicht entgegensteht, wenn die Arbeitnehmerin auf diesen Bestandschutz "verzichtet" und statt der Rechtsunwirksamkeit der Entlassungserklärung (und daher statt des Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses) die Ansprüche nach Paragraph 29, AngG bzw Paragraph 1162 b, ABGB geltend macht (siehe dazu die richtungweisende Zusammenfassung bei Kuderna "Einige Probleme des besonderen Kündigungsschutzes", DRdA 1990, 1 ff, hier: 11 ff; Eichinger, OGH bestätigt "Wahlrecht" bei ungerechtfertigter Entlassung einer Schwangeren, RdW 1992, 243; 9 Ob A 40/92 = RdW 1992, 244).
Die von der Klägerin somit zu Recht geltend gemachten Ersatzansprüche sind auf der Grundlage des geschützten Zeitraumes zu berechnen, da anderenfalls der gesetzliche Schutzzweck nicht verwirklicht werden könnte (WBl 1993, 90). Es ist daher die ganze Dauer des Sonderschutzes zuzüglich der Dauer der zu beachtenden Kündigungsfrist bei der Berechnung der Ersatzansprüche zu berücksichtigen (Kuderna, Entlassungsrecht2 46). Die Höhe der Kündigungsentschädigung hat sich an der Bestimmung des § 14 MSchG über die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts zu orientieren. Danach hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn Wochen des Dienstverhältnissen vor dieser Änderung bezogen hat. Unter Durchschnittsverdienst sind alle Lohnbestandteile, also der Normallohn (Gehalt) einschließlich aller Zulagen und Zuschläge zu verstehen (Knöfler, MSchG10 233). Nicht umfaßt von der Weiterzahlungspflicht des Dienstgebers ist das Entgelt für die Leistung von Überstunden, da diese in § 14 MschG nicht genannt sind. Auch bei Weiterbeschäftigung der schwangeren Dienstnehmerin könnten daher die Verdiensteinbußen, welche dadurch eintreten, daß sie keine Überstunden mehr leisten darf, selbst wenn zulässigerweise ein Überstundenpauschale vereinbart war, nicht abgegolten werden (ArbSlg 9348). Auch im Rahmen des Begehrens auf Kündigungsentschädigung kann die Klägerin nicht besser gestellt werden. Gemäß § 14 Abs 3 MschG besteht der Weiterzahlungsanspruch nicht für Zeiten, während deren Wochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezogen werden kann (vgl Kuderna, Entlassungsrecht2 46 FN 3; ÖJZ 1985, 22). Weiters ist zu berücksichtigen, daß für Zeiten, in denen Anspruch auf Wochengeld besteht, die anteiligen Sonderzahlungen gemäß § 162 Abs 3 und 4 ASVG in dieses einbezogen werden. § 14 Abs 4 und § 15 Abs 2 Satz 1 MSchG normieren daher, daß die Dienstnehmerin den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige, Bezüge im Sinne des § 67 Abs 1 EStG 1988 in Kalenderjahren, in welche Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem ASVG bzw Zeiten des Karenzurlaubes nach § 15 Abs 1 fallen, in dem Ausmaß behält, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartige Zeiten fallen. Durch diese Regelung werden in einem Kalenderjahr, in das solche Zeiten fallen, die Sonderzahlungen auf den der tatsächlichen Beschäftigungszeit entsprechenden aliquoten Teil verkürzt. Die Dienstnehmerin hat keinen Anspruch auf einen verhältnismäßigen Anteil an Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration für die Dauer der Schutzfrist (mit Wochengeldbezug) oder des Karzenurlaubes (vgl Arb.Slg. 9643; 10.526; Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche 249 f, hier: 250 FN 107; Knöfler, MSchG10 236). Die gesetzlichen Regelungen der §§ 14 Abs 4 und 15 Abs 2 Satz 1 MSchG verkürzen den Anspruch auf Urlaubszuschuß einer Dienstnehmerin in einem Kalenderjahr, in welches eine Schutzfrist mit Wochengeldbezug und/oder ein Karenzurlaub fallen, unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß in diesem Kalenderjahr