Die gegen diese Entscheidung erhobene Revision der klagenden Partei ist nicht zulässig.
Ein Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß § 65 Abs 1 Z 2 ASGG ist - auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat - kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinne des § 46 Abs 3 Z 3 ASGG (10 ObS 353/00k; RIS-Justiz RS085773 [T13]). Die Revision ist daher nach § 46 Abs 1 ASGG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.Ein Verfahren über den Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG ist - auch wenn es sich bei jenen Leistungen, deren Rückersatz strittig ist, um wiederkehrende Leistungen gehandelt hat - kein Verfahren über wiederkehrende Leistungen in Sozialrechtssachen im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG (10 ObS 353/00k; RIS-Justiz RS085773 [T13]). Die Revision ist daher nach Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist.
Während die in § 107 Abs 1 erster Satz ASVG genannten Tatbestände der bewusst unwahren Angaben und der bewussten Verschweigung maßgebender Tatsachen zumindest bedingten Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, genügt zur Anwendung der beiden weiteren Rückforderungstatbestände bereits Fahrlässigkeit. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Nach der Rechtsprechung ist daher der Rückforderungstatbestand nach § 107 Abs 1 erster Satz letzter Fall ASVG dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger - unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten - bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (SSV-NF 4/141; SSV-NF 4/127; SSV-NF 13/47 ua).Während die in Paragraph 107, Absatz eins, erster Satz ASVG genannten Tatbestände der bewusst unwahren Angaben und der bewussten Verschweigung maßgebender Tatsachen zumindest bedingten Vorsatz (dolus eventualis) voraussetzen, genügt zur Anwendung der beiden weiteren Rückforderungstatbestände bereits Fahrlässigkeit. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht gebührte, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des Paragraph 1297, ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Nach der Rechtsprechung ist daher der Rückforderungstatbestand nach Paragraph 107, Absatz eins, erster Satz letzter Fall ASVG dann erfüllt, wenn dem Leistungsempfänger - unter Voraussetzung gewöhnlicher (durchschnittlicher) geistiger Fähigkeiten - bei einer ihm nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Aufmerksamkeit auffallen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (SSV-NF 4/141; SSV-NF 4/127; SSV-NF 13/47 ua).
Die für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs im konkreten Fall maßgebliche Frage, ob dem Kläger bei einer ihm zumutbaren Aufmerksamkeit, deren Grad aber nicht überspannt werden kann, auffallen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden (RIS-Justiz RS0109340). Wenn die Vorinstanzen aufgrund des Umstandes, dass der Kläger für die Dauer seines Krankengeldbezuges eine nicht unbeträchtliche Pensionsnachzahlung erhielt, den Rückforderungstatbestand nach § 107 Abs 1 ASVG verwirklicht sah, kann darin keine Fehlbeurteilung erblickt werden. Da somit entgegen der Auffassung des Revisionswerbers eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG nicht vorliegt, erweist sich die außerordentliche Revision des Klägers als unzulässig.Die für die Beurteilung des Rückforderungsanspruchs im konkreten Fall maßgebliche Frage, ob dem Kläger bei einer ihm zumutbaren Aufmerksamkeit, deren Grad aber nicht überspannt werden kann, auffallen hätte müssen, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden (RIS-Justiz RS0109340). Wenn die Vorinstanzen aufgrund des Umstandes, dass der Kläger für die Dauer seines Krankengeldbezuges eine nicht unbeträchtliche Pensionsnachzahlung erhielt, den Rückforderungstatbestand nach Paragraph 107, Absatz eins, ASVG verwirklicht sah, kann darin keine Fehlbeurteilung erblickt werden. Da somit entgegen der Auffassung des Revisionswerbers eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht vorliegt, erweist sich die außerordentliche Revision des Klägers als unzulässig.