Die Revision ist im Ergebnis im Sinn eines Aufhebungsantrags, den der auf Abänderung gerichtete Revisionsantrag einschließt (SZ 48/1; SZ 48/19 ua) berechtigt.
Unter den Parteien ist nicht strittig, daß von den Tatbeständen des § 107 Abs 1 ASVG, von denen die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen abhängt, hier nur die Verletzung der Meldevorschriften gemäß § 40 ASVG in Betracht kommt. Daß der Kläger nach dieser Bestimmung (objektiv) verpflichtet war, die Gewährung der Pension an seine Ehefrau anzuzeigen, kann nicht zweifelhaft sein, weil sie zu den Verhältnissen gehörte, die für den Fortbestand des Rechtes auf Bezug der Ausgleichszulage maßgebend waren. Bei der Ausgleichszulage wird die Regelung über die Meldepflicht überdies noch durch § 298 Abs 1 ASVG ergänzt, wonach der Pensionsberechtigte verpflichtet ist, jede Änderung des Nettoeinkommensn oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung gemäß § 40 anzuzeigen. Es muß ebenfalls nicht näher begründet werden, daß zum Nettoeinkommen im Hinblick auf § 292 Abs 2 ASVG auch das Nettoeinkommen und damit ein Pensionseinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) gehört und daß es eine Änderung des Nettoeinkommens bedeutet, wenn die Pension erstmals bezahlt wird.Unter den Parteien ist nicht strittig, daß von den Tatbeständen des Paragraph 107, Absatz eins, ASVG, von denen die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen abhängt, hier nur die Verletzung der Meldevorschriften gemäß Paragraph 40, ASVG in Betracht kommt. Daß der Kläger nach dieser Bestimmung (objektiv) verpflichtet war, die Gewährung der Pension an seine Ehefrau anzuzeigen, kann nicht zweifelhaft sein, weil sie zu den Verhältnissen gehörte, die für den Fortbestand des Rechtes auf Bezug der Ausgleichszulage maßgebend waren. Bei der Ausgleichszulage wird die Regelung über die Meldepflicht überdies noch durch Paragraph 298, Absatz eins, ASVG ergänzt, wonach der Pensionsberechtigte verpflichtet ist, jede Änderung des Nettoeinkommensn oder der Umstände, die eine Änderung des Richtsatzes bedingen, dem Träger der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 40, anzuzeigen. Es muß ebenfalls nicht näher begründet werden, daß zum Nettoeinkommen im Hinblick auf Paragraph 292, Absatz 2, ASVG auch das Nettoeinkommen und damit ein Pensionseinkommen des (der) im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten (Ehegattin) gehört und daß es eine Änderung des Nettoeinkommens bedeutet, wenn die Pension erstmals bezahlt wird.
Die in der Revision vertretene Ansicht, hier habe die Meldepflicht deshalb nicht bestanden, weil die beklagte Partei von der Berufsunfähigkeitspension der Ehefrau des Klägers ohnedies Kenntnis gehabt habe, geht am klaren Wortlaut der angeführten Bestimmungen vorbei. Dieser Umstand könnte der Rückforderung nur unter dem Gesichtspunkt entgegenstehen, daß er ein Verschulden des Klägers auschließt oder ein die Rückforderung ausschließendes Verschulden der beklagten Partei begründet.