der Urlaub tatsächlich konsumiert wird, auf den der tatsächlichen Beschäftigungszeit (einschließlich der Urlaubszeit) entprechenden aliquoten Teil (ArbSlg 10.526).Die von der Klägerin somit zu Recht geltend gemachten Ersatzansprüche sind auf der Grundlage des geschützten Zeitraumes zu berechnen, da anderenfalls der gesetzliche Schutzzweck nicht verwirklicht werden könnte (WBl 1993, 90). Es ist daher die ganze Dauer des Sonderschutzes zuzüglich der Dauer der zu beachtenden Kündigungsfrist bei der Berechnung der Ersatzansprüche zu berücksichtigen (Kuderna, Entlassungsrecht2 46). Die Höhe der Kündigungsentschädigung hat sich an der Bestimmung des Paragraph 14, MSchG über die Weiterzahlung des Arbeitsentgelts zu orientieren. Danach hat die Dienstnehmerin Anspruch auf das Entgelt, das dem Durchschnittsverdienst gleichkommt, den sie während der letzten dreizehn Wochen des Dienstverhältnissen vor dieser Änderung bezogen hat. Unter Durchschnittsverdienst sind alle Lohnbestandteile, also der Normallohn (Gehalt) einschließlich aller Zulagen und Zuschläge zu verstehen (Knöfler, MSchG10 233). Nicht umfaßt von der Weiterzahlungspflicht des Dienstgebers ist das Entgelt für die Leistung von Überstunden, da diese in Paragraph 14, MschG nicht genannt sind. Auch bei Weiterbeschäftigung der schwangeren Dienstnehmerin könnten daher die Verdiensteinbußen, welche dadurch eintreten, daß sie keine Überstunden mehr leisten darf, selbst wenn zulässigerweise ein Überstundenpauschale vereinbart war, nicht abgegolten werden (ArbSlg 9348). Auch im Rahmen des Begehrens auf Kündigungsentschädigung kann die Klägerin nicht besser gestellt werden. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, MschG besteht der Weiterzahlungsanspruch nicht für Zeiten, während deren Wochengeld oder Krankengeld nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz bezogen werden kann vergleiche Kuderna, Entlassungsrecht2 46 FN 3; ÖJZ 1985, 22). Weiters ist zu berücksichtigen, daß für Zeiten, in denen Anspruch auf Wochengeld besteht, die anteiligen Sonderzahlungen gemäß Paragraph 162, Absatz 3 und 4 ASVG in dieses einbezogen werden. Paragraph 14, Absatz 4 und Paragraph 15, Absatz 2, Satz 1 MSchG normieren daher, daß die Dienstnehmerin den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige, Bezüge im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, EStG 1988 in Kalenderjahren, in welche Zeiten des Bezuges von Wochengeld nach dem ASVG bzw Zeiten des Karenzurlaubes nach Paragraph 15, Absatz eins, fallen, in dem Ausmaß behält, das dem Teil des Kalenderjahres entspricht, in den keine derartige Zeiten fallen. Durch diese Regelung werden in einem Kalenderjahr, in das solche Zeiten fallen, die Sonderzahlungen auf den der tatsächlichen Beschäftigungszeit entsprechenden aliquoten Teil verkürzt. Die Dienstnehmerin hat keinen Anspruch auf einen verhältnismäßigen Anteil an Urlaubszuschuß und Weihnachtsremuneration für die Dauer der Schutzfrist (mit Wochengeldbezug) oder des Karzenurlaubes vergleiche Arb.Slg. 9643; 10.526; Binder, Das Zusammenspiel arbeits- und sozialrechtlicher Leistungsansprüche 249 f, hier: 250 FN 107; Knöfler, MSchG10 236). Die gesetzlichen Regelungen der Paragraphen 14, Absatz 4 und 15 Absatz 2, Satz 1 MSchG verkürzen den Anspruch auf Urlaubszuschuß einer Dienstnehmerin in einem Kalenderjahr, in welches eine Schutzfrist mit Wochengeldbezug und/oder ein Karenzurlaub fallen, unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß in diesem Kalenderjahr der Urlaub tatsächlich konsumiert wird, auf den der tatsächlichen Beschäftigungszeit (einschließlich der Urlaubszeit) entprechenden aliquoten Teil (ArbSlg 10.526).
