Rechtssatz RS0109340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109340
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Norm
ASGG idF BGBl 1994/624 §46 Abs1
ASVG §107 Abs1
Rechtssatz
Die Frage der Rückforderung des von der Klägerin mangels Bestehens der Pflichtversicherung zu Unrecht bezogenen Krankengeldes nach § 107 Abs 1 ASVG, ob sie als Zahlungsempfängerin das Nichtgebühren der Leistung erkennen musste, ob ihr also fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden.Die Frage der Rückforderung des von der Klägerin mangels Bestehens der Pflichtversicherung zu Unrecht bezogenen Krankengeldes nach Paragraph 107, Absatz eins, ASVG, ob sie als Zahlungsempfängerin das Nichtgebühren der Leistung erkennen musste, ob ihr also fahrlässige Unkenntnis vorzuwerfen ist, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 37/98h
Entscheidungstext OGH 27.01.1998 10 ObS 37/98h
- 10 ObS 369/01i
Entscheidungstext OGH 19.03.2002 10 ObS 369/01i
Ähnlich; Beisatz: Ob der Kläger den Bezug des Krankengeldes durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder er jedenfalls erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalles beantwortet werden. (T1); Beisatz: Für das Vorliegen der Rückforderungstatbestände der bewusst unwahren Angaben und der bewussten Verschweigung maßgebender Tatsachen genügt bedingter Vorsatz (dolus eventualis). (T2); Beisatz: Hier: Leistungsausschluss nach § 142 Abs 1 ASVG. (T3)
- 10 ObS 161/02b
Entscheidungstext OGH 28.05.2002 10 ObS 161/02b
Auch
- 10 ObS 361/02i
Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 361/02i
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Frage des Einzelfalls liegt auch dann vor, wenn zu beurteilen ist, wann der Versicherungsträger erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden war. (T4)
- 10 ObS 120/08g
Entscheidungstext OGH 23.09.2008 10 ObS 120/08g
Auch; Beisatz: Die Frage, ob der Kläger den Bezug einer Leistung durch Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden. (T5)
- 10 ObS 27/10h
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 27/10h
Auch; Beis wie T5
- 10 ObS 149/09y
Entscheidungstext OGH 01.06.2010 10 ObS 149/09y
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 ObS 90/11z
Entscheidungstext OGH 08.11.2011 10 ObS 90/11z
Vgl auch
- 10 ObS 160/13x
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 ObS 160/13x
Auch
- 10 ObS 22/14d
Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 ObS 22/14d
Vgl auch; Beis wie T2
- 10 ObS 84/17a
Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 84/17a
Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Dabei ist auch denkbar, dass bereits die Gewährungsentscheidung materiell unrichtig ist und diese Unrichtigkeit dem Leistungsempfänger auffallen musste. (T6); Beisatz: Hier: Wochengeld. (T7)
- 10 ObS 158/21i
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 158/21i
Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erkennenmüssen des Versicherungsträgers erst aufgrund der Mitteilung einer Fehlüberweisung durch den Dachverband. (T8)
- 10 ObS 28/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 10 ObS 28/24a
vgl; Beisatz wie T4
- 10 ObS 77/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.09.2025 10 ObS 77/25h
vgl; Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109340
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19980127_OGH0002_010OBS00037_98H0000_002