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Entscheidung 10 ObS 27/10h×

Entscheidung 10 ObS 27/10h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

10ObS27/10h

Entscheidungsdatum

23.03.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Dr. Schinko als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Irene Kienzl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Eva-Maria Florianschütz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Rudolf K*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Dezember 2009, GZ 10 Rs 145/09f-28, den

B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

B e g r ü n d u n g :

Rechtliche Beurteilung

1.) Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision macht der Kläger geltend, die Vorinstanzen hätten den Zeitpunkt des Entstehens seiner Meldepflicht bezüglich der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch seine Ehegattin mit 1. 11. 2004 unrichtig beurteilt. Die Vorinstanzen seien zu Unrecht davon ausgegangen, er wäre bereits ab dem Zeitpunkt, zu dem er von der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit durch seine Ehegattin ab 1. 11. 2004 Kenntnis erlangt habe, zur Meldung an den die Ausgleichszulage auszahlenden beklagten Pensionsversicherungsträger verpflichtet gewesen.

Nach Paragraph 298, Absatz eins, ASVG ist der Pensionsberechtigte, der eine Ausgleichszulage bezieht, verpflichtet, jede Änderung des Nettoeinkommens oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 40, ASVG anzuzeigen. Nach Paragraph 40, Absatz eins, ASVG sind die Zahlungsempfänger verpflichtet, jede Änderung in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen binnen zwei Wochen dem zuständigen Versicherungsträger anzuzeigen.

Der Umstand, dass der Kläger nach dieser Bestimmung (objektiv) verpflichtet war, die von seiner Gattin ab 1. 11. 2004 ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit dem beklagten Pensionsversicherungsträger bekannt zu geben, ist nicht strittig. Es trifft auch zu, dass nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vergleiche 10 ObS 91/88 = SSV-NF 3/9 ua; RIS-Justiz RS0083665, RS0083612) der Leistungs- oder Zahlungsempfänger dem Versicherungsträger schon den Beginn einer Erwerbstätigkeit anzeigen muss, auch wenn zu dieser Zeit noch nicht feststeht, in welcher Höhe ihm - oder im vorliegenden Fall seiner Ehegattin - ein Einkommen zufließen wird. Der Versicherungsträger muss nämlich in die Lage versetzt werden, über die Gewährung der Leistung als Vorschuss zu entscheiden. In diesem Sinn gehört schon der Beginn einer Erwerbstätigkeit zu den für den Fortbestand des Bezugsrechts maßgebenden Verhältnissen. Daran ändert auch Paragraph 298, Absatz eins, ASVG nichts, weil aus der dort festgelegten Verpflichtung, jede Änderung des Nettoeinkommens anzuzeigen, nicht geschlossen werden darf, dass der Sachverhalt, der zur Erzielung eines Nettoeinkommens führen kann (und der daher im wörtlichen Sinn keine „Änderung“ des Nettoeinkommens bedeutet), nicht anzuzeigen ist. Insoweit bleibt es bei den allgemeinen Meldevorschriften (10 ObS 91/88 = SSV-NF 3/9).

Die Frage, ob der Kläger den Bezug einer Leistung durch Verletzung der Meldevorschriften (Paragraphen 40, 298, ASVG) herbeigeführt hat, kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beurteilt werden (10 ObS 120/08g mwN). Auch wenn man mit den insoweit zutreffenden Ausführungen des Klägers berücksichtigt, dass ihm für die Meldung an den Versicherungsträger gemäß Paragraph 40, Absatz eins, ASVG eine zweiwöchige Frist zur Verfügung stand, gelangt man zu dem Ergebnis, dass er jedenfalls bis Mitte November 2004 dem beklagten Pensionsversicherungsträger die Erwerbstätigkeit seiner Gattin hätte melden müssen. Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch geäußerte Rechtsansicht, der Kläger hätte jedenfalls nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus am 16. 11. 2004 unverzüglich seiner Meldepflicht nachkommen müssen, ist daher jedenfalls vertretbar. Auf die Richtigkeit der vom Kläger bekämpften Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach er bereits im Oktober 2004 zur Meldung der Beschäftigung seiner Ehegattin ab 1. 11. 2004 verpflichtet gewesen wäre, kommt es somit im vorliegenden Fall nicht an, weil der Kläger nach der nicht zu beanstandenden Rechtsansicht des Berufungsgerichts jedenfalls ab 16. 11. 2004 zur Meldung verpflichtet gewesen wäre.

Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen wegen Verletzung der Meldevorschriften ein Verschulden des Leistungsempfängers voraus, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt. Hat der Leistungsempfänger die Meldung trotz ausdrücklicher Belehrung unterlassen, so begründet dies regelmäßig ein Verschulden. Es ist Sache des Versicherten, nachzuweisen, dass ihn (ausnahmsweise) kein Verschulden an der Verletzung der Meldevorschrift trifft vergleiche 10 ObS 104/90 = SSV-NF 4/91 ua; RIS-Justiz RS0083641). Unter Berücksichtigung der Feststellungen der Vorinstanzen, wonach der Kläger die beklagte Partei über die unselbständige Erwerbstätigkeit seiner Ehegattin zu keinem Zeitpunkt informierte, obwohl er von der beklagten Partei ausdrücklich auf seine diesbezügliche Meldepflicht hingewiesen wurde und er zur Erfüllung der Meldepflicht auch in der Lage gewesen wäre, kann in der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dem Kläger liege eine schuldhafte Verletzung seiner Meldepflicht zur Last, keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung erblickt werden.