Entgegen der Ansicht der Beklagten ist aber auf den Entgeltanspruch gemäß § 1162b ABGB ein in der kritischen Zeit von der Klägerin allenfalls bezogenes Arbeitslosengeld nicht anzurechnen, weil gemäß § 16 Abs 1 lit k Arbeitlosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt, ruht. Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird die Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld nach Abs 2 der genannten Gesetzesstelle für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, verbleibt zwar das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches beim Arbeitnehmer, es tritt jedoch eine Legalzession ein, welche zur direkten Begleichung des bezahlten Vorschusses durch den Zahlungspflichtigen an den Bund für die Arbeitslosenversicherung führt (Martinek/Schwarz/Schwarz AngG7 667 f). Kommt es mangels Verständigung nicht zur Legalzession, besteht gemäß § 25 Abs 1 AlVG eine Rückzahlungspflicht der Klägerin (vgl hiezu ArbSlg 10.185; 10.311).Entgegen der Ansicht der Beklagten ist aber auf den Entgeltanspruch gemäß Paragraph 1162 b, ABGB ein in der kritischen Zeit von der Klägerin allenfalls bezogenes Arbeitslosengeld nicht anzurechnen, weil gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Litera k, Arbeitlosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Zeitraumes, für den Kündigungsentschädigung gebührt, ruht. Ist der Anspruch auf Kündigungsentschädigung strittig oder wird die Kündigungsentschädigung aus sonstigen Gründen nicht bezahlt, wird das Arbeitslosengeld nach Absatz 2, der genannten Gesetzesstelle für diesen Zeitraum als Vorschuß auf die Kündigungsentschädigung gewährt. Wird der Arbeitgeber von der Gewährung des Vorschusses verständigt, verbleibt zwar das Recht auf gerichtliche Durchsetzung dieses Anspruches beim Arbeitnehmer, es tritt jedoch eine Legalzession ein, welche zur direkten Begleichung des bezahlten Vorschusses durch den Zahlungspflichtigen an den Bund für die Arbeitslosenversicherung führt (Martinek/Schwarz/Schwarz AngG7 667 f). Kommt es mangels Verständigung nicht zur Legalzession, besteht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AlVG eine Rückzahlungspflicht der Klägerin vergleiche hiezu ArbSlg 10.185; 10.311).
Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren bei Berechnung der noch strittigen Kündigungsentschädigung das von der Klägerin früher bezogene Überstundenentgelt auszuscheiden und die Zeiten, für welche gemäß § 162 Abs 2 ASVG Wochengeld gewährt sowie allenfalls Krankengeld bezogen wurde festzustellen und in diesem Umfang nicht zu berücksichtigen haben. Die begehrten Sonderzahlungen werden um diese noch festzustellenden Zeiten aliquot zu kürzen sein. Jene Beträge, die die Klägerin aus dem Titel der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, werden demgegenüber ihre Ansprüche nicht schmälern können.Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren bei Berechnung der noch strittigen Kündigungsentschädigung das von der Klägerin früher bezogene Überstundenentgelt auszuscheiden und die Zeiten, für welche gemäß Paragraph 162, Absatz 2, ASVG Wochengeld gewährt sowie allenfalls Krankengeld bezogen wurde festzustellen und in diesem Umfang nicht zu berücksichtigen haben. Die begehrten Sonderzahlungen werden um diese noch festzustellenden Zeiten aliquot zu kürzen sein. Jene Beträge, die die Klägerin aus dem Titel der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, werden demgegenüber ihre Ansprüche nicht schmälern können.
Es war daher der Revision in dem von der Anfechtung umfaßten Umfang Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 52 Abs 1 und 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins und 2 ZPO.