Die gegen dieses Urteil von der Klägerin aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach § 107 Abs 1 ASVG setzt in jedem Fall voraus, daß die gewährte Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. Dabei sind die Wörter "zu Unrecht" in § 107 Abs 1 ASVG in materiellem Sinne auszulegen, dh, für die Rückforderung kommt es darauf an, ob die Erbringung der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat.Die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen nach Paragraph 107, Absatz eins, ASVG setzt in jedem Fall voraus, daß die gewährte Leistung zu Unrecht erbracht worden ist. Dabei sind die Wörter "zu Unrecht" in Paragraph 107, Absatz eins, ASVG in materiellem Sinne auszulegen, dh, für die Rückforderung kommt es darauf an, ob die Erbringung der Leistung den gesetzlichen Vorschriften entsprochen hat.
Im vorliegenden Fall ist nicht strittig, daß durch den mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Oberpullendorf vom 25. 11. 1997 der Klägerin rechtskräftig aberkannten Anspruch auf Notstandshilfe auch der Krankenversicherungsschutz für die Klägerin ab 1. 1. 1995 rückwirkend weggefallen ist, sodaß der Bezug von Krankengeld und von Wochengeld durch die Klägerin im noch verfahrensgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht erfolgt ist.
Gemäß § 107 Abs 1 ASVG hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger bzw der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger bzw der Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden.Gemäß Paragraph 107, Absatz eins, ASVG hat der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger bzw der Leistungsempfänger den Bezug durch bewußt unwahre Angaben, bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger bzw der Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistungen nicht oder nicht in dieser Höhe gebührten. Geldleistungen sind ferner zurückzufordern, wenn und soweit sich wegen eines nachträglich festgestellten Anspruches auf Weiterleistung der Geld- und Sachbezüge herausstellt, daß sie zu Unrecht erbracht wurden.
Während die in § 107 Abs 1 erster Satz ASVG genannten Tatbestände der bewußt unwahren Angaben und der bewußten Verschweigung maßgebender Tatsachen zumindest bedingten Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, genügt zur Anwendung der beiden weiteren Rückforderungstatbestände bereits Fahrlässigkeit. Fahrlässige Unkenntnis davon, daß die Geldleistung nicht gebührte, setzt voraus, daß die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Nach der Rechtsprechung ist daher der Rückforderungstatbestand nach § 107 Abs 1 erster Satz letzter Fall ASGG dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger - unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten - bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (vgl SSV-NF 4/141; 4/127 mwN ua). Der Rückforderungstatbestand des Erkennenmüssens der Unrechtmäßigkeit umfaßt sowohl den Fall, daß die Gewährungsentscheidung materiell unrichtig ist und diese Unrichtigkeit dem Leistungsempfänger auffallen mußte, als auch den weiteren Fall, daß sich die vom Leistungsempfänger erkannte Unrechtmäßigkeit erst nach der Gewährungsentscheidung eingestellt hat, etwa bei einer tatsächlichen Überzahlung oder bei Eintritt eines Ruhensgrundes (vgl Schrammel, Rückforderung und Entziehung von zu Unrecht erbrachten Sozialversicherungsleistungen ZAS 1990, 73 ff [76]). Bei Gewährung einer laufenden Leistung wird es daher für die Erfüllung dieses Rückforderungstatbestandes in der Regel genügen, wenn