Schon die Vorinstanzen haben richtig erkannt, daß die Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen wegen Verletzung der Meldevorschriften ein Verschulden des Leistungsempfängers voraussetzt, wobei leichte Fahrlässigkeit genügt (SSV-NF 1/69, 3/9, 3/96 ua). Hat der Leistungsempfänger die Meldung trotz ausdrücklicher Belehrung unterlassen, so begründet dies regelmäßig ein Verschulden (SSV-NF 1/69). War er der Meinung oder wußte er, daß der zu meldende Sachverhalt dem Versicherungsträger schon bekannt ist, so wird dies im allgemeinen auf sein Verschulden ohne Einfluß sein, weil dadurch allein die Meldepflicht nicht aufgehoben wird und er davon auch nicht ausgehen darf. Etwas anderes wird nur gelten, wenn der Leistungsempfänger aus besonderen Gründen annehmen durfte, daß die Meldung auf das Vorgehen des Versicherungsträgers keinen Einfluß haben würde, wenn also etwa der Versicherungsträger schon zum Ausdruck gebracht hat, daß er die zu meldende Tatsache für nicht erheblich hält, oder wenn er schon ergänzende Erhebungen zu dem zu meldenden, ihm aber schon bekannten Sachverhalt veranlaßt hat. Nur in solchen Fällen muß dem Leistungsempfänger zugebilligt werden, daß er seine Meldung für völlig bedeutungslos hält und daher davon ausgehen darf, daß er hiezu nicht mehr verpflichtet ist. Da besondere Gründe dieser Art hier nicht vorlagen, hat der Kläger die Meldepflicht schuldhaft verletzt.
Eine andere Frage ist es, ob die Kenntnis des Versicherungsträgers die Rückforderung deshalb ausschließt, weil ihn (ebenfalls) ein Verschulden daran trifft, daß die Leistung zu Unrecht erbracht wurde. Das Oberlandesgericht Wien als damaliges Höchstgericht hat diese Frage in ständiger Rechtsprechung (vgl etwa SSV 4/144, 5/72, 10/113; SVSlg 19.812 und 19.822) unter dem Gesichtspunkt gelöst, ob dadurch die Kausalität beseitigt wurde, welche die Verletzung der Meldevorschriften für den Überbezug sonst gehabt hätte. Diese Rechtsprechung erging noch vor der Änderung des § 107 Abs 2 durch die 41. ASVGNov BGBl 1986/111 und ist hiedurch überholt, weshalb auf die hieran von Schrammel (Die Entziehung von Leistungen der Sozialversicherung in Tomandl, Sozialversicherung:Eine andere Frage ist es, ob die Kenntnis des Versicherungsträgers die Rückforderung deshalb ausschließt, weil ihn (ebenfalls) ein Verschulden daran trifft, daß die Leistung zu Unrecht erbracht wurde. Das Oberlandesgericht Wien als damaliges Höchstgericht hat diese Frage in ständiger Rechtsprechung vergleiche etwa SSV 4/144, 5/72, 10/113; SVSlg 19.812 und 19.822) unter dem Gesichtspunkt gelöst, ob dadurch die Kausalität beseitigt wurde, welche die Verletzung der Meldevorschriften für den Überbezug sonst gehabt hätte. Diese Rechtsprechung erging noch vor der Änderung des Paragraph 107, Absatz 2, durch die 41. ASVGNov BGBl 1986/111 und ist hiedurch überholt, weshalb auf die hieran von Schrammel (Die Entziehung von Leistungen der Sozialversicherung in Tomandl, Sozialversicherung:
Grenzen der Leistungspflicht 51 und in Tomandl, System 2.1.5.3 B 3. ErgLfg 174) geübte Kritik nicht eingegangen werden muß. Nach § 107 Abs 2 lit a ASVG idF der 41. ASVGNov besteht nämlich (ebenso wie nach § 76 Abs 2 lit a GSVG idF der 10. GSVGNov BGBl 1986/112 und § 72 Abs 2 lit a BSVG idF der 9. BSVGNov BGBl 1986/112) das Recht auf Rückforderung nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat. Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, daß die angeführten Bestimmungen, mit denen nunmehr die Rechtsfolgen einer schuldhaften Säumnis des Versicherungsträgers geregelt werden, nur eine Untätigkeit zum Gegenstand haben, die der Meldung durch den Leistungsempfänger nachfolgt. Sie beziehen sich vielmehr - unabhängig von einer Meldung durch den Leistungsempfänger - auf alle Leistungen, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung nicht mehr oder nicht mehr in der gewährten Höhe gebührt (SSV-NF 3/96; 10 Ob S 440/89). Hier mußte die beklagte Partei entgegen der Ansicht des Klägers nicht schon auf Grund der Tatsache, daß sie seiner Ehefrau eine Pension gewährte, erkennen, daß sich sein Anspruch auf Ausgleichszulage änderte. Dem Gesetz ist keine Verpflichtung des Versicherungsträgers zu entnehmen, dafür Sorge zu tragen, daß ein für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebender Umstand, der in einem eine andere Person betreffenden Verfahren entsteht oder dort bekannt wird, auch in dem den Ausgleichszulagenempfänger betreffenden Akt aktenkundig gemacht wird. Der Kläger hat auch nicht behauptet, geschweige denn bewiesen, daß bei den Versicherungsträgern eine entsprechende Übung besteht. Nur bei Verletzung einer gesetzlichen Pflicht oder einer allgemein bestehenden Übung träfe die beklagte Partei aber ein Verschulden daran, daß sie nicht erkannte, daß dem Kläger wegen der Gewährung der Pension an seine Ehefrau die Ausgleichszulage nicht mehr oder nicht mehr in der ausbezahlten Höhe gebührt. Daß die beklagte Partei möglicherweise die im § 296 Abs 2 ASVG festgelegte Pflicht verletzte, die Ausgleichszulage erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, ist entgegen der Meinung des Erstgerichtes gegenüber dem Kläger ohne Bedeutung, weil der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt.Grenzen der Leistungspflicht 51 und in Tomandl, System 2.1.5.3 B 3. ErgLfg 174) geübte Kritik nicht eingegangen werden muß. Nach Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG in der Fassung der 41. ASVGNov besteht nämlich (ebenso wie nach Paragraph 76, Absatz 2, Litera a, GSVG in der Fassung der 10. GSVGNov BGBl 1986/112 und Paragraph 72, Absatz 2, Litera a, BSVG in der Fassung der 9. BSVGNov BGBl 1986/112) das Recht auf Rückforderung nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat. Dem Berufungsgericht kann nicht darin beigepflichtet werden, daß die angeführten Bestimmungen, mit denen nunmehr die Rechtsfolgen einer schuldhaften Säumnis des Versicherungsträgers geregelt werden, nur eine Untätigkeit zum Gegenstand haben, die der Meldung durch den Leistungsempfänger nachfolgt. Sie beziehen sich vielmehr - unabhängig von einer Meldung durch den Leistungsempfänger - auf alle Leistungen, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung nicht mehr oder nicht mehr in der gewährten Höhe gebührt (SSV-NF 3/96; 10 Ob S 440/89). Hier mußte die beklagte Partei entgegen der Ansicht des Klägers nicht schon auf Grund der Tatsache, daß sie seiner Ehefrau eine Pension gewährte, erkennen, daß sich sein Anspruch auf Ausgleichszulage änderte. Dem Gesetz ist keine Verpflichtung des Versicherungsträgers zu entnehmen, dafür Sorge zu tragen, daß ein für den Anspruch auf Ausgleichszulage maßgebender Umstand, der in einem eine andere Person betreffenden Verfahren entsteht oder dort bekannt wird, auch in dem den Ausgleichszulagenempfänger betreffenden Akt aktenkundig gemacht wird. Der Kläger hat auch nicht behauptet, geschweige denn bewiesen, daß bei den Versicherungsträgern eine entsprechende Übung besteht. Nur bei Verletzung einer gesetzlichen Pflicht oder einer allgemein bestehenden Übung träfe die beklagte Partei aber ein Verschulden daran, daß sie nicht erkannte, daß dem Kläger wegen der Gewährung der Pension an seine Ehefrau die Ausgleichszulage nicht mehr oder nicht mehr in der ausbezahlten Höhe gebührt. Daß die beklagte Partei möglicherweise die im Paragraph 296, Absatz 2, ASVG festgelegte Pflicht verletzte, die Ausgleichszulage erstmalig auf Grund des Pensionsantrages festzustellen, ist entgegen der Meinung des Erstgerichtes gegenüber dem Kläger ohne Bedeutung, weil der Rechtswidrigkeitszusammenhang fehlt.
