Rechtssatz RS0084334
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084334
Entscheidungsdatum
13.09.2017
Rechtssatz
Die Rechtsprechung hat den dritten Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 ASVG mit Recht erst dann als erfüllt angesehen, wenn dem Zahlungsempfänger bzw Leistungsempfänger - unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten - bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Die Rechtsprechung hat den dritten Rückforderungstatbestand des Paragraph 107, Absatz eins, ASVG mit Recht erst dann als erfüllt angesehen, wenn dem Zahlungsempfänger bzw Leistungsempfänger - unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten - bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 329/90
Entscheidungstext OGH 09.10.1990 10 ObS 329/90
Veröff: SSV-NF 4/127
- 10 ObS 70/99p
Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 70/99p
Beisatz: Bei Gewährung einer laufenden Leistung genügt es in der Regel, wenn der Leistungsempfänger die Möglichkeit ernstlich in Betracht ziehen mußte, dass ihm die Leistung zu Unrecht gewährt wird. (T1); Beisatz: Die Versicherte ist zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung (hier: Wochen-, und Krankengeld) verpflichtet, wenn sie als Zahlungsempfängerin erkennen mußte, daß diese Leistung nicht gebühren würde, wenn das Einkommen ihres Gatten aus selbständiger Erwerbstätigkeit einen bestimmten Grenzbetrag überschreitet. (T2)
- 10 ObS 161/02b
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 161/02b
Auch; Beisatz: Hier: § 107 Abs 1 erster Satz letzter Fall ASVG. (T3)
- 10 ObS 149/09y
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 149/09y
Vgl; Beisatz: Der Rückforderungstatbestand des § 107 Abs 1 Satz 1 4. Fall ASVG setzt kein dem Empfänger konkret vorwerfbares Verhalten voraus; zu prüfen ist allein, ob der Leistungsempfänger den nicht bzw nicht in dieser Höhe gebührenden Leistungsbezug „erkennen musste“, dh ob dem Empfänger ‑ unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten ‑ bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. (T4); Beis wie T1
- 10 ObS 90/11z
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 90/11z
Auch
- 10 ObS 160/13x
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 ObS 160/13x
- 10 ObS 84/17a
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 84/17a
Beisatz: Dabei ist auch denkbar, dass bereits die Gewährungsentscheidung materiell unrichtig ist und diese Unrichtigkeit dem Leistungsempfänger auffallen musste. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084334
Zuletzt aktualisiert am
27.11.2017
Dokumentnummer
JJR_19901009_OGH0002_010OBS00329_9000000_002