der Leistungsempfänger die Möglichkeit ernstlich in Betracht ziehen mußte, daß ihm die Leistung zu Unrecht gewährt wird (vgl SSV-NF 5/134).Während die in Paragraph 107, Absatz eins, erster Satz ASVG genannten Tatbestände der bewußt unwahren Angaben und der bewußten Verschweigung maßgebender Tatsachen zumindest bedingten Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, genügt zur Anwendung der beiden weiteren Rückforderungstatbestände bereits Fahrlässigkeit. Fahrlässige Unkenntnis davon, daß die Geldleistung nicht gebührte, setzt voraus, daß die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Nach der Rechtsprechung ist daher der Rückforderungstatbestand nach Paragraph 107, Absatz eins, erster Satz letzter Fall ASGG dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger - unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten - bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte vergleiche SSV-NF 4/141; 4/127 mwN ua). Der Rückforderungstatbestand des Erkennenmüssens der Unrechtmäßigkeit umfaßt sowohl den Fall, daß die Gewährungsentscheidung materiell unrichtig ist und diese Unrichtigkeit dem Leistungsempfänger auffallen mußte, als auch den weiteren Fall, daß sich die vom Leistungsempfänger erkannte Unrechtmäßigkeit erst nach der Gewährungsentscheidung eingestellt hat, etwa bei einer tatsächlichen Überzahlung oder bei Eintritt eines Ruhensgrundes vergleiche Schrammel, Rückforderung und Entziehung von zu Unrecht erbrachten Sozialversicherungsleistungen ZAS 1990, 73 ff [76]). Bei Gewährung einer laufenden Leistung wird es daher für die Erfüllung dieses Rückforderungstatbestandes in der Regel genügen, wenn der Leistungsempfänger die Möglichkeit ernstlich in Betracht ziehen mußte, daß ihm die Leistung zu Unrecht gewährt wird vergleiche SSV-NF 5/134).
Im vorliegenden Fall steht aufgrund der eigenen Aussage der Klägerin fest, daß ihr aufgrund der Mitteilung durch das Arbeitsmarktservice und durch den Steuerberater bekannt war, daß sie die Notstandshilfe wieder zurückzahlen müsse, wenn nach den Ergebnissen des Einkommenssteuerprüfungsverfahrens das Einkommen ihres Gatten aus seiner selbständigen Tätigkeit eine bestimmte Höhe übersteigt (vgl dazu auch die Erklärung der Klägerin - Blatt 34 im Anstaltsakt). Die Klägerin hat aber auch eingeräumt, daß sie bei einer Vorsprache beim Arbeitsmarktservice im Zusammenhang mit ihrem Anspruch auf Wochengeld (für den Zeitraum vom 17. 5. 1995 bis 3. 1. 1996) ausdrücklich aufgefordert wurde, den Einkommenssteuerbescheid ihres Ehegatten für das Jahr 1995 vorzulegen. Damit mußte aber der Klägerin zweifelsfrei bekannt sein, daß auch ihr Anspruch auf Wochengeld von der Höhe der Einkünfte ihres Ehegatten in diesem Zeitraum abhängig ist und ihr somit auch dieser Anspruch nur unter der Bedingung gebührte, daß das Einkommen ihres Gatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreitet. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für den Anspruch der Klägerin auf Krankengeld. Dazu kommt, daß die Klägerin, die mit der Führung der Buchhaltung im Unternehmen ihres Gatten betraut ist, über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Gatten und dessen Unternehmens informiert war. Die Klägerin ist daher zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung verpflichtet, weil sie als Zahlungsempfängerin erkennen mußte, daß diese Leistung nicht gebühren würde, wenn das Einkommen ihres Gatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen bestimmten Grenzbetrag überschreitet (SSV-NF 