Da somit den Kläger ein Verschulden an der Verletzung der Meldevorschriften trifft, die beklagte Partei aber das Recht auf Rückforderung nicht gemäß § 107 Abs 2 lit a ASVG verloren hat, ist sie grundsätzlich zur Rückforderung berechtigt. Das Erstgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, daß dies nicht für die für Juli bis November 1987 bezahlte Ausgleichszulage gelten kann. Im Sinn der Entscheidung SSV-NF 3/9 bildet zwar schon die Einbringung des Pensionsantrags durch die Ehefrau des Ausgleichszulagenempfängers, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, eine meldepflichtige Tatsache, weil der Versicherungsträger deshalb die Ausgleichszulage als Vorschuß gewähren kann und die Einbringung des Antrags daher für den Fortbestand der Bezugsberechtigung von Einfluß ist. Der Pensionsanspruch der Gattin des Klägers konnte bereits mit dem ihrer Antragstellung folgenden Monatsersten entstehen (§ 86 Abs 3 Z 2 ASVG). Hätte die beklagte Partei dem Kläger auf Grund einer Meldung über den Pensionsantrag seiner Gattin die Ausgleichszulage in der Folge nur als Vorschuß gewährt, wäre gemäß § 103 Abs 1 Z 3 ASVG die Aufrechnung mit zu erbringenden Geldleistungen möglich gewesen. Dazu kommt bei der Ausgleichszulage noch, daß der Versicherungsträger gemäß § 296 Abs 4 ASVG einen Überbezug, der aus der rückwirkenden Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung entsteht, gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen hat, wobei dies auch gilt, wenn Anspruchsberechtigter auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) ist. Wird erst die Zuerkennung der Pension gemeldet, so wird aber die Aufrechnung meist nicht mehr möglich sein, weil die Pensionsnachzahlung bereits ausbezahlt wurde; dies spricht ebenfalls dafür, daß schon die Einbringung des Pensionsantrags zu melden ist. Aus der angeführten Bestimmung ist überdies abzuleiten, daß bei der Ausgleichszulage Pensionsnachzahlungen, anders als andere Einkünfte (vgl SSV-NF 2/48), nicht erst für den Zeitraum zu berücksichtigen sind, in dem sie dem Pensionsberechtigten oder seiner Ehefrau schon zugeflossen waren.Da somit den Kläger ein Verschulden an der Verletzung der Meldevorschriften trifft, die beklagte Partei aber das Recht auf Rückforderung nicht gemäß Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG verloren hat, ist sie grundsätzlich zur Rückforderung berechtigt. Das Erstgericht hat aber zutreffend darauf hingewiesen, daß dies nicht für die für Juli bis November 1987 bezahlte Ausgleichszulage gelten kann. Im Sinn der Entscheidung SSV-NF 3/9 bildet zwar schon die Einbringung des Pensionsantrags durch die Ehefrau des Ausgleichszulagenempfängers, die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, eine meldepflichtige Tatsache, weil der Versicherungsträger deshalb die Ausgleichszulage als Vorschuß gewähren kann und die Einbringung des Antrags daher für den Fortbestand der Bezugsberechtigung von Einfluß ist. Der Pensionsanspruch der Gattin des Klägers konnte bereits mit dem ihrer Antragstellung folgenden Monatsersten entstehen (Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, ASVG). Hätte die beklagte Partei dem Kläger auf Grund einer Meldung über den Pensionsantrag seiner Gattin die Ausgleichszulage in der Folge nur als Vorschuß gewährt, wäre gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG die Aufrechnung mit zu erbringenden Geldleistungen möglich gewesen. Dazu kommt bei der Ausgleichszulage noch, daß der Versicherungsträger