Rechtssatz RS0075208
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0075208
Entscheidungsdatum
04.05.1999
Norm
ALVG §16 Abs2
ALVG §25 Abs1
Rechtssatz
Kommt es mangels Verständigung nicht zur Legalzession, besteht gemäß § 25 Abs 1 ALVG eine Rückzahlungspflicht des Arbeitslosengeldempfängers.Kommt es mangels Verständigung nicht zur Legalzession, besteht gemäß Paragraph 25, Absatz eins, ALVG eine Rückzahlungspflicht des Arbeitslosengeldempfängers.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 233/95
Entscheidungstext OGH 18.08.1995 8 ObA 233/95
- 10 ObS 70/99p
Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 70/99p
Vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16. März 1995 (= VfSlg 14095/1995) nicht in Zweifel gezogen, daß es sachlich ist, auch von Personen, bei denen sich aufgrund des vorgelegten Einkommens- bzw Umsatzsteuerbescheides nachträglich herausstellt, daß das Arbeitslosengeld nicht oder nicht in der ausbezahlten Höhe gebührt, den gesamten Betrag zurückzufordern, wenn den Bezieher der Leistung ein Vorwurf trifft. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075208
Dokumentnummer
JJR_19950818_OGH0002_008OBA00233_9500000_002