5/64; SSV-NF 2/68 = ZAS 1992/22 mit zust Anm von Wachter). Es ist daher nicht entscheidungswesentlich, ob die Klägerin um die Verknüpfung von Notstandsbezug mit der Gewährung von Krankengeld und Wochengeld in rechtlicher Hinsicht Bescheid gewußt hat, sodaß auch der von der Klägerin insoweit gerügten Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Der von der Klägerin begehrten Feststellung, es sei ihr und ihrem Gatten erstmals Ende 1996 bzw Anfang 1997 vom Steuerberater mitgeteilt worden, daß für das Unternehmen für das Jahr 1995 voraussichtlich ein Gewinn "herausschauen werde", käme für die Frage einer Meldepflichtverletzung Bedeutung zu, deren Vorliegen jedoch von den Vorinstanzen ebensowenig angenommen wurde, wie das Vorliegen bewußt unwahrer Angaben oder die bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen durch die Klägerin.Im vorliegenden Fall steht aufgrund der eigenen Aussage der Klägerin fest, daß ihr aufgrund der Mitteilung durch das Arbeitsmarktservice und durch den Steuerberater bekannt war, daß sie die Notstandshilfe wieder zurückzahlen müsse, wenn nach den Ergebnissen des Einkommenssteuerprüfungsverfahrens das Einkommen ihres Gatten aus seiner selbständigen Tätigkeit eine bestimmte Höhe übersteigt vergleiche dazu auch die Erklärung der Klägerin - Blatt 34 im Anstaltsakt). Die Klägerin hat aber auch eingeräumt, daß sie bei einer Vorsprache beim Arbeitsmarktservice im Zusammenhang mit ihrem Anspruch auf Wochengeld (für den Zeitraum vom 17. 5. 1995 bis 3. 1. 1996) ausdrücklich aufgefordert wurde, den Einkommenssteuerbescheid ihres Ehegatten für das Jahr 1995 vorzulegen. Damit mußte aber der Klägerin zweifelsfrei bekannt sein, daß auch ihr Anspruch auf Wochengeld von der Höhe der Einkünfte ihres Ehegatten in diesem Zeitraum abhängig ist und ihr somit auch dieser Anspruch nur unter der Bedingung gebührte, daß das Einkommen ihres Gatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum einen bestimmten Grenzbetrag nicht überschreitet. Diese Erwägungen gelten in gleicher Weise auch für den Anspruch der Klägerin auf Krankengeld. Dazu kommt, daß die Klägerin, die mit der Führung der Buchhaltung im Unternehmen ihres Gatten betraut ist, über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihres Gatten und dessen Unternehmens informiert war. Die Klägerin ist daher zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung verpflichtet, weil sie als Zahlungsempfängerin erkennen mußte, daß diese Leistung nicht gebühren würde, wenn das Einkommen ihres Gatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen bestimmten Grenzbetrag überschreitet (SSV-NF 5/64; SSV-NF 2/68 = ZAS 1992/22 mit zust Anmerkung von Wachter). Es ist daher nicht entscheidungswesentlich, ob die Klägerin um die Verknüpfung von Notstandsbezug mit der Gewährung von Krankengeld und Wochengeld in rechtlicher Hinsicht Bescheid gewußt hat, sodaß auch der von der Klägerin insoweit gerügten Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens keine entscheidungswesentliche Bedeutung zukommt. Der von der Klägerin begehrten Feststellung, es sei ihr und ihrem Gatten erstmals Ende 1996 bzw Anfang 1997 vom Steuerberater mitgeteilt worden, daß für das Unternehmen für das Jahr 1995 voraussichtlich ein Gewinn "herausschauen werde", käme für die Frage einer Meldepflichtverletzung Bedeutung zu, deren Vorliegen jedoch von den Vorinstanzen ebensowenig angenommen wurde, wie das Vorliegen bewußt unwahrer Angaben oder die bewußte Verschweigung maßgebender Tatsachen durch die Klägerin.