gemäß Paragraph 296, Absatz 4, ASVG einen Überbezug, der aus der rückwirkenden Zuerkennung einer Leistung aus der Pensionsversicherung entsteht, gegen die Pensionsnachzahlung aufzurechnen hat, wobei dies auch gilt, wenn Anspruchsberechtigter auf die Pensionsnachzahlung der (die) im gemeinsamen Haushalt lebende Ehegatte (Ehegattin) ist. Wird erst die Zuerkennung der Pension gemeldet, so wird aber die Aufrechnung meist nicht mehr möglich sein, weil die Pensionsnachzahlung bereits ausbezahlt wurde; dies spricht ebenfalls dafür, daß schon die Einbringung des Pensionsantrags zu melden ist. Aus der angeführten Bestimmung ist überdies abzuleiten, daß bei der Ausgleichszulage Pensionsnachzahlungen, anders als andere Einkünfte vergleiche SSV-NF 2/48), nicht erst für den Zeitraum zu berücksichtigen sind, in dem sie dem Pensionsberechtigten oder seiner Ehefrau schon zugeflossen waren.
Obwohl der Kläger also schon die Einbringung des Pensionsantrags durch seine Ehefrau zu melden gehabt hätte, ist er zur Rückzahlung der bis zur Zustellung des Gewährungsbescheides bezahlten Ausgleichszulage nicht verpflichtet, weil ihn bis zu diesem Zeitpunkt kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft. Es kann nämlich unter Zugrundelegung der bei einem Pensionsberechtigten gewöhnlichen Fähigkeiten und Kenntnisse (vgl SSV-NF 1/69, 3/9) nicht gesagt werden, er hätte auch ohne besondere Belehrung erkennen müssen, daß er schon die Einbringung des Pensionsantrags und nicht erst die Zuerkennung der Pension melden muß. Dies gilt besonders für einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension, weil dabei nicht ohne weiteres beurteilt werden kann, ob er erfolgreich sein wird. In diesem Punkt unterscheidet sich der hier vorliegende von dem der Entscheidung SSV-NF 3/9 zugrundeliegende Sachverhalt, weil auch ein Durchschnittsmensch erkennen kann, daß schon die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein für den Anspruch auf Ausgleichszulage bedeutsamer Umstand ist.Obwohl der Kläger also schon die Einbringung des Pensionsantrags durch seine Ehefrau zu melden gehabt hätte, ist er zur Rückzahlung der bis zur Zustellung des Gewährungsbescheides bezahlten Ausgleichszulage nicht verpflichtet, weil ihn bis zu diesem Zeitpunkt kein Verschulden an der Unterlassung der Meldung trifft. Es kann nämlich unter Zugrundelegung der bei einem Pensionsberechtigten gewöhnlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vergleiche SSV-NF 1/69, 3/9) nicht gesagt werden, er hätte auch ohne besondere Belehrung erkennen müssen, daß er schon die Einbringung des Pensionsantrags und nicht erst die Zuerkennung der Pension melden muß. Dies gilt besonders für einen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension, weil dabei nicht ohne weiteres beurteilt werden kann, ob er erfolgreich sein wird. In diesem Punkt unterscheidet sich der hier vorliegende von dem der Entscheidung SSV-NF 3/9 zugrundeliegende Sachverhalt, weil auch ein Durchschnittsmensch erkennen kann, daß schon die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein für den Anspruch auf Ausgleichszulage bedeutsamer Umstand ist.
Im fortzusetzenden Verfahren wird daher zu klären sein, welcher Teil des zurückgeforderten Überbezuges auf die Monate Juli bis November 1987 entfällt, weil der Kläger insoweit zur Rückzahlung nicht verpflichtet ist.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 2 Abs 1 ASGG iVm § 52 Abs 1 ZPO.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.