Soweit der Kläger geltend macht, eine Rückforderung der von ihm zu Unrecht bezogenen Ausgleichszulage für die Monate Dezember 2004 bis einschließlich Oktober 2005 sei auch deshalb nicht berechtigt, weil die beklagte Partei bereits lange vor der Bescheiderlassung am 13. 7. 2007 von der Erwerbstätigkeit der Ehegattin des Klägers gewusst habe, entfernt er sich von dem von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt. Danach hat die beklagte Partei erstmals am 16. 5. 2007 durch eine Mitteilung des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger von der Erwerbstätigkeit der Ehegattin des Klägers in der Zeit vom 1. 11. 2004 bis 31. 10. 2005 Kenntnis erlangt und daraufhin unverzüglich die Auszahlung der Ausgleichszulage an den Kläger ab 1. 5. 2007 eingestellt.

Dem weiteren Einwand des Klägers, das Erstgericht habe bei der Berechnung der Höhe der von ihm rückzuerstattenden Ausgleichszulage übersehen, dass der Zeitraum Jänner bis einschließlich Oktober 2005 nur 10 Kalendermonate umfasse, hat bereits das Berufungsgericht entgegengehalten, dass dieser Zeitraum auch zwei Sonderzahlungen an Ausgleichszulage für die Monate April und September 2005 beinhaltet vergleiche Paragraph 105, Absatz 3, ASVG). Es wurde vom Obersten Gerichtshof ebenfalls bereits mehrfach ausgesprochen, dass die vom Kläger hilfsweise angestrebte Aliquotierung der Sonderzahlungen im Bereich des ASVG nicht vorgesehen ist vergleiche RIS-Justiz RS0083651).

2.) Schließlich macht der Kläger in seiner außerordentlichen Revision noch geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht Paragraph 107, Absatz 3, ASVG, wonach der Versicherungsträger bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf die Rückforderung verzichten könne, nicht angewendet. Auch in dieser Frage steht die Entscheidung des Berufungsgerichts jedoch im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach den Sozialgerichten nur die Möglichkeit der Ratengewährung nach Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG durch die Bestimmung des Paragraph 89, Absatz 4, ASGG ausdrücklich eingeräumt wurde, während es der Gesetzgeber des ASGG unterlassen hat, den Gerichten auch die Kompetenz für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Rückzahlungspflicht nach Paragraph 107, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG zu übertragen vergleiche RIS-Justiz RS0085706). Die Revisionsausführungen bieten keinen Anlass für ein Abgehen von dieser ständigen Rechtsprechung.

Die außerordentliche Revision des Klägers war daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.

Schlagworte

12 Sozialrechtssachen,

Textnummer

E93692

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:010OBS00027.10H.0323.000

Im RIS seit

26.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011

Dokumentnummer

JJT_20100323_OGH0002_010OBS00027_10H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0083612 Rechtssatz 24.01.1989Zivilrecht
Hat der Versicherte den Beginn seiner Erwerbstätigkeit angezeigt - wozu er verpflichtet ist -, ist der Versicherungsträger berechtigt, aber auch verpflichtet, die Leistung zunächst als Vorschuss zu erbringen. Sofern nicht auf Grund der zur Verfügung stehend …
RS0083641 Rechtssatz 15.12.1987Zivilrecht
Der Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß § 107 ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG. Für den Rückforderungsanspruch gemäß § 107 ASVG muss der Sozialversicherungsträger nur beweisen, d …
RS0083651 Rechtssatz 09.10.1990Zivilrecht
Eine etwa in § 28 PG und in arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zB § 16 AngG) vorgesehene Aliquotierung der Sonderzahlungen (vgl dazu Schwarz/ Löschnig Arbeitsrecht 4.Auflage 256 mit weiteren Nachweisen) ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. Gemäß § 105 Ab …
RS0083665 Rechtssatz 24.01.1989Zivilrecht
Der Leistungsempfänger oder Zahlungsempfänger muss dem Versicherungsträger schon den Beginn einer Erwerbstätigkeit anzeigen, auch wenn zu dieser Zeit noch nicht feststeht, in welcher Höhe ihm ein Einkommen zufließen wird. Der Versicherungsträger muss nämlic …
RS0085706 Rechtssatz 11.06.1991Zivilrecht
Während die Möglichkeit der Ratengewährung (§ 76 Abs 3 Z 2 GSVG) durch § 89 Abs 4 ASGG ausdrücklich auch den Sozialgerichten eingeräumt (und damit ältere gegenteilige Judikatur überholt) ist, hat es der Gesetzgeber des ASGG unterlassen, den Gerichten die Ko …
RS0109340 Rechtssatz 27.01.1998Zivilrecht
Die Frage der Rückforderung des von der Klägerin mangels Bestehens der Pflichtversicherung zu Unrecht bezogenen Krankengeldes nach § 107 Abs 1 ASVG, ob sie als Zahlungsempfängerin das Nichtgebühren der Leistung erkennen musste, ob ihr also fahrlässige Unken …