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Entscheidung 10 ObS 161/02b×

Entscheidung 10 ObS 161/02b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS161/02b

Entscheidungsdatum

25.07.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef R*****, vertreten durch Dr. Benedikt Wallner, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Rückforderung eines Überbezuges, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. Februar 2002, GZ 10 Rs 451/01v-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 15. Oktober 2001, GZ 3 Cgs 103/01k-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Urschrift und die Ausfertigungen des Beschlusses des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Mai 2002, 10 ObS 161/02b, werden dahin berichtigt, dass der Spruch anstelle von

"Die Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO)."

zu lauten hat:

"Die Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO)."

Die Berichtigung ist der Urschrift beizusetzen und in den Ausfertigungen ersichtlich zu machen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die offenbare Diskrepanz zwischen Kopf und Begründung einerseits sowie dem Spruch der Entscheidung andererseits (im Spruch wurde irrtümlich eine Revision der beklagten Partei statt einer Revision der klagenden Partei angeführt) ist nach Paragraph 430, in Verbindung mit Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E66278 10ObS161.02b-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:010OBS00161.02B.0725.000

Dokumentnummer

JJT_20020725_OGH0002_010OBS00161_02B0000_000

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