Im Hinblick auf das Vorliegen des Rückforderungstatbestandes des § 107 Abs 1 erster Satz letzter Fall ASVG erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Ausführungen der Klägerin zu dem von den Vorinstanzen ebenfalls bejahten Vorliegen des Rückforderungstatbestandes des § 107 Abs 1 letzter Satz ASVG und die von der Klägerin gegen diese Bestimmung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken. Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, daß die vom erkennenden Senat im vorliegenden Fall zum Vorliegen des Rückforderungstatbestandes des § 107 Abs 1 erster Satz letzter Fall ASVG vertretene Rechtsansicht mit den von der Klägerin in ihrer Revision zitierten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu § 25 Abs 1 dritter Satz AlVG 1977, BGBl Nr 609, idF der Novelle BGBl Nr 615/1987 und idF des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl Nr 297/1995 in seinen Erkenntnissen vom 16. 3. 1995 (= VfSlg 14095/1995) und vom 28. 9. 1998, G 59/98, nicht im Widerspruch steht. Der Verfassungsgerichtshof hat danach nie in Zweifel gezogen, daß es sachlich ist, auch von Personen, bei denen sich aufgrund des vorgelegten Einkommens- bzw Umsatzsteuerbescheides nachträglich herausstellt, daß das Arbeitslosengeld nicht oder nicht in der ausbezahlten Höhe gebührt, den gesamten Betrag zurückzufordern, wenn den Bezieher der Leistung ein Vorwurf trifft. Ein solcher die unbeschränkte Rückzahlungspflicht rechtfertigender Vorwurf kann auch darin liegen, daß der Leistungsbezieher mit der Möglichkeit der Erzielung eines den entsprechenden Grenzbetrag übersteigenden Einkommens hätte rechnen müssen. Im vorliegenden Fall bieten weder die Verfahrensergebnisse noch das Vorbringen der Klägerin einen Anhaltspunkt für die gegenteilige Annahme, daß das für das Geschäftsjahr 1995 erzielte Unternehmensergebnis für die mit der Buchhaltung betraute und somit über die finanzielle Lage des Unternehmens informierte Klägerin nicht vorhersehbar und überraschend gewesen wäre.Im Hinblick auf das Vorliegen des Rückforderungstatbestandes des Paragraph 107, Absatz eins, erster Satz letzter Fall ASVG erübrigt sich auch ein Eingehen auf die Ausführungen der Klägerin zu dem von den Vorinstanzen ebenfalls bejahten Vorliegen des Rückforderungstatbestandes des Paragraph 107, Absatz eins, letzter Satz ASVG und die von der Klägerin gegen diese Bestimmung geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken. Nur der Vollständigkeit halber sei daher darauf hingewiesen, daß die vom erkennenden Senat im vorliegenden Fall zum Vorliegen des Rückforderungstatbestandes des Paragraph 107, Absatz eins, erster Satz letzter Fall ASVG vertretene Rechtsansicht mit den von der Klägerin in ihrer Revision zitierten Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes zu Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG 1977, BGBl Nr 609, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr 615 aus 1987, und in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 297 aus 1995, in seinen Erkenntnissen vom 16. 3. 1995 (= VfSlg 14095 aus 1995,) und vom 28. 9. 1998, G 59/98, nicht im Widerspruch steht. Der Verfassungsgerichtshof hat danach nie in Zweifel gezogen, daß es sachlich ist, auch von Personen, bei denen sich aufgrund des vorgelegten Einkommens- bzw Umsatzsteuerbescheides nachträglich herausstellt, daß das Arbeitslosengeld nicht oder nicht in der ausbezahlten Höhe gebührt, den gesamten Betrag zurückzufordern, wenn den Bezieher der Leistung ein Vorwurf trifft. Ein solcher die unbeschränkte Rückzahlungspflicht rechtfertigender Vorwurf kann auch darin liegen, daß der Leistungsbezieher mit der Möglichkeit der Erzielung eines den entsprechenden Grenzbetrag übersteigenden Einkommens hätte rechnen müssen. Im vorliegenden Fall bieten weder die Verfahrensergebnisse noch das Vorbringen der Klägerin einen Anhaltspunkt für die gegenteilige Annahme, daß das für das Geschäftsjahr 1995 erzielte Unternehmensergebnis für die mit der Buchhaltung betraute und somit über die finanzielle Lage des Unternehmens informierte Klägerin nicht vorhersehbar und überraschend gewesen wäre.
Die Höhe des Rückzahlungsbetrages und die vom Erstgericht festgelegte Zahlungsweise werden in der Revision nicht releviert. Es war daher der Revision insgesamt ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden weder geltend gemacht, noch ergeben sich Anhaltspunkte für solche Gründe aus der Aktenlage.