Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0083665×

Rechtssatz RS0083665

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083665

Entscheidungsdatum

13.08.2024

Rechtssatz

Der Leistungsempfänger oder Zahlungsempfänger muss dem Versicherungsträger schon den Beginn einer Erwerbstätigkeit anzeigen, auch wenn zu dieser Zeit noch nicht feststeht, in welcher Höhe ihm ein Einkommen zufließen wird. Der Versicherungsträger muss nämlich in die Lage versetzt werden, über die Gewährung der Leistung als Vorschuss zu entscheiden.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 91/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 10 ObS 91/88
    Veröff: SZ 62/12 = SSV-NF 3/9 = ZAS 1990/10 S 95
  • 10 ObS 104/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 10 ObS 104/90
    Beisatz: Auch die Einbringung eines Pensionsantrages muß angezeigt werden. (T1) Veröff: SZ 63/111
  • 10 ObS 178/00z
    Entscheidungstext OGH 05.12.2000 10 ObS 178/00z
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Meldepflicht des Ausgleichszulagenempfängers besteht auch bei Beantragung einer Versehrtenrente, weil der Versicherungsträger die Ausgleichszulage als Vorschuss gewähren kann. (T2)
  • 10 ObS 27/10h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 27/10h
    Beisatz: In diesem Sinn gehört schon der Beginn einer Erwerbstätigkeit zu den für den Fortbestand des Bezugsrechts maßgebenden Verhältnissen. Daran ändert auch § 298 Abs 1 ASVG nichts, weil aus der dort festgelegten Verpflichtung, jede Änderung des Nettoeinkommens anzuzeigen, nicht geschlossen werden darf, dass der Sachverhalt, der zur Erzielung eines Nettoeinkommens führen kann (und der daher im wörtlichen Sinn keine „Änderung“ des Nettoeinkommens bedeutet), nicht anzuzeigen ist. Insoweit bleibt es bei den allgemeinen Meldevorschriften. (T3)
  • 10 ObS 157/11b
    Entscheidungstext OGH 12.04.2012 10 ObS 157/11b
    Auch; Beisatz: Hier: Kommanditist, dem aber wesentliche Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung eingeräumt wurden. (T4)
    Veröff: SZ 2012/44
  • 10 ObS 58/14y
    Entscheidungstext OGH 19.05.2014 10 ObS 58/14y
  • 10 ObS 68/15w
    Entscheidungstext OGH 01.10.2015 10 ObS 68/15w
    Beis wie T1
  • 10 ObS 68/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2024 10 ObS 68/24h
    Beisatz wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083665

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_010OBS00091_8800000_003